Ordnungsgeld - Vollstreckungsauftrag weg

  • Hallo!

    Ich bin mal wieder ratlos... Ich soll ein O-Geld vollstrecken. Hab also einen Vollstreckungsauftrag erlassen und rausgeschickt. Unbekannt verzogen. EMA - neue Anschrift, neuen VA. Dieser neue VA wurde aus versehen an die "alte" Gerichtsvollzieherin (A) (also die, die für die ursprüngliche Anschrift zuständig war) geschickt . Auf Nachfrage erklärt sie, Sie haben diesen 2. VA nicht, falls sie Ihn bekommen hätte, hätte Sie ihn aber auch einfach dem zuständigen GVZ (B) auf den Schreibtisch gelegt. B erklärt auf Nachfrage, er habe den VA nicht.

    Was mach ich jetzt?
    Kann ich einen neuen erlassen? (nicht dass 2x vollstreckt wird?)
    Kann ich irgendwie den alten für gegenstandslos erklären?

  • Aus meiner Sicht evtl. noch ein wenig zuwarten (nicht dass das Dingens doch noch auftaucht) und sodann 2. Vollstreckungsauftrag mit Hinweis, dass es sich um einen solchen handelt und der 1. Vollstreckungsauftrag verloren gegangen ist.

  • Der Vollstreckungsauftrag ist kein Titel im eigentlichen Sinne. M.E. kann der Auftrag erneut erteilt werden.



    Da stimme ich zu. Aber dem Gerichtsvollzieher müsste ja eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels übermittelt werden, oder ist die im Ausgangsfall nicht verloren gegangen?


  • Da stimme ich zu. Aber dem Gerichtsvollzieher müsste ja eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels übermittelt werden, oder ist die im Ausgangsfall nicht verloren gegangen?



    Dem VA ist kein Titel beigefügt. Es gibt ja auch gar keinen.:D


  • Da stimme ich zu. Aber dem Gerichtsvollzieher müsste ja eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels übermittelt werden, oder ist die im Ausgangsfall nicht verloren gegangen?



    Dem VA ist kein Titel beigefügt. Es gibt ja auch gar keinen.:D



    Ähm. Es muss doch einen Ordnungsgeld-Beschluss geben, oder? :eek:

  • Den gibt es auch, aber im VA wird nur auf den OG-Beschluss verwiesen und keine (vollstreckb.) Ausf. mitgeschickt. Uns glaubt man das auch so... :D

  • Den gibt es auch, aber im VA wird nur auf den OG-Beschluss verwiesen und keine (vollstreckb.) Ausf. mitgeschickt. Uns glaubt man das auch so... :D



    Ernsthaft? Wenn ich hier eine Ordnungsgeld-Vollstreckung ohne beigefügte vollstreckbare Ausfertigung absende, dann bekomme ich den VA mit entsprechendem Vermerk vom Gerichtsvollzieher wieder zurück. Gibt es dafür eine Rechtsnorm?

    Ich bin bisher blind vom Grundsatz Titel, Klausel, Zustellung ausgegangen...:eek:

  • Kann ich jetzt nicht sagen, bei uns ist es in dem entsprechenden amtlichen Formular schon so vorgesehen (...aufgrund des OG-Beschl. d. AG ... vom ... . Der Anspruch ist vollstreckbar.).

  • Kann ich jetzt nicht sagen, bei uns ist es in dem entsprechenden amtlichen Formular schon so vorgesehen.



    Hm, wir haben hier kein Formular. Als ich hier angefangen habe sind aus irgendeinem Grund die O-Geld-Vollstreckungen der letzten drei Jahre bei mir hängen geblieben und ich habe versucht, mir da (mit meinem beträchtlichen FH-Wissen ;)) alles notwenige zurechtzubasteln. Auf die Idee, dass ich keine aufertigung des Titels brauche, wäre ich im Leben nicht gekommen.

  • Wahrscheinlich würde es bei uns auch ohne O-Geldbeschluss funktionieren, aber ich füge auch immer eine - einfache - Ausfertigung des O- bzw. Zwangsgeldbeschlusses bei und lasse die GSt darauf auch gleich das Zustelldatum vermerken. Damit mir kein Gerichtsvollzieher schief von der Seite kommen kann. Ich weiß nämlich auch keine Rechtsnorm, warum wir das nicht brauchen sollten.

  • Ne...eine Ausfertigung des Beschlusses füge ich nicht bei, aber eine Kopie des Beschlusses.

    Ich hatte bisher noch keine Probs. I.d.R. ist das alles ja fruchtlos.


    Zum Fall: Warum sollte man sicherheitshalber nicht warten?

    Gegenstandslos erklären? Und dann den Schulder warnen und mitteilen, dass nur eine Vollstreckung durchgeführt werden darf?


    Ggfs. den zuständigen GVZ des Vollstreckungsbezirkes ermitteln. Diesem den Sachverhalt mitteilen und ausdrücklich bei dem neuen Vollstreckungsauftrag auf den bereits ersten Auftrag, der scheinbar verloren gegangen ist, hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass nur eine Vollstreckung durchzuführen ist.


  • Ich hatte bisher noch keine Probs. I.d.R. ist das alles ja fruchtlos.



    Warte mal ab, bis eine Ordnungsstrafe gegen einen Fachmediziner verhängt wird, der einfach dreimal nicht zum Termin erscheint :D

    Fruchtlos war bei mir übrigens noch keine Vollstreckung, selbst nicht in AS-Sachen. Und da dürfte i.d.R. eigentlich gar nichts pfändbar sein...

  • Ich komme noch einmal auf den Ausgangsfall zurück:

    Ich habe in meinem Auftrag den Zusatz: " Erledigung binnen eines Monats".

    Hiernach hätte ich keine Bedenken wieder einen neuen Auftrag zu erteilen.


    @ Garfield: Hatte gerade die Vollstreckung von sechs Ordnungsgeldern gegen einen Arzt. Der hat aber dann schnellstens gezahlt.

    @ andere [ähmm] : Hätte hier im Forum jemand einen Vordruck, den er per PN übermitteln könnte (damit ich mal was ordentliches sehe:D)?



  • Ernsthaft? Wenn ich hier eine Ordnungsgeld-Vollstreckung ohne beigefügte vollstreckbare Ausfertigung absende, dann bekomme ich den VA mit entsprechendem Vermerk vom Gerichtsvollzieher wieder zurück. Gibt es dafür eine Rechtsnorm?

    Ich bin bisher blind vom Grundsatz Titel, Klausel, Zustellung ausgegangen...:eek:



    Es ist nicht nötig, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und mitzuschicken. Eine einfache Ausfertigung reicht. Falls ein Gerichtsvollzieher deswegen tatsächlich die Vollstreckung ablehnt, bekommt er von mir folgendes Schreiben:

    "Es wird darauf hingewiesen, dass die Beifügung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses nicht erforderlich ist. Das Familiengericht ist nicht gewöhnlicher Gläubiger, sondern selbst Vollstreckungsbehörde, die sich nach den Vorschriften der JBeitrO und der EBAO der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung bedient."

    Eine Gerichtsvollzieherin, die sich trotzdem geweigert hat, zu vollstrecken, hat unser Vizepräsident "im Wege der Dienstaufsicht zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angehalten". Er hat ihr noch mitgeteilt, dass er nicht nur über eine Erledigung des Vollstreckungsersuchens "erfreut" sei, sondern auch "über mögliche Maßnahmen zur Erweiterung des theoretischen Rechtswissens der Beamtin, damit weitere unliebsame Störungen des gerichtlichen Geschäftsbetriebs künftig vermieden werden."

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • § 1 Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit § 261 Nr. 1 Buchst. d der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

    sowie § 6 Abs. 3 JBeitrO in Verbindung mit § 263 GVGA, insbesondere § 263 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 GVGA .

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