ausreichender Hinterlegungsgrund ?

  • Ein Konkursverwalter reicht in einem aufgehobenen Konkursverfahren diverse Hinterlegungsanträge ein.

    Als Hinterlegungsgrund wird angegeben:
    Die Auszahlung der Nachtragsverteilung (Sozialplan) kann nicht erfolgen, da
    - der Gläubiger XY verstorben oder
    - unbekannt verzogen ist.

    Als Nachweise werden EMA-Anfragen vorgelegt, die belegen, dass der Gläubiger verstorben ist oder die Anfrage z.B. wegen fehlender Angabe des Geburtsdatums nicht beantwortet werden konnte (z.B. bei Herrn X Schmitz).
    Nachforschungen hins. evtl. Erben wurden nicht angestellt.
    Als Empfangsberechtigte werden in diesen Fällen angegeben: Die Erben des Herrn XY.

    In anderen Fällen wird die Rückbriefnachricht: "Empfänger unbekannt verzogen " eingereicht mit dem Hinweis des Konkursverwalters: Ermittlungen sind wegen Geringfügigkeit des auszuzahlenden Betrages ( z.B. 9,50 €) nicht erfolgt.

    Reichen die Angaben als Hinterlegungsgrund wirklich aus ?

    In Einzelfällen habe ich beim hiesigen Nachlassgericht bereits Nachlassakten gefunden. Erbscheine sind also schon erteilt. Die Anträge werde ich mangels Hinterlegungsgrund abweisen.

    Was ist aber mit den anderen Fällen ?
    Reichen die eingereichten Unterlagen aus - auch im Hinblick auf die "Klein"Beträge ?

  • ....

    bei uns kommt dies auch noch vor, bei nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, der Rangklasse 6.
    Im Hinblick darauf, dass die Ermittlungskosten des Konkursverwalters hierdurch nicht unermesslich ansteigen, ist abzuwägen für wieviele Gl. ein Hinterlegungsantrag gestellt werden soll. Letztlich will der KV das Uraltverfahren ja auch abschließen, wozu er dem KO-Gericht den entsprechenden "Auszahlungsnachweis" der Teilungsmasse erbringen muss.
    Aus sicht eines KO-Rechtspflegers würde ich es begrüßen, wenn der HL-Grund akzeptiert wird und die HL angenommen wird.:daumenrau

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich (mache auch HL) würde die Hinterlegung annehmen. Insbesondere bei den alten Konkurssachen scheint der Hinterlegungsgrund (Annahmeverzug oder unbekannte Erben) glaubhaft. Der Verwalter will (und muß) ja auch zum Ende kommen. Und der Insolvenzkollege sitzt ihm vll. auch im Nacken wegen der Endabrechnung...

  • Ich nehme diese Hinterlegungen auch an. Normalerweise reicht mir der Hinweis, dass der Gläubiger nicht ermittelt werden konnte. Und wenn das Ganze dann auch noch - wie bei GesO oder IV üblich - mit einer EMA- oder Gewerbeamtsauskunft unterlegt wird, hätte ich kein Problem damit.

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