Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

  • Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. 1. 2006 - 3 UF 45/05 NJW 06, 851 oder juris

    "Mit der Einführung des RVG ist § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO – wie auch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. – ersatzlos weggefallen. Damit ist der beim Prozessgericht zugelassene aber nicht ortsansässige Rechtsanwalt grundsätzlich nicht mehr gehindert, seine Reisekosten geltend zu machen."

    (folgt erfolglose Prüfung weiterer gesetzlicher Grundlage gegen die Reisekosten)

    "Es ist nach Auffassung des Senats nicht Aufgabe der Rechtsprechung, Fehler im Gesetzgebungsverfahren durch extensive Interpretation von Gesetzen entgegen deren klaren Wortlaut zu korrigieren. Eine Auslegung dahin, dass § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO analog auch auf beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwälte anzuwenden sei, kommt daher nicht in Betracht."

  • Dann hoff ich mal, dass meine Richter das nicht lesen. Besonders interesant für den berühmten Anwalt am "Dritten Ort" (wo liegt das eigentlich, da kommen verdammt viele RA her?) :teufel:

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