Abtretung titulierter Ansprüche

  • Ich habe in einer Akte hier eine Abtretungsurkunde vorliegen, in dem der vorherige Gläubiger die Ansprüche aus einem Titel (Urteil) an einen neuen Gläubiger abgetreten hat. Die Abtretungserklärung erscheint mir merkwürdig.

    Sie ist vollstädnig handgeschrieben und enthält die Überschrift "Abtretungserklärung"
    mit einem Text, der in etwa lautet:

    "Hiermit trete ich, Herr Fritz Fuchsxz, sämtliche im Urteil des Amtsgerichts Münchhausen vom 15.12.1999 zu dem Aktenzeichen 444 C 1433440/99 titulierten Ansprüche an Herrn Maus Beißer ab.


    X-Stadt, den 1.1.2007"

    Unterschrieben ist vom Abtretenden und von dem neuen Gläubiger.

    Ein Notar hat öffentlich beglaubigt.


    Ist die Urkunde so ausreichend?

    Viele Grüße

  • Achso. Ja ausreichend um den Titel bzw. die im Urteil titulierten Ansprüche wirksam abzutreten.

    Naja, war nicht sicher, da sie komplett handgeschrieben ist. Hab eingeltich bisher nur welche gesehen, in denen der Text abgedruckt war und dann halt handschriftlich unterschrieben war. Es steht auch kein Geburtsdatum und kein Wohnort des Abtretenden und des neuen Gläubigers in der Abtretungserklärung. Das ist aber sicherlich zu vernachläßigen, oder?

  • Soweit die Identität der Beteiligten feststeht, ist das völlig unerheblich. Und wenn der Notar die Unterschriften beglaubigt hat, ergeben sich diese Angaben ohnehin aus dem Beglaubigungsvermerk.

  • wenn ich den Sachverhalt richtig beurteile, hat der Notar nur die Unterschrift des neuen Gläubigers beglaubigt. Ich meine, dass wäre auch bei einer öffentlichen Beglaubigung ausreichend. Ich denke, dass die Unterschrift des Abtretenden garnicht beglaubigt werden muss.

    Aus dem Beglaubigungsvermerk ergeben sich keine weiteren Identitätsangaben.

  • wenn ich den Sachverhalt richtig beurteile, hat der Notar nur die Unterschrift des neuen Gläubigers beglaubigt. Ich meine, dass wäre auch bei einer öffentlichen Beglaubigung ausreichend. Ich denke, dass die Unterschrift des Abtretenden garnicht beglaubigt werden muss.

    Aus dem Beglaubigungsvermerk ergeben sich keine weiteren Identitätsangaben.




    Das ist merkwürdig. Muss nicht der Notar im Beglaubigungsvermerk die genaue Identität festhalten? :gruebel:

  • wenn ich den Sachverhalt richtig beurteile, hat der Notar nur die Unterschrift des neuen Gläubigers beglaubigt. Ich meine, dass wäre auch bei einer öffentlichen Beglaubigung ausreichend. Ich denke, dass die Unterschrift des Abtretenden garnicht beglaubigt werden muss.

    Aus dem Beglaubigungsvermerk ergeben sich keine weiteren Identitätsangaben.




    Das ist merkwürdig. Muss nicht der Notar im Beglaubigungsvermerk die genaue Identität festhalten? :gruebel:

    ist mir neu. aber ich kenn mich damit nicht so wirklich gut aus. Was meinen die anderen?


    In einem Beglaubigungsvermerk hat zu stehen, dass die von der Person XY, ausgewiesen durch BPA / RP, vor dem Notar vollzogene Unterschrift als echt beglaubigt wird.
    Ergo steht die Identität desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, im Beglaubigungsvermerk.

    Alles andere würde ich dem Notar sanft aber sicher :teufel: um die Ohren hauen.

  • tja, dann hat der Notar wohl "sch...." gebaut!;-)

    Eine letzte Frage hab ich noch zu dem Thema. Müssen eigentlich beide, also der Abtretende und der Neugläubiger die Unterschrift vor dem Notar leisten oder reicht es aus, wenn der Abtretende die Unterschrift z.B. zu Hause leistet und nur der Neugläubiger die Unterschrift vor dem Notar abgibt?

  • Es reicht sogar, wenn beide zu Hause unterschreiben. Sie müssen dann nur vor dem Notar die Unterschriften anerkennen, was dann auch im Beglaubigungsvermerk festgehalten wird.
    Wie lautet denn der hier vorliegende Beglaubigungsvermerk?

  • In materiellrechtlicher Hinsicht ist für die Abtretung einer Forderung überhaupt keine besondere Form vorgeschrieben. Die Beglaubigung erfüllt somit lediglich Nachweiszwecke.

  • @Ketchup

    heißt das im Umkehrschluß, dass, wenn nur einer zu Hause unterschreibt und der andere vor dem Notar und beim Notar auch nur der Unterzeichnende ist und der andere auch kein Anerkenntnis der zu Hause geleisteten Unterschrift abgibt, die Abtretung nicht korrekt öffentlich beglaubigt ist?




  • So kenne ich den Inhalt des Beglaubigungsvermerkes auch. Aber hier ist wohl das Problem - so verstehe ich zumindest die Frage von Anton79 - dass im Beglaubigungsvermerk nicht Adresse und Geburtsdatum von altem und neuem Gläubiger stehen und so ein Vergleich mit dem Titel nicht möglich ist.

    Müssen weitergehende Angaben (außer der BPA-Nummer) auch im Beglaubigungsvermerk stehen)? Ich kenne mich da nicht so aus.

  • @Ketchup

    heißt das im Umkehrschluß, dass, wenn nur einer zu Hause unterschreibt und der andere vor dem Notar und beim Notar auch nur der Unterzeichnende ist und der andere auch kein Anerkenntnis der zu Hause geleisteten Unterschrift abgibt, die Abtretung nicht korrekt öffentlich beglaubigt ist?



    s. § 40 BeurkG
    Die andere Unterschrift ist somit nicht öffentlich beglaubigt. Wie juris aber schon bemerkte, ist für die Abtretung einer Forderung keine besondere Form vorgeschrieben. Wenn ich für Nachweiszwecke eine Beglaubigung benötigte, müsste ich dann gegebenfalls die Beglaubigung einklagen.

  • Verstehe ich das nun richtig, dass wenn jemand titulierte Forderungen abtritt - aufgrund von § 727 ZPO (die Klausel muss ja auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden) - beide Unterschriften, also vom Abtretenden und Neugläubiger öffentlich beglaubigt werden müssen?

    Ist dies nicht aufgrund von § 727 ZPO nötig?

  • Nein. Da eine Abtretung nicht formgebunden ist, muss ich nur in entsprechender Form nachweisen, auf wen übertragen werden soll. Die Annahme der Abtretung erkläre ich ja spätestens mit der beantragten Klauseländerung durch konkludentes Handeln.

  • hmm. das ist irgendwie komisch finde ich.

    Wenn nur nachgewiesen werden muss auf wen übertragen werden soll, reicht es ja, dass nur die Unterschrift des Neugläubigers beglaubigt wird.

    Ich frage mich aber, ob dies nicht einem Betrug Tür und Tor öffnet?

    Was ist denn zum Beispiel, wenn ein Dieb einen Titel stiehlt? Der Dieb sieht in dem Titel, dass die titulierten Ansprüche dem Gläubiger Mister X zustehen. Dann könnte der Dieb einfach eine Abtretungserklärung schreiben und anstelle des Bestohlenen Mister X unterschreiben. Da der Anspruch an den Dieb abgetreten wird, kann der Dieb zum Notar und seine Unterschrift beglaubigen lassen und den Titel auf sich um schreiben lassen.

    Was meint ihr?

  • Die Abtretung erklärt der Altgläubiger, der Neugläubiger nimmt nur die Abtretung an. Die Unterschrift des Altgläubigers muss beglaubigt werden.

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