Betreuer als Vollmachtgeber

  • Hello again!
    Mir reicht hier ein Notar eine Vollmachtsurkunde mit der Bitte um Genehmigung ein. Darin hat - kurz gesagt - der Betreuer für den Betreuten einem Dritten Vollmacht erteilt, Grundbesitz des Betreuten zu veräußern (der Dritte wäre also Bevollmächtigter des Betreuten, nicht des Betreuers).
    Ich sehe hier aber keinen Genehmigungstatbestand, sondern meine, erst das letztlich abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigen zu "müssen".
    Womit ich so`n bißchen ein gedankliches Problem habe ist die Frage, wessen Erklärungen ich dann letztlich genehmigen würde.
    Der Bevollmächtigte würde ja für den Betreuten selbst handeln, nicht für den Betreuer. Der würde bei dieser Konstellation ja gar keine Erklärungen abgeben. Aber nur der Betreuer unterliegt meiner Genehmigungspflicht. :confused:
    Kann ja nicht das Ergebnis sein, da sich so ganz einfach Genehmigungserfordernisse umgehen ließen.
    Wo setze ich also an: doch schon bei der Genehmigung der Vollmacht oder erst bei der Genehmigung des Rechtsgeschäfts?

  • Habe als GB- und FamRpfl. gelegentlich mit Grundschuldbestellungen aufgrund einer von den Eltern im Namen des Mdj. abgegebenen Belastungsvollmacht für den Erwerber eines Grundstücks des Mdj. zu tun.

    In diesen Fällen werden vom FamG die Erklärungen "der Erwerber XY, handelnd aufgrund der von den sorgeberechtigten Eltern erteilten Belastungsvollmacht für den Mdj." genehmigt.

    Vielleicht kannst Du es in Deinem Fall ähnlich handhaben!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Vollmacht an sich ist nicht genehmigungsbedürftig, sondern immer nur das Rechtsgeschäft welches aufgrund der Vollmacht vorgenommen, hier der Grundstücksverkauf und die damit zusammenhängenden Erklärungen.

    Die Formulierung wähle ich ähnlich wie Ulf:

    "werden die Erklärungen d..., handelnd als Bevollmächtigte/r .....aufgrund der notariellen Vollmacht vom ...(Urk. des Notars ... Nr. ../..), betreffend ......., vormundschaftsgerichtlich genehmigt."

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Der Schlüssel zur Lösung des Problems dürfte darin liegen, dass sich eine Untervollmacht durch den gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter auf zweierlei Weise erteilen lässt (KGJ 37 A, 239; BGHZ 32, 250, 253), und zwar entweder dahin, dass der Betreuer zu seiner eigenen Vertretung einen Dritten bevollmächtigt, oder dahin, dass er im Namen des Betreuten zu dessen Vertretung einem Dritten Vollmacht erteilt.

    1. Vertretung des Vertreters

    Im ersten Fall ist der Dritte nicht Bevollmächtigter des Betreuten, sondern des Betreuers. Der Bevollmächtigte handelt somit nicht in unmittelbarer Vertretung des Betreuten, sondern nur in Vertretung des Beteuers im Namen des Betreuten. Seine Handlungen wirken daher nach § 164 BGB unmittelbar für den Betreuer und nur mittelbar für den Betreuten.

    2. Vertretung des Vertretenen

    Im zweiten Fall wirkt dagegen die im Namen des Betreuten erteilte Untervollmacht unmittelbar für den Betreuten und der Unterbevollmächtigte wird unmittelbarer Vertreter des Betreuten. Die Handlungen des Unterbevollmächtigten wirken daher in diesem Fall nur für den Betreuten und nicht für den Betreuer.

    3. Rechtliche Unterschiede

    Die bedeutende rechtliche Unterscheidung beider Fallgestaltungen liegt darin, dass die Untervollmacht im ersten Fall mit dem Ende des Betreueramtes erlischt, während sie im zweiten Fall grundsätzlich auch nach dem Ende des Betreueramtes weiterbestehen kann. Ein Weiterbestehen der Unterbevollmächtigung nach dem Ende des Betreueramtes ist daher nur ausgeschlossen, wenn die Vollmacht unter zeitlicher Beschränkung auf die Dauer des Betreueramtes erteilt wird oder wenn der Betreuer nur zur Erteilung einer derartig zeitlich beschränkten Untervollmacht berechtigt war. Ansonsten besteht die Untervollmacht trotz der Beendigung des Betreueramtes fort.

    Noch deutlicher werden die Unterschiede, wenn man sich das Rubrum einer künftigen Notarurkunde betrachtet: Im erstgenannten Fall handelt der Bevollmächtigte für den Betreuer und dieser für den Betreuten, während im zweitgenannten Fall der Bevollmächtigte aufgrund Vollmachtserteilung durch den Betreuer unmittelbar für den Betreuten handeln würde.

    4. Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Betreuungsbereich

    Nach meiner Meinung sollte ein Betreuer schon aus Haftungsgründen lediglich Vollmachten der erstgenannten Art (also zu seiner eigenen Vertretung) erteilen. Hierzu zählen vor allem die von Ulf genannten Fälle, bei denen allerdings im Rechtssinne trotzdem die Erklärung der vertretenen Eltern (bzw. des vertretenen Vormunds, Pflegers oder Betreuers) und nicht diejenige des Vertreters gerichtlich zu genehmigen ist. Das ist aber keine rechtliche Frage, sondern -wie Ulf zu Recht hervorhebt- eine Frage der Formulierung der Genehmigung. Andererseits ist es natürlich auch denkbar, dass die Belastungsvollmacht in der zweitgenannten Form (unmittelbare Vertretung des Kindes, Mündels, Pfleglings oder Betreuten) erteilt wird. Dies ist aber in praxi absolut unüblich.

    Meines Erachtens wäre es aber auch einer Überlegung wert, Vollmachten der zweitgenannten Art mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung und die Vertretungsmacht des Betreuers generell für unzulässig zu halten oder jedenfalls die Auffassung zu vertreten, dass solche Vollmachten nur zeitlich beschränkt auf die Dauer des Betreueramtes erteilt werden können. Dies könnte insbesondere aus der Erwägung folgen, dass der Betreuer nicht mehr Rechtsmacht verleihen kann, als ihm in zeitlicher Hinsicht selbst zusteht.

    5. Lösungsvorschlag

    Im erstgenannten Fall der Bevollmächtigung sind -ganz normal- die Erklärungen des Betreuers zu genehmigen, weil er es ist, der vom Unterbevollmächtigten vertreten wird. Im zweiten Fall werden dagegen die Erklärungen des Unterbevollmächtigten (aufgrund Bevollmächtigung durch den Betreuer) gerichtlich zu genehmigen sein, weil der Betreuer selbst nicht handelt; eine Umgehung der Genehmigungserfordernisse kann nach meinem Dafürhalten durch eine solche Vollmachtskonstruktion nicht eintreten, weil der Unterbevollmächtigte seine Handlungsbefugnis aus der vom Betreuer erteilten Vollmacht ableitet und er daher den gleichen Genehmigungserfordernissen unterliegen muss wie der Betreuer selbst. Wäre es anders, müssten von gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmachten der zweitgenannten Art als unzulässig und damit als unwirksam angesehen werden.

    Ein Genehmigungserfordernis für die Vollmacht sehe ich wie meine Vorredner nicht.

    6. Ergänzende Frage

    Bevor man sagen kann, wie der gestellte Notarantrag zu behandeln ist, müsste man zunächst wissen, ob eine Vollmacht der erstgenannten oder der zweitgenannten Art vorliegt und ob die Vollmacht ggf. ausdrücklich zeitlich beschränkt ist.

    Wie ist der genaue Wortlaut der Vollmacht? Bevollmächtigt der Betreuer zu seiner Vertretung (und damit zur Vertretung des Betreuten) oder bevollmächtigt der Betreuer für den Betreuten selbst?

  • Vielleicht steh ich da jetzt etwas auf dem Schlauch... darf denn der Betreuer eine derartige Vollmacht, wenn auch innerhalb seines Aufgabenkreises, erteilen? Soo lang ist meine FH-Zeit nicht her und unsere Dozentin hat strikt darauf gepocht, in solchen Fällen wäre eine Ergänzungsbetreuung erforderlich...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Im Rahmen seines Aufgabenkreises ist der Betreuer aufgrund seiner Vertretungsbefugnis (§ 1902 BGB) grundsätzlich auch berechtigt, eine Untervollmacht für bestimmte Angelegenheiten zu erteilen (Soergel/Zimmermann § 1899 RdNr. 27), solange er hierdurch nicht seine gesamte Betreuertätigkeit unzulässigerweise delegiert. Danach ist gegen die hier in Frage stehende Vollmacht für einzelne Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden.

    Eine sog. Ergänzungs- oder Ersatzbetreuung ist nach § 1899 Abs.4 BGB nur erforderlich (und zulässig), wenn der Betreuer an der Wahrnehmung der betreffenden Angelegenheit rechtlich (etwa nach § 181 BGB) oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil der Betreuer die Vollmacht ja nicht für den Fall seiner eigenen Verhinderung erteilen möchte, sondern in der Weise, dass der Bevollmächtigte neben ihm tätig werden kann.

    Aber vielleicht hat die Stellungnahme ja auch den Fall des § 1896 Abs.3 BGB im Auge, wonach ein (zusätzlicher) Betreuer zur Kontrolle des Bevollmächtigten des Betreuers bestellt werden kann. Aber auch dieser Weg erscheint nicht gangbar, weil eine solche Überwachungsbetreuung von vorneherein nur für eine Vollmacht gemäß #4 Ziffer 2) -nicht auch für eine solche nach #4 Ziffer 1- in Betracht käme und die Kontrolle des Bevollmächtigten im vorliegenden Fall ohnehin vom vollmachtserteilenden Betreuer wahrgenommen wird.

    Kirsten:

    Bitte nicht die Beantwortung der Frage in #4 Ziffer 6) aus dem Auge verlieren, damit wir wissen, wovon wir hier reden.

  • Bei der Suche nach der Lösung für ein ähnliches Problem bin ich auf díesen Thread gestossen:

    Betreuter ist Miterbe geworden (82 Miterben, Grundbesitz vorhanden). Nun sollen diverse Miterben bevollmächtigt werden, sämtliche Erklärungen bei der Auseinandersetzung der EGem. abgeben zu können; ua auch die Veräußerung des Grundstücks. Die Vollmacht soll notariell beurkundet werden. Es soll eine Befreiung von § 181 BGB aufgenommen werden. Der Betreuer fragt nun an, ob er zur Erteilung der Vollmacht eine Genehmigung benötigt. Ich bin der Meinung: nein, da erst das endgültige Rechtsgeschäft zu genehmigen ist.

    Aus der Vollmacht geht nicht hervor, ob die Vollmacht vom Betreuten oder vom Betreuer in dessen Namen erteilt wird. Ich werde auf jeden Fall den Betreuer bitten, die Vollmacht in seinem Namen als Betreuer abzugeben. Im Falle einer genehmigungsbedürftigen Handlung würden dann nämlich die Bevollmächtigten im Namen des Betreuers für den Betreuten handeln. Sofern die Vollmacht direkt vom Betreuten an die Bevollmächtigten ergeht, würden diese aufgrund Vollmacht handeln (dafür wäre doch dann keine Genehmigung erforderlich - oder?).

    Oder habe habe ich etwas übersehen?

  • Wenn der Betreuer die Vollmacht nicht unmittelbar für den Betreuten, sondern für sein eigenes Handeln als Betreuer erteilt (sodass der Bevollmächtigte für den Betreuer und dieser für den Betreuten handelt), dürftest Du in jedem Fall auf der sicheren Seite sein. Aber auch bei der anderen Alterative der Vollmachtserteilung (direkt für den Betreuten) dürfte im Ergebnis nichts anderes gelten, vgl. oben #4 Nr.5. Auf die hiermit verbundene "Ungewissheiten" sollte man sich aber erst gar nicht einlassen.

    Die Vollmacht bedarf keiner Genehmigung, sondern nur das "endgültige" Handeln des Betreuers (vertreten durch den Bevollmächtigten).

    Die Befreiung von § 181 BGB durch den Betreuer stellt kein Problem dar. Nur der Betreuer selbst kann nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden. Hier liegt der Fall aber so, dass lediglich der vom Betreuer Bevollmächtigte von § 181 BGB befreit sein soll. Problematisch würde es also nur, wenn der Betreuer den Grundbesitz selbst erwerben möchte. In diesem Fall würde er sowohl als Erwerber als auch als Vollmachtgeber des veräußernden Betreuten -also auf beiden Seiten- handeln.

  • Na dann bin ich ja auf der sicheren Seite, wenn der Betreuer selbst die Miterben bevollmächtigt. Mal schauen, ob er das auch so vorhatte.

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