Verfahrenspfleger für Vergütungsfestsetzung

  • Nach § 1836 II S.3 BGB erlöschen die Vergütungsansprüche von Nachlasspflegern, wenn sie nicht binnen 15 Monate nach Entstehung geltend gemacht werden. Sie entstehen mit der Aufnahme der Tätigkeit; manchmal ist zu diesem Zeitpunkt ein Erbe, der anzuhören wäre jedoch nicht bekannt; bestellt ihr Verfahrenspfleger zur Anhörung über den Vergütungsfestsetzungsantrag?

  • Meine Nachlasspfleger beantragen rechtzeitig Fristverlängerung, dann hat man auch keine Probleme damit (und sie können später eigene Gebührenvereinbarungen mit den Erben treffen).

  • Die 15-Montatsfrist ist keine Verjährung sondern eine Verwirkung und muß daher schon vom festsetzenden Gericht von Amts wegen beachtet werden.

    Ich stelle als NL-Pfleger immer zu Beginn den Antrag, die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrags bis 2 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft zu verlängern. Das wird dann regelmäßig bewilligt und ich kann wie von Naseweis beschrieben verfahren.

    Anderenfalls ist bei Vergütungsantrag ohne Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Immerhin ist er nicht auch noch Nachlassrichter. :wechlach:




    Nein, die Option habe ich durch meine Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgegeben. Ansonsten bin ich -was das Erbrecht anbelangt- recht vielseitig orientiert, so daß auf der von euch aufgestellten Liste durchaus noch einige Punkte fehlen. Juris weiß sicher was ich meine... ich sage nur Mallorca, Kassel usw....:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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