
Zitat von
rakumi
im "Vergleichsverfahren" entstehen eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr jeweils aus den addierten Streitwerten, (neben der Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert und der 0,8 Differenzgebühr aus dem mitverglichenen Streitwert, höchstens 15 III)
im "mitverglichenen 2.Verfahren" entstehen eine 1,6 Verfahrensgebühr(abzüglich der 0,8 Differenzgebühr, die ja schon im ersten Verfahren enthalten ist) sowie ebenfalls eine Terminsgebühr aus dem dortigen Streitwert unter Berücksichtigung von Anm.2 zu 3104. Eine Einigungsgebühr fällt hier nicht mehr an.
Lesezeichen