Abtretung : Angabe falscher Zinsbeginn

  • Kurz vor dem Wochenende folgendes kleines Problem:
    Abgetreten wurde eine GS mit Zinsen ab Bewilligung der GS, tatsächlich sind jedoch Zinsen ab Eintragung (gut 6 Monate später) bewilligt.

    Brauche ich jetzt eine neue, bzw. berichtigte, aber neu beglaubigte Abtretungsurkunde oder kann ich einfach die Abtretung ab Eintragung eintragen und im Übrigen den Antrag "konkludent" zurückweisen?

  • Eine Berichtigung der Abtretung (also der Bewilligung gem. § 19 GBO) ist hier m.E. nicht erforderlich. Der eingetragene Gläubiger hat mehr abgetreten als ihm zusteht. Damit hat er aber gleichzeitig das eingetragene Recht in voller Höhe (also einschließlich aller tatsächlich eingetragener Zinsen) abgetreten, Eintragung der Abtretung ist daher aufgrund dieser Bewilligung also möglich.
    Bedenken hätte ich allerdings hinsichtlich des Antrags gem. § 13 GBO. Dieser ist vermutlich dahingehend gestellt, dass die bewilligte Abtretung eingetragen werden soll. Da dies aus den o.g. Gründen nicht geht, kann dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Ich habe in solchen Fällen den Antragstellern per Zwischenverfügung entsprechende Antragsberichtigung aufgegeben.

  • Das gleiche Problem habe ich auch vorliegen - nur mit dem Unterschied, dass die zuweit zurückliegenden Zinsen bereits falsch eingetragen wurden. Die Eintragung sieht so aus:

    III/1 Grundschuld zu... für....mit Zinsen und NL seit 01.01.1990, eingetragen am 01.05.1995.

    Veränderungsspalte: Abgetreten an ... mit Zinsen und NL seit 01.01.1982, eingetragen am 01.05.2005.

    Der falsch bewilligte Zinszeitraum wurde von meinem Vorgänger nicht bemerkt.

    Jetzt habe ich die nächste Abtretung vorliegen an eine neue Gläubigerin. Wieder wird beantragt Zinsen und NL seit 01.01.1982 einzutragen.

    Muss ich bezüglich der alten Eintragung vom 01.05.2005 einen Amtswiderspruch eintragen?

  • Sehe ich nicht so. Ich würde eine Zwischenverfügung an den Antragsteller schicken und ausführen, dass die GS mit den Zinsen erst ab dem 1.1.1990 (Zinsbeginn) eingetragen werden kann und evtl. eine Berichtigung des Antrags verlangen. Wie juris oben ausführt, liegt im mehr das weniger. Einen Widerspruch würde ich hier nicht eingetragen.

  • Der Fall liegt ein wenig anders als der ursprüngliche Sachverhalt. Der Abtretungsvermerk ist in Bezug auf den Zeitpunkt der Abtretung der Nebenleistungen unrichtig. Ich bin aber der Ansicht, dass sich diese Unrichtigkeit aus dem Grundbuch selbst ergibt und dass deshalb kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Für den Beginn der Nebenleistungen kann bei der Eintragung der Grundschuld auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 1115 Abs.1 BGB). Was in Bezug genommen ist, gilt als im Grundbuch selbst eingetragen und führt zur Kenntnis eines evtl. Erwerbers. Wenn gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist, kann kein Amtswiderspruch eingetragen werden. Der Abtretungsvermerk kann nur auf Antrag berichtigt werden.

  • Der gutgläubige Erwerb hatte mir Sorgen bereitet. Aber jetzt neige ich dazu die Sache so zu sehen: Die Bewilligung der 1. Abtretung ist zwar insoweit falsch, das zuviele Zinsen + NL abgetreten wurden, aber wie oben beschrieben "im mehr liegt das weniger". Der Eintragungsvermerk ist ebenfalls falsch, aber wie Eisprinzessin schreibt ergibt sich die Unrichtigkeit aus dem GB.

    Ich werde der jetzigen Zessionarin schreiben, dass die Zinsen erst ab dem 01.01.1982 abgetreten werden können. Kann ich dann den falschen Vermerk von 2005 nicht v.A.w. berichtigen?

  • Die Zinsen können erst ab 1.1.1990 abgetreten werden.;)

    Gegen eine Berichtigung des Abtretungsvermerks von Amts wegen habe ich Bedenken. Buchberechtigter des Zinsanteils für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.12.1989 ist hier der Zedent. Die Grundbuchunrichtigkeit ergibt sich aber aus dem Grundbuch selbst. Hier hat auch der nachrangige Gläubiger ein Antragsrecht nach § 22 GBO (Demharter § 13 Rn.47). Für den gleichrangigen Gläubiger (= Zessionar) kann nichts anderes gelten. Wenn Du diesen ohnehin anschreibst, kannst Du also auch gleich um die Stellung des notwendigen Berichtigungsantrags bitten.

    Wenn die Zinsen jetzt ab 1.1.1990 abgetreten werden, können die Zinsen von 1982-1989 nicht gerötet werden.

  • 01.01.1990 klar ;)

    Gute Idee, ich werde gleich mit um entsprechenden Antrag bitten.

    @ Tarzan: wir röten im Abtretungsvermerk immer nur den Gläubiger und nicht den gesamten Vermerk. Hab gerade hastig die GBV überflogen und nichts gefunden.


  • @ Tarzan: wir röten im Abtretungsvermerk immer nur den Gläubiger und nicht den gesamten Vermerk. Hab gerade hastig die GBV überflogen und nichts gefunden.


    Ich hätte den Berichtigungsantrag nach § 22 GBO im neuen Antrag gesehen und dann den alten Abtretungsvermerk ganz gerötet. Einen Berichtigungsvermerk im Grundbuch trage ich nur ein, wenn es sein muss. Hier genügt ein Vermerk auf der Eintragungsverfügung bzw. ergibt sich das Problem aus dem Schriftverkehr.
    Man(n) kann natürlich auch auf dem vollen Prozedere bestehen (wie die richtigen Angaben von Prinzess..). Ich händele das einfacher und habe die Akte von Tisch:teufel:.

  • Wenn eine Grundbuchberichtigung erfolgt, dann ist sie ausdrücklich einzutragen und nicht indirekt und unzulässigerweise durch eine bloße Rötung zu verlautbaren.

  • Eine Rötung als ausschließlich technisches Hilfsmittel des GBA kann keine GB-Berichtigung ersetzen. Wenn also etwas zu berichtigen ist, muß die Berichtigung auch eingetragen werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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