Termins-/Vergleichsgebühr

  • Problem:
    2 Parallelverfahren - nicht verbunden. beide im Berufungsverfahren.

    In dem zweiten Verfahren wird die Sache im Termin verglichen, das erste (also "mein" Verfahren ) wird mit verglichen.

    Kl-V mach sowohl Termins als auch Eingungsgebühr in meinem Verfahren geltend. Hinsichtlich der Terminsgebühr verweist er darauf, daß die Sache mit besprochen wurde, allerdings ohne Beteiligung des gerichts, da der Senat vor dem das Berufungsverfahren des zweiten Verfahrens stattfand, für das erste Verfahren nicht zuständig sei (was auch stimmt).
    Ich bin eher der Auffasssung daß beide Gebühren in dem anderen Verfahren aus den addierten Streitwerten entsteht. (VV3104 Anm. (2) - entspr. bei Eingungsgebühr)
    Die Kosten des anderen Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, so daß dort keinerlei außergerichtlichen Kosten geltend gemacht wurden.

    Entstehen beide Gebühren aus dem Streitwert meines Verfahrens?

  • Die Sache wird mit der Saldierung der Streitwerte in der zweiten Sache richtig behandelt. Allerdings wird man schwer widerlegen können, daß sich die Beteiligten RA sich in deinem Verfahren nicht aussergerichtlich geeinigt haben:teufel: . Da aber die Kosten auch in deinem Verfahren gegeneinander aufgehoben wurden, gehts doch nur noch um die Gerichtskosten, oder hab ich da was falsch verstanden? :confused: Haben die etwa in der Einigung für dein Verfahren ne andere Quote bestimmt?

  • Sorry, hinsichtlich meines Verfahrens gibt es logischerweise eine Quote (1/3 - 2/3).
    Aus dem Protokoll des HansOLG geht natürlich nur hervor, daß auf Anraten des Gerichts ein Vergleich geschlossen wurde, ohne das ersichtlich ist, daß bereits hier meine Sache Gegenstand der Erörterung war.

  • Wenn sie dir zu deiner Akte schreiben, dass sie sich geeinigt haben und das aussergerichtlich, auf 1/3 2/3, dann haben sie nach RVG tatsächlich eine Einigungsgebühr verdient (tut nur beim ersten Mal festsetzen weh). ;)

  • Sie haben sich nicht außergerichtlich geeinigt.
    Im Termin des anderen Verfahrens wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem die in meinem Verfahren anhängigen Ansprüche mit verglichen wurden.

  • Selbst das würde ich noch als "ausserhalb des Verfahrens" ansehen. Immerhin hast du eventuell dadurch eine Kostengrundentscheidung. Wie will der Richter denn sein Verfahren beenden? Ich geh mal davon aus, dass für ihn die Sache auch durch den Vergleich erledigt ist.

  • Aber die Terminsgebühr kann doch nicht zweimal entstehen.
    Für den Vergleich in dem anderen Verfahren erwächst doch die Einigungsgebühr aus dem zusammengerechneten Wert. Es war ja nunmal nur ein Verhgleich.
    Lediglich bei der Terminsgebühr bin ich mir da eben nicht so sicher.

  • In dem Verfahren mit dem Vergleich ist die Terminsgebühr entstanden (keine Erstattung, weil die Kosten aufgebohen wurden). Dein Verfahren würde ich davon unabhängig sehen. In deinem Verfahren kann die Termingebühr nur nach deinem Streitwert entstehen.

    Kann jemand anders auch mal was sagen? :D

  • Zitat von Erzett


    Kann jemand anders auch mal was sagen? :D



    :wechlach:

    Mann bin ich wieder albern heut. :D

    Zum Thema:

    Da fällt mir spontan erstmal die Anhörung ein, und dann gucken, ob die Gegenseite Einwendungen erhebt.

    Im Grunde schließe ich mich der Meinung von rz an, Terminsgebühr ja, weil müssen sich ja irgendwie über die Sache verständigt haben. Ggf. würd ich mir die mündliche Besprechung noch anwaltl. versichern lassen.
    Vergleichsgebühr nö, weil in deinem Verfahren nicht erkennbar.

    So. Und nun fallt über meine Meinung her :teufel:

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich sehe das durchaus anders. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat in dem "1/3-zu-2/3-Verfahren" ohne Beteiligung des Gerichtes ein Termin der Parteien mit dem ziel einer Einigung stattgefunden. Ich würde hier die Terminsgebühr aus dem isolierten Streitwert nach der Vorbem. 3 Abs. 3 als entstanden sehen, mit der Konsequenz der Quotierung 1/3 zu 2/3. In dem Vergleichsverfahren ist sie m. E. nicht entstanden (kann sie auch nicht, weil dort nicht anhängig).

    Die Einigungsgebühr ist aus dem addierten Strweitwert enstanden. Die Quotelung ist fraglich. Kommt drauf an, was die Parteien unter das gegenseitige Aufheben fassen wollten. Denkbar, dass nur die anhängigen Kosten des Vergleichverfahrens darunter fallen sollten und die des Paralellverfahrens der Quotierung 1/3 zu 2/3 zufließen sollten, was bedeuten würde, dass die aus dem addierten Streitwert entstandene Einigungsgebühr im Verhältnis Streitwert des "1/3-zu-2/3-Verfahrens" zu dem Streitwert des "Vergleichverfahrens" aufzusplitten wäre und der Teil, der auf das "1/3-zu-2/3-Verfahren" entfällt, entsprechend gequotelt wird.

  • Also, wenn ich es richtig verstanden habe:

    Im Vergleichsverfahren eine Terminsgebühr nach den zusammengerechneten Werten.

    In dem mitverglichenen Verfahren ist m.E. auch eine Terminsgebühr entstanden, ob eine Besprechung auf dem Golfplatz oder in den heiligen Hallen der Justiz stattfindet ist ja inzwischen egal.

    Jedoch muss eine Anrechnung gem 3202 I ivm 3104 II RVG erfolgen.

    Ich würde dann beide Verfahren jeweils berechnen und entsprechend ausgleichen oder mangels Kostengrundentscheidung oder 98 ZPO eben nicht.

  • im "Vergleichsverfahren" entstehen eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr jeweils aus den addierten Streitwerten, (neben der Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert und der 0,8 Differenzgebühr aus dem mitverglichenen Streitwert, höchstens 15 III)

    im "mitverglichenen 2.Verfahren" entstehen eine 1,6 Verfahrensgebühr(abzüglich der 0,8 Differenzgebühr, die ja schon im ersten Verfahren enthalten ist) sowie ebenfalls eine Terminsgebühr aus dem dortigen Streitwert unter Berücksichtigung von Anm.2 zu 3104. Eine Einigungsgebühr fällt hier nicht mehr an.

  • Zitat von rakumi

    im "Vergleichsverfahren" entstehen eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr jeweils aus den addierten Streitwerten, (neben der Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert und der 0,8 Differenzgebühr aus dem mitverglichenen Streitwert, höchstens 15 III)

    im "mitverglichenen 2.Verfahren" entstehen eine 1,6 Verfahrensgebühr(abzüglich der 0,8 Differenzgebühr, die ja schon im ersten Verfahren enthalten ist) sowie ebenfalls eine Terminsgebühr aus dem dortigen Streitwert unter Berücksichtigung von Anm.2 zu 3104. Eine Einigungsgebühr fällt hier nicht mehr an.



    Sehe ich im Prinzip mittlerweile genauso. Da die Parteien aber auf dem Standpunkt stehen, daß in dem Vergleichsverfahren nur die dort anhängigen Forderungen besprochen wurden, und die hiesigen Forderungen praktisch außerhalb desselben (stelle ich mir höchst merkwürdig vor) gebe ich die volle Termins- und keine Einigungsgebühr, und harre im Zweifel der Entscheidung des Beschwerdesenats ...

    Danke trotzdem

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