Vergütungshöhe Nachlaßpfleger

  • Als Nachlaßpfleger werden bei uns (wenn es um Erbenermittlung geht) meist spezialisierte Rechtsanwälte oder z.B. Kripobeamte bestellt. Tasächlich geeignete Privatpersonen sowie auch Rechtsanwälte/ Notare, die die Erbenermittlung beherrschen und über die gängigen Instrumente verfügen, sind natürlich rar. Verständlicherweise gibt es andere Gerichte, die quasi irgendjemand - Bürger X - bestellen, der den Nachlaß sichert und dann selbst einen professionellen Erbenermittler einschaltet. Ich habe jetzt auch eine Akte übernommen , wo dies der Fall war. Die beruflichen Erbenermittler haben Honoraransprüche , die nicht mit dem geltenden Vergütungsrecht (möhring`sche Tabelle) in Einklang zu bringen sind. Anstatt 3 oder 4 % fordern diese 10 - 25 %. Ich sehe mich als Rechtspfleger ausserstande , diese Vergütung festzusetzen. Wie handhabt Ihr derartige Fälle ?

  • Als Nachlasspfleger ist eine geeignete Person zu bestellen. Wer das ist, muß das Gericht entscheiden.

    Fakt ist aber, daß der NLPfleger zunächst selbst nach bestem Können die Erbenermittlung durchzuführen hat und erst dann, wenn er nicht mehr weiterkommt, einen Spezialisten (den prof. Erbenermittler) beauftragen sollte. Das ist dann meistens bei Auslandsberührung der Fall.

    Unstrittig ist ebenfalls, daß das Gericht selbst einen Auftrag an einen Erbenermittler geben kann, dieser aber zu den üblichen Konditionen arbeiten muß (Erfolgshonorarvereinbarung mit den Erben). Üblicherweise sollte man aber einen Pfleger für alle Bereiche bestellen.

    Über die Höhe des Honorars des Erbenermittlers darf es eigentlich seit Jahren keine Diskussion mehr geben. Das ist obergerichtlich geklärt und wegen Risiko, Aufwand usw. auch keinesfalls mit der Vergütung des NL-Pflegers zu vergleichen. Ich frage mich nur, warum man in anderen Branchen nicht genauso viele Fragen nach dem Honorar stellt. Beispielsweise sei hier der Makler oder Prozessfinanzierer erwähnt, die mit weit weniger Risiko arbeiten aber faktisch größere Gewinnspannen haben als der Erbenermittler.

    Die Vergütung des Erbenermittlers wird nicht über das NLG festgesetzt und auch nicht vom NLPfleger bezahlt. Der Erbenermittler muß sein Erfolgs-Honorar mit den Erben direkt vereinbaren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist der springende Punkt.

    Das NachlG ist nur für die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers für dessen eigene Tätigkeit zuständig.

  • In dem mir untergekommenen Fall konnten die potentielllen Erben sich nicht mit dem Erbenermittler auf das Honorar einigen, so dass ich nun den Kompromiss von 8 % verhandelt habe um die Sache endlich zum Abschluss zu bringen. Alle sind glücklich und zufrieden.

  • Das ändert nichts daran, dass selbst die genannten 8 % nicht festsetzungsfähig sind. Und wenn alle glücklich und zufrieden sind, bedürfte es auch keiner -unterstellt zulässigen- Festsetzung.

  • TL meint, soweit das Gericht direkt einen Erbenermittler als Nachlaßpfleger bestellt, kann dieser dann trotzdem über Honorarverträge aussergerichtlich abrechnen. Das erscheint mir etwas unseriös und inkonsequent. Für einen gerichtlich bestellten Nachlaßpfleger, egal welcher beruflichen Branche er angehört, müssen im Vergütungsrecht doch die gleichen Grundsätze gelten wie für jeden anderen Nachlaßpfleger auch.

  • zu juris2112 möchte ich anmerken, dass die gerichtliche Festsetzung Rechtssicherheit schaffen sollte. Damit wurde zugleich festgestellt, dass die aussergerichtlichen Honorarerklärungen keinen Bestand mehr haben. Wäre es nicht zu dieser Einigung gekommen, hätte die Sache nie zum Ende gefunden. Der Erbenermittler wollte die Urkunden nicht heraustücken bevor nicht sämtliche Erben seine Honorarerklärung von 25% unterschrieben hatten und einige Miterben weigerten sich vehement , jene Honoraerklärung zu unterzeichnen.

  • Im Ausgangsfall wurde der vom Nachlasspfleger beauftragte Erbenermittler durch diesen Auftrag natürlich nicht selbst zum Nachlasspfleger. Für eine gerichtliche Festsetzung des Honorars des Erbenermittlers fehlt somit jede Rechtsgrundlage.

    Das schließt natürlich nicht aus, dass man als Gericht -wie geschehen- zur Befriedung der Angelegenheit beiträgt. Aber festsetzen kann man gleichwohl nicht.

  • Das ist keine Frage der Vergütung, sondern des Aufwendungsersatzes über § 1835 Abs.3 BGB.



    Selbstverständlich !Bei vermögenden Nachlässen ist nach der neuesten Rechtsprechung doch ohnehin wieder die Abrechnung nach der möhring`schen Tabelle zulässig. Der dort geregelte Prozentsatz ist selbstverständlich auch eine Art Vergütung, egal wie man es auffasssen möchte, ob als Aufwandspauschale oder Vergütung einschliesslich Auslagenersatz. Unsere Nachlaßpfleger rechnen nur bei dürftigen Nachlässes analog nach altem BerufsVormVG exakt nach Stunden ab.

  • Es geht nicht darum, was im Einzelfall von einem zum Nachlasspfleger bestellten Erbenermittler im Wege der Vergütung oder im Wege des Aufwendungsersatzes geltend gemacht wird, sondern darum, dass nur seine Vergütung als Nachlasspfleger, nicht aber sein Honorar als Erbenermittler festsetzungsfähig ist.

  • Ja, darum hat ja der Erbenermittler nicht nur das Risiko, die Erben evtl. nicht zu finden, sondern (dem BGH sei Dank:daumenrun) auch das Risiko, daß die Erben seine Honorarvereinbarung nicht zeichnen.

    Viel Konsequenter, als Vermittlungsverhandlungen des Gerichts, wäre in so einem Fall (wenn die gefundenen Erben kein übliches Honorar zahlen wollen), daß das Gericht den Pfleger zur Hinterlegung des Nachlasses auffordert um danach die Pflegschaft aufzuheben. Die Erben haben dann 30 Jahre lang die Wahl, alles selber zu ermitteln und die Urkunden zu beschaffen, oder eben die übliche Vergütung für die erfolgreichen Bemühungen des Erbenermittlers zu zahlen.

    By the way: So ein hartnäckiges Problem tritt (zumindest bei uns:D) bei den vielen 1000 hier bearbeiteten Sachen nur in sehr wenigen Fällen auf.

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  • Ja, darum hat ja der Erbenermittler nicht nur das Risiko, die Erben evtl. nicht zu finden, sondern (dem BGH sei Dank:daumenrun) auch das Risiko, daß die Erben seine Honorarvereinbarung nicht zeichnen.

    Viel Konsequenter, als Vermittlungsverhandlungen des Gerichts, wäre in so einem Fall (wenn die gefundenen Erben kein übliches Honorar zahlen wollen), daß das Gericht den Pfleger zur Hinterlegung des Nachlasses auffordert um danach die Pflegschaft aufzuheben. Die Erben haben dann 30 Jahre lang die Wahl, alles selber zu ermitteln und die Urkunden zu beschaffen, oder eben die übliche Vergütung für die erfolgreichen Bemühungen des Erbenermittlers zu zahlen.

    By the way: So ein hartnäckiges Problem tritt (zumindest bei uns:D) bei den vielen 1000 hier bearbeiteten Sachen nur in sehr wenigen Fällen auf.



    Aus meiner Sicht steht es dem Nachlaßgericht nicht zu, die Pflegschaft einfach aufzuheben, ohne das das Ziel (Ermittlung der Erben bzw. Erbschein) erreicht ist. Mit der Hinterlegung des Nachlasses ist das Problem nicht gelöst. Dann bräuchte man schliesslich bei nur Sparvermögen ja nie einen Nachlaßpfleger bestellen. Würdest Du das als Erbe fair finden, wenn Du nichts vom Tod Deiner Grosstante weisst, das Gericht Dich als Erbe aber auch nicht ermitteln lässt ? Vielmehr meine ich, dass ich dann einen anderen Pfleger zu bestellen hätte. Ich habe den Erben gesagt, dass dadurch nur unnötige weitere Kosten entstehen und weitere Zeit ins Land geht bis sie an ihr Erbe kommen.


  • Aus meiner Sicht steht es dem Nachlaßgericht nicht zu, die Pflegschaft einfach aufzuheben, ohne das das Ziel (Ermittlung der Erben bzw. Erbschein) erreicht ist. Mit der Hinterlegung des Nachlasses ist das Problem nicht gelöst. Dann bräuchte man schliesslich bei nur Sparvermögen ja nie einen Nachlaßpfleger bestellen. Würdest Du das als Erbe fair finden, wenn Du nichts vom Tod Deiner Grosstante weisst, das Gericht Dich als Erbe aber auch nicht ermitteln lässt ? Vielmehr meine ich, dass ich dann einen anderen Pfleger zu bestellen hätte. Ich habe den Erben gesagt, dass dadurch nur unnötige weitere Kosten entstehen und weitere Zeit ins Land geht bis sie an ihr Erbe kommen.



    Bitte nicht verschiedene Sachverhalte vermengen!

    Hier ging es darum, daß die erst durch den Erbenermittler ermittelten Erben dessen verdiente Vergütung nicht zahlen wollten und dann die Aufhebung der Pflegschaft nach Hinterlegung erfolgen kann.

    Nicht richtig wäre es, wenn man immer sofort ohne Erbenermittlung hinterlegt. Das war aber von mir nicht gemeint.

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  • Jawohl:daumenrau..... aber erst in 4 Stunden:daumenrun

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  • Das ist keine Frage der Vergütung, sondern des Aufwendungsersatzes über § 1835 Abs.3 BGB.



    Selbstverständlich !Bei vermögenden Nachlässen ist nach der neuesten Rechtsprechung doch ohnehin wieder die Abrechnung nach der möhring`schen Tabelle zulässig. Der dort geregelte Prozentsatz ist selbstverständlich auch eine Art Vergütung, egal wie man es auffasssen möchte, ob als Aufwandspauschale oder Vergütung einschliesslich Auslagenersatz. Unsere Nachlaßpfleger rechnen nur bei dürftigen Nachlässes analog nach altem BerufsVormVG exakt nach Stunden ab.

    Hallo Hawkind,

    nachdem ich einen solchen Fall gerade vorliegen habe, wollte ich kurz nachfragen, ob Du denn die genannte Rechtsprechung greifbar hast bzw. eine Fundstelle nennen könntest. Besten Dank!

  • Das ist fast 10 Jahre (!!) her und entspricht nicht mehr dem "aktuellen Stand".....

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  • Das ist fast 10 Jahre (!!) her und entspricht nicht mehr dem "aktuellen Stand".....

    ..und wie sollte dann ein Antrag auf Vergütungsfestsetzung beschieden werden, bei dem die Vergütungshöhe noch anhand der Möhring´schen Tabelle ermittelt wurde?
    Ein Verzeichnis der geleisteten Arbeit wurde -mit Ausnahme der vorhandenen Handakte- nicht erstellt bzw. geführt, da der NLP wohl von Anfang an davon ausgegangen ist, pauschal abzurechnen.

  • Wurde "Fristverlängerungsantrag" rechtzeitig gestellt? Ist die Berufsmäßigkeit festgestellt? Wann?

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