Nachlaßpflegschaft über Notaranderkonto

  • Viele Nachlaßpfleger lösen die bestehenden Konten nach Einleitung der Pflegschaft auf und buchen die Guthaben zusammen auf ein Notaranderkonto.Dies ist grundsätzlich auch zulässig wie ich bereits in der Literatur nachlesen konnte (Fundstelle habe ich jetzt nicht parat).Lässt Ihr das Notaranderkonto dann noch mit einem Sperrvermerk versehen oder darf der Nachlaßpfleger dann grössere Beträge auch ohne gerichtliche Genehmigung buchen um Rechnungen zu begleichen ?Die Nachlaßpfleger bei uns argumentieren damit, dass das Notaranderkonto gebührenfrei ist und auch noch Zinsen bringt.

  • Viele Nachlaßpfleger lösen die bestehenden Konten nach Einleitung der Pflegschaft auf und buchen die Guthaben zusammen auf ein Notaranderkonto.Dies ist grundsätzlich auch zulässig wie ich bereits in der Literatur nachlesen konnte (Fundstelle habe ich jetzt nicht parat).Lässt Ihr das Notaranderkonto dann noch mit einem Sperrvermerk versehen oder darf der Nachlaßpfleger dann grössere Beträge auch ohne gerichtliche Genehmigung buchen um Rechnungen zu begleichen ?Die Nachlaßpfleger bei uns argumentieren damit, dass das Notaranderkonto gebührenfrei ist und auch noch Zinsen bringt.



    Nein, ich denke nicht, daß es zulässig ist, die Gelder aus einer Pflegschaft längere Zeit auf einem Ander- oder Treuhandkonto zu verwalten. Die Anlage muß immer dirket auf den Nachlass erfolgen. Das Treuhandkonto ist nämlich m.W. nicht insolvenzfest. Eine Kontoführung ohne Sperrvermerk ist ohnehin nicht zulässig (Ausnahme: Generalbefugung des Gerichts).

    Falls jemand anderweitige Rechtsprechung/Literatur hat, würde mich das interessieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Nachlassgelder auf ein Notaranderkonto umgebucht werden, ist mir noch nicht untergekommen. Dagegen ist es durchaus üblich, dass anwaltliche Pfleger Anderkonten für jeden einzelnen Nachlass einrichten, die mit dem erforderlichen Zusatz "Nachlass X" versehen sind und auch i.S. des § 1809 BGB versperrt werden können.

  • Die Notare, die wie oben angegeben verfahren, verstoßen (nicht nur m. E.) gegen § 54 a BeurkG. Ein berechtigtes Sicherungsinteresse im Sinne der Vorschrift besteht nicht. Bei uns würden die Notare für solch ein Verhalten von der Notaraufsicht des LG im nichtförmlichen Diszi-Verfahren einen Verweis oder auch schon eine Geldbuße erhalten. Was sagt eigentlich die Notaraufsicht bei Eurem Landgericht dazu? Hast Du dort schon mal nachgefragt?

  • Das Nachlassgelder auf ein Notaranderkonto umgebucht werden, ist mir noch nicht untergekommen. Dagegen ist es durchaus üblich, dass anwaltliche Pfleger Anderkonten für jeden einzelnen Nachlass einrichten, die mit dem erforderlichen Zusatz "Nachlass X" versehen sind und auch i.S. des § 1809 BGB versperrt werden können.



    Ja, das ist häufig der Fall, aber m.E. trotzdem nicht völlig richtig.

    Wenn ich noch richtig weiß, dann sind eben diese Anderkonten nicht insolvenzfest und fließen zunächst bei eines Inso des RA in die Inso-Masse.
    Der RA ist nämlich bei einem Anderkonto der Kontoinhaber und der Nachlas bzw. die unbek. Erben nur die wirtschaftlich Berechtigten. Da hilft dann auch kein Sperrvermerk nach § 1809 BGB

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  • Die diesseits bestellten Anwälte werden nicht insolvent. Wirtschaftliche Seriösität ist ein Bestandteil der Eignungsprüfung.

  • Die diesseits bestellten Anwälte werden nicht insolvent. Wirtschaftliche Seriösität ist ein Bestandteil der Eignungsprüfung.



    Ach juris, so kenne ich dich doch garnicht. Man könnte meinen, ol hätte unter deinem Avatar geschrieben:D.

    Jetzt mal ehrlich. Wie siehst du das durch die Juristenbrille? Der RA ist doch der Inhaber eines Treuhand- oder Anderkontos. Wird er insolvent, haben die wirtschftlich an dem Kontoguthaben Berechtigten nur ganz normale Insolvenzforderungen. Da ist also nix mehr mit mündelsicher.

    Beispiel bei Bauträger:
    OLG Dresden, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 1877/03
    Zahlt der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt auf ein "Sperrkonto", das auf ihn als Kontoinhaber geführt wird und die alleinige Verfügungsberechtigung des Auftraggebers nicht ausschließt, kann der Auftragnehmer keine Ab- oder Aussonderung nach §§ 84, 47 InsO in der Insolvenz des Auftraggebers beanspruchen.

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  • Echte Notaranderkonten sind insofest und unterliegen strengen Sonderbestimmungen zwischen Bank und Notar. Ich sehe aber keinen Grund, weshalb die Nachlasskonten aufgelöst und der Erlös auf Notaranderkonto verbracht werden sollte (meist Zinsverlust). Bei einem Notaranderkonto liegt immer ein Auftragsverhältnis zu Grunde, außerdem kann es nie gebührenfrei sein (§ 149 KostO), keine Gebührenvereinbarung zulässig. Ich gehe daher davon aus, dass es sich "nur" um ein normales Treuhandkonto handelen kann, das jedermann(frau) bei der Bank einrichten kann.

  • M.E. sind solche Treuhandkonten des Betreuers, Pflegers, etc. für den Betroffenen, Mündel, etc. unzulässig. Das Treuhand("konto")verhältnis ist ein ganz normales Vertragsverhältnis zwischen Betreuer, Pfleger, etc. als Treuhänder und Betroffenen, Mündel, etc. als Treugeber. Da aber der Betreuer etc. nicht von § 181 BGB befreit werden kann, kann ein solches Treuhandverhältnis nicht wirksam entstehen.

  • Sollte einer meiner Betreuer/Pfleger mit solch einem Ansinnen hier vorstellig werden, war er die längste Zeit Betreuer/Pfleger ...
    :cool:

  • Bei anwaltlichen Betreuern oder Pflegern ist die Führung von Anderkonten ohne weiteres zulässig (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1805 RdNr. 1; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1805 RdNr. 8; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1805 RdNr. 2 -mit Hinweisen zum einschlägigen Inhalt der Banken-AGB-; Beitzke ZBlJugR 1967, 237; Schütz NJW 1967, 1569). Bereits der Gesetzgeber ist von der Zulässigkeit dieser Anlageform ausgegangen (Prot. VI, 308 = Mugdan IV, 1089).

  • Bei mir waren es bisher ausschließlich Soz.Päds oder Verwaltungswirte, die solche Treuhandkonten führten. Bei solchen Betreuern/Pflegern werde ich auch künftig bei Führung eines Treuhandkontos Ärger machen. Die "partielle" Befreiung von § 181 BGB für Anwälte kann ich nicht nachvollziehen.

  • Die Diskussion passt nun zwar nicht zu dem eigentlichen Thema, aber der Unterschied zwischen einem Anderkonto und einem Treuhandkonto ist mir nicht klar. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass beide Konten denselben Zweck verfolgen, nämlich dass fremdes Geld auf ein eigenes Konto gebucht wird und man nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über das Guthaben verfügen darf (in kurzen Worten ausgedrückt). Wie nun das Konto genannt wird, spielt dabei keine Rolle (vgl. Notaranderkonto oder Notartreuhandkonto).

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