Nach § 1836 II S.3 BGB erlöschen die Vergütungsansprüche von Nachlasspflegern, wenn sie nicht binnen 15 Monate nach Entstehung geltend gemacht werden. Sie entstehen mit der Aufnahme der Tätigkeit; manchmal ist zu diesem Zeitpunkt ein Erbe, der anzuhören wäre jedoch nicht bekannt; bestellt ihr Verfahrenspfleger zur Anhörung über den Vergütungsfestsetzungsantrag?
Verfahrenspfleger für Vergütungsfestsetzung
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Ja.
Ausführlich hierzu Bestelmeyer Rpfleger 2004, 604, 606/607 m.w.N. -
Meine Nachlasspfleger beantragen rechtzeitig Fristverlängerung, dann hat man auch keine Probleme damit (und sie können später eigene Gebührenvereinbarungen mit den Erben treffen).
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Die 15-Montatsfrist ist keine Verjährung sondern eine Verwirkung und muß daher schon vom festsetzenden Gericht von Amts wegen beachtet werden.
Ich stelle als NL-Pfleger immer zu Beginn den Antrag, die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrags bis 2 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft zu verlängern. Das wird dann regelmäßig bewilligt und ich kann wie von Naseweis beschrieben verfahren.
Anderenfalls ist bei Vergütungsantrag ohne Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. -
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TL muss eben sehen, wo er bleibt und tanzt daher beruflich auf mehreren Hochzeiten.
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Erbenermittler, Zustellungsvertreter, Nachlasspfleger ... wohl ein allround-Talent...
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Immerhin ist er nicht auch noch Nachlassrichter.
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Vielleicht arbeitet er daran?
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Immerhin ist er nicht auch noch Nachlassrichter.
Nein, die Option habe ich durch meine Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgegeben. Ansonsten bin ich -was das Erbrecht anbelangt- recht vielseitig orientiert, so daß auf der von euch aufgestellten Liste durchaus noch einige Punkte fehlen. Juris weiß sicher was ich meine... ich sage nur Mallorca, Kassel usw....:D -
Man muss ja nicht gleich alles verraten.
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