Versäumnisurteil - Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • :(
    Es wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorgelegt, wonach der Beklagte verpflichtet wird, das Eigentum an die Beteiligte XY zu übertragen, was ja die Auflassung ersetzt.
    Frage: Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich oder nicht ??
    Danke.
    pricilla

  • Du sagst es doch selbst: Das Urteil ersetzt (nur) die Auflassung.

    Ergo:
    Alle anderen Bescheinigungen, Nachweise, Genehmigungen usw. müssen vorgelegt werden (sofern sie bei einer Auflassung vorzulegen wären).

    Edit:
    Und juris2112 weist zu recht darauf hin, dass der Erwerber mit dem VU wohl noch zum Notar muss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Es wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorgelegt, wonach der Beklagte verpflichtet wird, das Eigentum an die Beteiligte XY zu übertragen, was ja die Auflassung ersetzt.


    Falsch. Die vollstreckbare Ausfertigung als solche ersetzt überhaupt nichts. Wichtig ist, dass die Rechtskraft bescheinigt wird (vgl. § 894 I 1 ZPO). Im übrigen stimme ich meinen Vorrednern zu: Generell ersetzt das rechtskräftige Urteil keine Auflassung, sondern nur die Auflassungserklärung des verurteilten Teils. Mit dem rechtskräftigen VU unterm Arm muss der andere Teil ebenfalls die (übereinstimmende) Auflassung erklären.

    Frage: Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich oder nicht ??


    Wie Vorredner, nur Ausnahmetatbestand nach Landesrecht vorhanden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... habe alles nachgelesen und hätte da auch selbst draufkommen können.
    Danke für Eure lösungsorientierten Hinweise.
    prcilla;)

  • Ich häng mich mal hier mit ner Frage einer Kollegin dran...

    Im Grundbuch eingetragen war E.
    Auf Grund Kaufvertrag wurde das Grundstück aufgelassen an K.

    Auf Grund einstw. Verf. wurde in Abt. II ein Widerspruch zugunsten E eingetragen.

    Vorgelegt wird der Kollegin nun ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, dass nich K, sondern E als Eigentümer eingetragen wird. Außerdem wird die Löschung des Widerspruchs in Abt. II beantragt.
    Dem Antrag beigefügt ist die vollstreckbare (nicht rechtskräftige!!!) Ausfertigung eines Urteils mit folgendem Inhalt:

    "...
    Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von W... Blatt 123, Abt. II insofern zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer des Grundstücks ist..."

    ...
    "

    Erstmal unabhängig davon, dass ich eine rechtskräftige Entscheidung brauche, reicht dieser Inhalt, um das Eigentum umzuschreiben?
    Wenn ja, brauch ich dann nicht noch ie Auflassung?

    Mir kommt der Inhalt der Entscheidung (vom Landgericht) sehr mager vor und ich hätte echt Bedenken...

    Danke für Meinungen und Hinweise...

  • Nach dem Tenor (verbunden mit der Vorgeschichte) ist das Grundbuch derzeit unrichtig. Tatsächlicher Eigentümer ist E.

    Wie soll da eine Auflassung funktionieren? K wäre ja überhaupt nicht verfügungsberechtigt. Von E an E? Wohl weniger.

    Hier liegt der Fall vor, dass das Grundbuch unrichtig und damit nach § 22 GBO zu berichtigen ist. Die erforderliche Berichtigungsbewilligung wird vorliegend durch das Urteil abgegeben, sobald es dereinst rechtskräftig ist (was, wie Du schon sagst, noch nachzuweisen ist).

    Fraglich wäre evtl. noch, ob die Eigentümerzustimmung nach § 22 II GBO formgerecht vorliegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Mmhh :gruebel:.
    Dann war ich wohl voll auf dem falschen Dampfer... :oops:

    Das Urteil wurde mir vom Anwalt des E eingereicht. Damit dürfte die Eigentümerzustimmung vorliegen. Aber brauch ich dazu die Form des § 29 GBO?

  • Die Zustimmung liegt sicherlich vor, da die E ja geklagt hat. Das wäre bereits aus dem Rubrum ersichtlich. Allerdings nicht in der Form des § 29 GBO, der ja auch hier gilt. Und nachdem das (rechtskräftige) Urteil ja nur die Erklärung des Schuldners, also hier des K ersetzt, würde ich die Zustimmung der E gemäß § 22 II GBO in der Form des § 29 GBO verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach Meikel, 9.Auflage § 22 RdNr. 136 ff wird aber bei Vorliegen des Unrichtigkeitsnachweises auf die nochmalige Einreichung einer Zustimmung verzichtet...

    Ebenso wird auch im KEHE 6, Auflage, § 22 RdNr. 114 ff ebenfalls davon ausgegangen, dass eine erneute Zustimmung des Eigentümers in der Form nicht mehr notwendig ist.

    So auch ThürOLG FGPrax 01, 56,57...

    Also würde doch die formlose Vorlage des rechtskräftigen Urteils reichen? :gruebel:

  • Die Entscheidung des OLG Jena FGPrax 2001, 56 kannte ich noch nicht. Sie besagt sinngemäß, dass ein Urteil eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 29 GBO ist und durch die rechtskräftige Feststellung der Rechtsverhältnisse (zugleich) der Unrichtigkeitsnachweis erbracht wird. An dieser tatsächlichen Feststellung ändere das Klageziel (Abgabe der Berichtigungsbewilligung) nichts, so dass es der Eigentümerzustimmung nach § 22 II GBO nicht bedarf.

    Man kann sich dieser Entscheidung durchaus anschließen, m. E. jedoch nur, sofern man kein Versäumnisurteil hat, denn dann entfällt ja wieder der Nachweis der Unrichtigkeit, weil dann nicht wirklich eine Feststellung der Unrichtigkeit erfolgt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, ich hänge meine Frage mal hier dran:
    Ich habe ein Versäumnisurteil mit Rechtskraftvermerk und die Annahmeerklärung der Auflassung in notarieller Urkunde. So weit - so gut.
    Vom Antragsteller habe ich die UB nach § 22 GrdEStG zur Annahmeerklärung (Auflassung) gefordert.
    Eingereicht wurde vom Antragsteller jedoch die UB zum damaligen ursprünglichen Kaufvertrag aus dem Jahr 2005.
    Mein Argument, dass die jetzige Eigentumseintragung ja aufgrund Auflassung aus dem Versäumnisurteil beruht und nicht aus dem damaligen Kaufvertrag, will der Antragsteller nicht gelten lassen und hat insoweit Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung eingelegt.
    Er argumentiert, dass das Versäumnisurteil ja aufgrund der Verweigerung zur Verpflichtung zur Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag ergngen ist und die Klage auf Auflassung aus dem damaligen kaufvertrag erhoben wurde. Anspruchsgrundlage für das Versäumnisurteil war der Kufvertrag und es handele sich daher um ein einheitliches Rechtsgeschäft.
    ICH vermag dem nicht zu folgen. Natürlich wurde die Klage aus dem nichterfüllten Vertrag erhoben; aber die Eigentumseintragung erfolgt ja aufgrund Auflassung aus dem Versäumnisurteil.

    Wie seht Ihr den Sachverhalt????

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Noch kurz vor Feierabend würde ich sagen, der Antragsteller hat Recht. Der Grunderwerbsteuer unterliegt zunächst der Kaufvertrag. Die Auflassung nur dann, wenn kein Kaufvertrag vorausgehen würde. Das Versäumnisurteil erging doch aber sicher aufgrund der Auflassungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag.

    GrEStG

    § 1 Erwerbsvorgänge

    (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

    • 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
    • 2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
    • 3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
  • Wie 45. § 1 I Nr. 2 ist nicht einschlägig, weil ja eben der Kaufvertrag vorausgegangen ist, ohne den das VU schwerlich ergangen sein kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...danke für die geistige Hilfestellung....jetzt, wo ich es schwarz auf weiß vor mir sehe(Text des § 22 GrEStG) erschließt es sich mir völlig, dass die UB zum Kaufvertrag erforderlich ist, weil dieser den Anspruch begründet hat.

    :dankescho

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich häng mich mal hieran:

    rechtskräftiges Versäumnisurteil liegt vor: Der Beklagte wird verpflichtet ein Erbbaurecht zu übertragen und die dingliche Einigungserklärung abzugeben.
    Leider fehlt die Angabe, an wen zu übertragen/aufzulassen ist. Kann man das so auslegen, dass die Übertragung/Auflassung an den Kläger gemeint ist? Eigentlich möchte ich eine berichtigte Ausfertigung. Würde diese alleine genügen oder müsste der Kläger dann auch nochmal die Annahme vor dem Notar erklären?
    Vielen Dank im Voraus.

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