Folgendes Problem:
Der Beklagten wurde die Klage zugestellt. Daraufhin ging sie zu einem Anwalt an ihrem Wohnort und ließ sich von diesem die Klageerwiderung fertigen. Diese reichte sie dann hier ein. Der Anwalt hat die Vertretung im Verfahren nicht übernommen, die Partei führte den Prozess alleine.
Im Kostenausgleichsverfahren beantragt sie nun, die Kosten die ihr für die Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden sind, zu berücksichtigen.
Wie seht ihr das, sind diese Kosten im Sinne des § 91 ZPO erstattungsfähig???
Kosten der Klageerwiderung
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Die Gebühren, die der Rechtsanwalt bei der Prozeßvertretung geltend machen könnte, bekommt sie nicht. Allenfalls in Höhe der Prozeßgebühr. 2201 RVG geht in die gleiche Richtung. Es ist aber zu belegen, daß ihr diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind.
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Ich teile die Ansicht von Erzett nicht so ohne weiteres. Die Rechtsprechung hat ausgepaukt, dass eine Partei, die sich selbst vertritt, außer den Aufwendungen für Terminswahrnehmungen, Porti und evtl. notwendige Kopien nichts geltend machen kann, auch nicht z.B. Zeitaufwand für das Fertigen von Schriftsätzen. Bedient sie sich hierfür eines Erfüllungsgehilfen (hier eines RA), dann kann nichts anderes gelten. Der RA ist in diesem Fall das Privatvergnügen der Partei.
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da kann ich 13 nur Recht geben.
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@ 13
Hast Du bzgl. der Rechtssprechung ein paar Hinweise, wo diesbezügliche etwas steht. -
Ich sehe hier ganz eindeutig die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO gegeben.
Es handelt sich ja nicht um eine vorgerichtliche Tätigkeit des RA sondern ist konkret auf den Rechtsstreit bezogen.
Daher sind es m.E. Rechtsanwaltskosten, die "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren". Sie sind durch eine ordentliche Kostennote des RA nachweisbar und gut ist. -
Zitat von WB
Hast Du bzgl. der Rechtssprechung ein paar Hinweise, wo diesbezügliche etwas steht.
Folgendes benutze ich u.a. als Absetzungsbegründung:Zitat
Grundsätzlich ist ein eigener allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig (LG Stade, Beschl. v. 17.10.2001 – 7 T 107/01). Hierzu gehört auch der Aufwand für die Anfertigung eigener Schriftsätze und die Bearbeitung des Prozessstoffes.
Den Umfang der Kostenpflicht einer unterlegenen Prozesspartei regelt § 91 ZPO. Danach hat sie auch die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 I 1 ZPO). Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis (§ 91 I 2 ZPO).
Damit ist der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesspartei auf die Kosten notwendiger Reisen und notwendiger Wahrnehmungen von Terminen beschränkt. Deshalb ist anerkannt, dass ein Ersatz für sonstige vorprozessuale oder prozessbegleitende Zeitversäumnis (vgl. BGHZ 66, 112 [114] = VersR 1976, 857 [858]), z.B. beim Durcharbeiten des Prozessstoffes, bei der Sichtung und Sammlung von Beweismaterial (vgl. OVG Lüneburg, NJW 1969, 1923), bei der Abfassung von Schriftsätzen (OVG Lüneburg, a.a.O.), bei der Herstellung von Fotokopien (OLG Köln, JurBüro 1983, 927), bei Korrespondenz mit dem Anwalt (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 766), nicht stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob die Partei den Aufwand selbst getätigt, sich eines Angestellten bedient oder mit den Aufgaben einen Dritten beauftragt hat (vgl. auch: OLG Koblenz, Beschl. v. 02.06.1995 – 14 W 275/95 = VersR 1996, 1170).Angesichts der klaren Fassung des § 91 I 2 ZPO ist unstreitig, dass die mit einer Prozessführung verbundene persönliche Mühewaltung einer Partei zum Pflichtenkreis des Geschädigten im Rahmen einer üblichen und ordentlichen Prozessführung gehört, der dafür eine Erstattung vom Gegner nicht verlangen kann (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1976, 408 = VersR 1977, 262 L; OLG Koblenz, a.a.O.).
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass nach § 91 ZPO der allgemeine Zeitaufwand einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei nicht zu den erstattungsfähigen Prozesskosten gehört. Das folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 91 I 2 ZPO, wo es heißt, die Kostenerstattung umfasse "auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis". Hätte auch der häusliche Zeitaufwand für die Bearbeitung des Prozessstoffs und die Anfertigung von Schriftsätzen entschädigt werden sollen, so hätte das an dieser Stelle notwendigerweise gesagt werden müssen, da dieser Zeitaufwand seiner Natur nach rechnerisch schwerer zu erfassen ist als die für Reisen und Terminswahrnehmungen aufgewendete Zeit und sich daher seine Einbeziehung in die Prozesskosten zumindest in geringerem Maße von selbst versteht als die Anerkennung von Reisekosten als Teil der Prozesskosten.
Das Schweigen des Gesetzgebers über jenen Zeitaufwand kann daher nur dahin gedeutet werden, dass er nicht erstattungsfähig sein soll, was der allgemein vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.05.1969 – V OVG B 9/69 = NJW 1969, 1923).
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Zitat von Tommy
Es handelt sich ja nicht um eine vorgerichtliche Tätigkeit des RA sondern ist konkret auf den Rechtsstreit bezogen.
Das geht hier aber am Problem vorbei, denn um Kosten für vorgerichtliche Maßnahmen wird hier eben gerade nicht gestritten. Vertritt sich eine Privatpartei selbst, wird sie doch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens tätig - und um die Aufwendungen für diese Tätigkeit(en) geht es. Im Übrigen siehe hierüber die zitierte Rechtsprechung. -
@ 13
Danke für die umfassende Absetzungsbegründung. -
Zitat
Das geht hier aber am Problem vorbei, denn um Kosten für vorgerichtliche Maßnahmen wird hier eben gerade nicht gestritten.
Genau das habe ich ja geschrieben.
Die Absetzungsbegründungen beziehen sich auf den Aufwand, die Zeitversäumnis usw der Partei selbst.
Nicht abgehandelt sind damit m.E. die Kosten für einen Rechtsanwalt. Wäre dieser Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt worden, dann wären die Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig, ich denke das ist unstreitig.
Also muss ein Weniger (soweit es sich um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit handelt) also hier konkret die Abfassung der Klageerwiderung ebenso erstattungsfähig sein.
Es ist eben keine persönliche Mühewaltung der Partei etc. pp. sondern deren Rechtsanwaltskosten. -
Ich schließe mich Tommy an .
Vor der Änderung des § 78 ZPO wurde allenthalben die Vergleichsberechnung aufgetan, ob es nicht billiger wäre, wenn die auswärtige Partei selbst einen am gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt als ihren am Wohnorte ansässigen. Da wurden dann die berühmten fiktiven Parteiauslagen einer Informationsreise oftmals als Grenze der Erstattungsfähigkeit anerkannt und -jetzt kommts eigentliche- auch desöfteren eine fiktive Ratsgebühr bei einem ortsansässigen RA, damit sich die partei erklären/beraten lassen konnte wie sie weiter vorzugehen hatte und halt einen gerichtsortsansässigen RA zu beauftragen hatte.
Beauftragt also eine Partei einen rA nicht mit der prozesführung sondern erteilt ihm Einzelauftrag nur für die Klageerwiderung können auch m. E. die Kosten bis zur Höhe der einem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähigen Kosten durchaus festgesetzt werden. -
Ich teile die Ansicht von Tommy nach wie vor nicht, da es sich nicht um die Kosten eines RA im Sinne von Prozessbevollmächtigten handelt, sondern dieser hier als privater Erfüllungsgehilfe tätig wird, was sich die Privatpartei wie eigenen Zeitaufwand zurechnen zu lassen hat. Daran ändert auch ein etwaiger Einzelauftrag nichts. Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig:
Zitat
und zwar unabhängig davon, ob die Partei den Aufwand selbst getätigt, sich eines Angestellten bedient oder mit den Aufgaben einen Dritten beauftragt hat (vgl. auch: OLG Koblenz, Beschl. v. 02.06.1995 – 14 W 275/95 = VersR 1996, 1170).
Als nichts anderes muss hier die Tätigkeit der helfenden Person, die hier RA ist, gewertet werden. -
Bin weiterhin Tommys Meinung und führe mal nachfolgende Entscheidungen als Stütze auf::wiekonnte
BVerwG:
1. Zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung zu Rate gezogenen Rechtsanwalts.
2. Über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren entscheidet nicht die Widerspruchsbehörde mit der Kostenentscheidung gemäß §§ 72 , 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO , sondern die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde (Ergänzung zu BVerwGE 75, 107 ).Orientierungssatz
1. Eine Auslegung des § 80 VwVfG , die die Erstattung einer bloßen Ratsgebühr ermöglicht, kann daher dazu beitragen, daß in den Fällen, in denen zwar anwaltliche Beratung notwendig ist, die betroffene Partei aber eine reine Beratung für ausreichend und folglich eine förmliche Bevollmächtigung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für entbehrlich hält, tatsächlich auf eine förmliche Bevollmächtigung verzichtet wird mit der Folge, daß lediglich eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geltend gemacht und erstattet verlangt werden kann.
Fundstellen
BVerwGE 79, 226-236 (Leitsatz und Gründe)VG Koblenz:
1. Die Kosten vorbereitender Beratung durch einen Rechtsanwalt können erstattungsfähig sein, auch wenn dieser weder im Widerspruchsverfahren noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren förmlich bevollmächtigt wird.
2. Die Prozesspartei ist unter Kostenerstattungsgesichtspunkten grundsätzlich gehalten, sich selbst sachkundig auf den Prozess vorzubereiten (hier: keine Kostenerstattung für fachliche Unterstützung durch Ehepartner).
3. Kosten für die Kinderbetreuung während der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins gehören zum nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand einer Partei.Fundstellen
NJW 2005, 1386-1387 (Leitsatz und Gründe)
HansOLG Bremen:
1. Die Ratsgebühr für die Auswahl eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßgerichts ist nicht allgemein, sondern nur dann erstattungsfähig, wenn es dieser zusätzlichen Hilfeleistung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bedarf.Orientierungssatz
1. Zitierung: Aufgabe OLG Bremen, 1991-05-02, 2 W 3/91.
Fundstellen
JurBüro 1992, 681 (red. Leitsatz und Gründe)
OLG KA:
1. Eine Partei, die eine Klage erheben will, ist berechtigt, sich von einem Anwalt ihres Vertrauens hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Gerichts und der Auswahl eines dort - in einem fremden Landgerichtsbezirk - zugelassenen Anwalts beraten zu lassen. Insoweit ist eine Beratungsgebühr von 2/10 erstattungsfähig.weitere Fundstellen
MDR 1982, 1024-1024 (red. Leitsatz 1)
ZfSch 1983, 47-47 (Kurzwiedergabe)KG:
Läßt sich eine Partei im Hinblick auf einen bevorstehenden Scheidungsantrag ihres Ehegatten anwaltlich beraten und tritt der Anwalt dann mit Rücksicht auf die Einigung der Parteien über die Scheidung in dem Scheidungsverfahren nicht auf, so sind die vorprozessualen Anwaltskosten erstattungsfähig(abgedr. in MDR 85, 1038)
KG:
1. Wenn dem Berufungsanwalt des Revisionsbeklagten die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift durch das Revisionsgericht zugestellt werden und der Berufungsanwalt auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten den Rat erteilt, von einer Stellungnahme gegenüber dem Revisionsgericht und der Bestellung eines beim Revisionsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten im Verfahren betreffend die Annahme der Revision abzusehen, erwächst dem Berufungsanwalt des Revisionsbeklagten im Grundsatz eine 3/10 Ratsgebühr nach BRAGO § 20 Abs 1 Satz 1 (juris: BRAGebO) (Ergänzung KG Berlin, 1995-08-29, 1 W 7820/94 , KG-Rp Berlin 1995, 236).
2. Diese Gebühr ist erstattungsfähig, wenn für das Revisionsverfahren kein beim Revisionsgericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter für den Revisionsbeklagten bestellt wird.Fundstellen
KGR Berlin 1997, 238-240 (Leitsatz und Gründe)
JurBüro 1998, 20-21 (Leitsatz und Gründe)
AnwBl 1998, 103-105 (Leitsatz und Gründe)
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