Versäumnisurteil - Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • M.E. kommt nur eine Auslegung in dem Sinne in Betracht, dass der Beklagte verurteilt wurde, die Einigung zur Übertragung des Erbbaurechts auf den Kläger zu erklären. Wie hier dargestellt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…290#post1110290
    kann bei einem Versäumnisurteil zur Auslegung auch die Klageschrift herangezogen werden. Daraus kann sich aber auch nur ergeben, dass der Kläger von dem Beklagten die Abgabe der Einigungserklärung verlangt.

    Wie die Einigung bei rechtskräftiger Verurteilung zu vollziehen ist, hat das DNotI im DNotI-Report 7/2007, 49 ff und im Faxgutachten, Dokumentnummer: 89615, letzte Aktualisierung: 10. November 2008:
    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…W0IDZ9H-xsLA3xl
    dargestellt.

    Danach ist die Annahme durch notarielle (bzw. -s. nachfolgend- notariell beglaubigte) Erklärung zu dokumentieren, auch wenn es zur Übertragung des Erbbaurechts nach § 11 ErbbauRG keiner gleichzeitigen Anwesenheit bedarf.

    Das OLG München 34. Zivilsenat, führt dazu in Rz. 16 des Beschlusses vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true
    aus: „Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO kann nämlich nach seit jeher einhelliger Ansicht nur die Abgabe der Erklärung des Auflassungsschuldners ersetzen, nicht auch die des Gläubigers (BayObLG RNotZ 2005, 362/363, Rpfleger 1983, 390/391 mit Anm. Stolle; OLG Celle DNotZ 1979, 308/309; KG DNotZ 36, 204/205, RGZ 76,. 409/411, Rpfleger 2012, 525; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 894 R. 9; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 894 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 894 Rn. 19; Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 894 Rn. 27; MüKo/Gruber ZPO § 894 R. 17; Rensen in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 23; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 894 Rn. 12; Olzen in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 894 Rn. 11; Bruns/Peters Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. § 46, II.1.).“

    Zum Erbbaurecht führt das KG Berlin 1. Zivilsenat, in Rz. 14 des Beschlusses vom 26.04.2012, 1 W 96/12
    https://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    aus:

    „Gemäß § 894 Satz 1 ZPO gilt mit Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Bewilligung nach § 19 GBO; eine weitere Vollstreckung ist nicht notwendig. Gleichwohl ist der Berechtigte damit noch nicht wieder Rechtsinhaber des Erbbaurechts. Die durch die Rechtskraft gemäß § 894 ZPO fingierte Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten muss von dem aus dem Urteil Berechtigten, mithin der Beteiligten zu 2), in notariell beurkundeter Form angenommen werden (OLG Celle, DNotZ 1979, 308, 309; vgl. auch BayObLG, Rechtspfl., 1983, 390 f. m.w.N.; Bamberger/Roth, BGB, 3.Aufl., Rdn.22 zu § 925). Für den Fall der Übertragung des Erbbaurechts bedarf es daher des Nachweises, dass die Einigung über den Wechsel der Erbbauberechtigung (Auflassung) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durchgeführt worden ist (§§ 20 GBO, 925 BGB; Demharter, GBO, 27. Aufl., Rdn. 24 zu § 20).“

    Anders als das KG lässt allerdings Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 11 ErbbauRG, RN 20, die notariell beglaubigte Annahmeerklärung genügen und hält den Hinweis des KG auf § 925 BGB für falsch.

    Dem schließe ich mich an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da es nur zwei Parteien (hoffentlich) sind, kann man es auslegen aber schön ist anders. Daher kannst du auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO anregen. Der Richter darf dieses nicht ablehnen, sondern muss darüber entscheiden.

    Zu deiner zweiten Frage: Ja die Auflassung muss noch erklärt werden.

    Prinz, ich stimme dir zu, der Begriff Auflassung beim Erbbaurecht ist von mir nicht richtig angegeben. Sorry dafür.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

    Einmal editiert, zuletzt von Atlantik (8. Januar 2018 um 15:22)

  • ....Zu deiner zweiten Frage: Ja die Auflassung muss noch erklärt werden.

    Das halte ich insofern für falsch, als es für die Übertragung von -jedenfalls nach der ErbbauVO bzw. dem ErbbauRG begründeten- Erbbaurechten gerade nicht der „Auflassung“ bedarf, da § 11 Absatz 1 ErbbauRG § 925 BGB von der Verweisung ausnimmt.

    Böttcher hält daher in der ZNotP 5/2013, 128 ff die Ansicht des KG im Beschluss vom 26.04.2012, 1 W 96/12, für falsch, weil die dingliche Einigung für die Übertragung eines Erbbaurechts nach § 873 BGB nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar erfolgen muss, sondern materiell formlos möglich sei (z. B. mündlich). Auch müsse die dingliche Einigung dem Grundbuchamt formell nicht in notariell beurkundeter Form nach § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden, weil die Tatsache der gleichzeitigen Anwesenheit vor einem Notar nach § 925 BGB nicht zu beachten sei. Das entspricht der vorstehend wiedergegeben Ansicht von MüKo/Heinemann, § 11 ErbbauRG, RN 20.

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  • Hallo, mir ging es bei meiner Frage bzgl. der Auflassung/Einigung nicht darum, dass diese grundsätzlich (durch den anderen Teil erklärt werden muss, sondern darum, ob für den Fall der Berichtigung des Urteils, diese nochmalig erklärt werden muss (einmal war der andere Teil bereits beim Notar).

    Die Zivilakte ist zwischenzeitlich auch hieran ankommen. Der Versäumnisurteil entspricht exakt 1:1 dem Klageantrag.
    Nachdem der Beklagte nur zur Abgabe der Einigung verpflichtet wurde, ist meiner Meinung nach sein Teil der Einigung mit dem Urteil noch nicht abgeben.
    Ich werde Antragsrücknahme anregen.

  • ... ob für den Fall der Berichtigung des Urteils, diese nochmalig erklärt werden muss

    Da keine gleichzeitige Anwesenheit vor dem Notar erforderlich ist, müssen die Einigungserklärungen zeitlich nicht zusammentreffen (vgl. MüKo/Kohler BGB § 873 Rn. 107). Eine Berichtigung des Urteils (§ 319 ZPO) würde auch den Inhalt der Erklärung des Beklagten nicht ändern. Geht man hier dagegen von einer echten "Verpflichtung" aus, landet man bei den nicht vertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO). Auch wenn der Klageantrag - und ihm folgend die Tenorierung - kein Glanzlicht darstellt, wird man von einer Einigungserklärung ausgehen müssen.

  • Das würde ich auch. Zur Auslegung siehe hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1110278
    und die Nachweise bei Gruber im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 894 RN 11 Fußnote 37. Wenn der Beklagte verpflichtet wurde, das Erbbaurecht zu übertragen und die dingliche Einigungserklärung abzugeben, dann liegt darin mE ohne weiteres die Verurteilung zur Abgabe der Einigungserklärung. Es sei denn, die Verpflichtung betrifft -wie Du eingangs ausführst- „ein Erbbaurecht“ und nicht das in Rede stehende Erbbaurecht.:D Das rechtskräftige Urteil ersetzt dann die Einigungserklärung des Beklagten, so dass es nur noch der notariell beglaubigten Annahmeerklärung durch den Kläger bedarf.

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