Abtretung titulierter Ansprüche



  • In einem Beglaubigungsvermerk hat zu stehen, dass die von der Person XY, ausgewiesen durch BPA / RP, vor dem Notar vollzogene Unterschrift als echt beglaubigt wird.
    Alles andere würde ich dem Notar sanft aber sicher :teufel: um die Ohren hauen.


    Müssen weitergehende Angaben (außer der BPA-Nummer) auch im Beglaubigungsvermerk stehen)? Ich kenne mich da nicht so aus.



    der -wirksame- beglaubigungsvermerk muß nur "die person bezeichnen".

    weitergehende angaben, ob vollzogen oder anerkannt, ob persönlich bekannt oder ausgewiesen durch whatever sind nur soll-vorschriften.

  • soweit ich mich erinnere, gehört die Unterschriftsbeglaubigung zum Öffentlichen Recht. Dies würde bedeuten, das bei Vorliegen einer Sollvorschrift diese im Regelfall ebenso verbindlich ist wie eine Mussvorschrift. Der Unterschied besteht m.E. darin, dass die Verletzung einer Sollvorschrift die Wirksamkeit einer Rechtshandlung nicht berührt, sie aber anfechtbar macht, während bei Verletzung einer Mussvorschrift die Rechtshandlung nichtig ist und daher neu vorgenommen werden muss.

  • die amtshandlung, die gegen soll-vorschriften verstößt, ist voll wirksam.

    die amtspflichtverletzung kann jedoch von der dienstaufsicht gerügt werden, was allerdings die wirksamkeit nicht berührt.




  • Und wie vergleiche ich da die Identität zwischen Abtretendem und Neugläubiger? Die Personalausweisnummer ist ja im Titel nicht vermerkt. Muss mir der Abtretende eine Kopie seines BPA mitsenden, evtl. beglaubigt?

  • Zitat

    Und wie vergleiche ich da die Identität zwischen Abtretendem und Neugläubiger?

    Anhand des Namens.




    Auch bei Namen wie Müller, Meier, Schmidt und einem entsprechend massenhaft vergebenen Vornamen?

  • Eine Abtretung ist wirksam, auch wenn weder der Abtretende noch der Annehmende etwas unterschrieben haben § 398 BGB.

    Lediglich zum besseren Nachweis werden die Abtretungen schriftlich fixiert, wobei keine der Unterschriften öffentlich beglaubigt werden muss.
    Um später die Reihenfolge von Abtretungen besser nachvollziehen zu können, ist es praktisch das Datum der Abtretung anzugeben, vorgeschrieben ist dies nicht.

    Ausnahme: § 411 BGB

    Es passiert in der Praxis häufig (insbesondere in Insolvenzverfahren), dass Abtretungen vorgelegt werden, bei denen Zweifel an der Echtheit bestehen.

    Dies kann dann nur in einem zivilen Klageverfahren geprüft werden.

  • Wenn für eine Abtretung nicht eine besondere Form vorgschrieben ist (wie z.B. in dem schon genannten § 411 BGB für Bezüge aus öffentlichen Kassen) kann die Abtretung sogar auch mündlich vereinbart werden.

    Das hat allerdings nur einen Haken. Der bisherige Gläubiger kann (nach § 409 Abs. 1 BGB) seinem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der neue Gläubiger kann von dem Schuldner Zahlung aber nur gegen Vorlage der Urkunde verlangen.

  • Mein Problem war eher der Nachweis im Rahmen des § 727 ZPO.

    Dort prüfe ich also quasi nicht mehr als den Namen, mache mir also keine Gedanken, dass auch ein anderer Thomas Müller beim Notar gewesen sein könnte? :gruebel:

  • Wenn für eine Abtretung nicht eine besondere Form vorgschrieben ist (wie z.B. in dem schon genannten § 411 BGB für Bezüge aus öffentlichen Kassen) kann die Abtretung sogar auch mündlich vereinbart werden.



    Im Fall des § 411 BGB wäre also eine Lohnabtretung an eine Kreditbank nicht wirksam, die in einem übilchen Bankformular gegengezeichet wird und die nicht der Form des § 411 BGB entspricht.

    Meldet ein Gläubiger eine solche an, ist das Absonderungsrecht nicht wirksam entstanden. In der Insolvenztabelle wäre die Fdg. dann uneingeschränkt (als Insolvenzforderung) festzustellen. Und nicht fdA.

    Auf dem Tabellenblatt müsste dann unter Bemerkungen der Vermerk "AR bestritten" aufgenommen werden.

    Andereseits ist § 411 BGB nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Abtretung an sich ist ja wirksam. Es muss also nicht sein, dass der öffentliche Hand dieses ausübt. In diesem Fall wäre die Fdg. dann doch fdA festzustellen.

    Viele dieser Stellen kenen diese Norm glaube ich gar nicht. Der Treuhänder/IV sollte m.E. beim Vorliegen eines solchen die öffentliche Hand auf die Berechtigung zur Leistungsverweigerung hinweisen und auffordern, an den TH zu leisten.

    Sehe ich das richtig ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!