Hinweis auf Erbunwürdigkeit

  • Nach dem Tod einer von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau, eröffnet das Nachlassgericht in Anwesenheit des Betreuers des Ehemanns deren privatschriftliches Testament. Danach ist der Ehemann alleiniger, befreiter Vorerbe. Nacherbe ist ein in Amerika lebender Neffe. Das Nachlassgericht ist zugleich auch das Vormundschaftsgericht. Der Inhalt der Betreuungsakten ist dem Nachlassgericht bekannt. Aus denen geht hervor, dass dem psychisch kranken Ehemann ein ca.1 Jahr vor Erbfall begangener Tötungsversuch vorzuwerfen ist, § 2339 Abs.1 Ziff.1 BGB.
    Muss das Nachlassgericht bei der Mitteilung nach § 2262 BGB bzw. bei der Anhörung nach § 2360 BGB im Erbscheinsverfahren, den Nacherben auf diese Umstände hinweisen?

  • Ich denke nicht, warum sollte ein Beteiligter davon profitieren, dass Nachlassgericht und Vormundschaftsgericht in einer Hand sind?

  • Sehe ich genau so.
    Und vllt. ists auch problematisch als VormundschaftsRpfl. Hinweise zu geben die eine Rechtsposition des Betreuten gefährden, so klar der Sachverhalt und die Erbunwürdigkeit auch wären.

  • Ich denke nicht, warum sollte ein Beteiligter davon profitieren, dass Nachlassgericht und Vormundschaftsgericht in einer Hand sind?




    ...vielleicht weil das Gericht eine "richterliche Aufklärungspflicht" nach §2360 BGB (+rechtl. Gehör nach GG) hat?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • raicro: Siehe Ergänzung meines Postings wobei ich das Wort "Pflicht" nicht zu deutlich nehmen möchte und "vielleicht" geschrieben habe.

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  • uiii, das ist aber eine weite "Auslegung".



    Ja schon, aber jetzt wollen wir mal die Sache aus den Augen des "wahren" Erben sehen. Der ist über den freundlichen Hinweis (den m.E. niemand dem Gericht verbieten kann) sicher dankbar.

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  • Der ist über den freundlichen Hinweis (den m.E. niemand dem Gericht verbieten kann) sicher dankbar.



    Die Fragestellung war eigentlich, ob eine Pflicht des Nachlassgerichtes besteht.

    Aber ich gebe Dir schon recht: wenn das Gericht den Hinweis gibt, ist es auch ok. Geschmackssache.

  • O.K. dann sagen wir es mal so:

    Eine gesetzliche Pflicht gibt es offenbar nicht. Dennoch halte ich den Hinweis auf die aus der Betreuungsakte ersichtlichen und evtl. erbrechtlich relevanten Tatsachen, für angebracht. Soll der Empfänger des Hinweises damit machen was er will. Jedenfalls läuft damit dann eindeutig die Jahres-Frist des § 2340 iVm § 2082 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aus (dem Inhalt der Betreuungsakten) geht hervor, dass dem psychisch kranken Ehemann ein ca.1 Jahr vor Erbfall begangener Tötungsversuch vorzuwerfen ist, § 2339 Abs.1 Ziff.1 BGB.
    Muss das Nachlassgericht bei der Mitteilung nach § 2262 BGB bzw. bei der Anhörung nach § 2360 BGB im Erbscheinsverfahren, den Nacherben auf diese Umstände hinweisen?

    Da kann man leicht am Vorsatz zweifeln. Außerdem liegt die Tat ein Jahr zurück. Wenn die Erblasserin ihr Testament nicht zerrissen hat, kann man möglicherweise von § 2343 ausgehen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Zu TL: Ich bin weiter dagegen. Wenn Du einen Hinweis als Nachlassgericht gibst, sieht das doch für den unbefangenen Laien so aus, als ob er tatsächlich eine Chance hätte - und das ist doch völlig offen, wie A.U. richtig darstellt.

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