§§ 174, 174 a ZVG

  • Hallo,

    kann mir viell. jemand etwas zu §§ 174, 174 a ZVG sagen? Wie wirken sich diese beiden Normen auf ein Insolvenzverfahren aus? Wo liegt die Besonderheit? Was ist zu beachten? Wo liegt der Unterschied zum "normalen" Gebot?

    Mfg

  • In dem 174 ZVG geht es um das abweichende geringste Gebot, Doppelgebot und in dem § 174 a ZVG um das abweichende geringste Gebot auf Antrag des Insolvenzverwalters...Mir ist eben nicht ganz klar, welche Auswirkungen diese §§ genau auf ein Insolvenzverfahren haben im Vergleich zu einem normalen geringsten Gebot...Ich müsste eigentlich wissen, zu welchen Wechselwirkungen bzw. Problemen es dann zwischen ZVG und Insolvenzverfahren kommt...Viell. weißt du ja da näheres:gruebel:?!

  • Die Frage ist wohl eher weniger, welche Auswirkungen die Regelungen auf das Insolvenzverfahren haben als auf das Versteigerungsverfahren.
    Wechselwirkungen ? Der InsO-Verwalter versteigert ein zur Masse gehörendes Grundstück und wenn er Glück hat, kommt soviel bei raus, dass er den Erlös zur Masse ziehen kann.

  • Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters. Richtet sich nach § 172 ZVG nach den allgemeinen Vorschriften, mit Ausnahme der Besonderheiten des § 174, 174 a ZVG. Darnach kann sowohl der Insolvenzverwalter als auch ein Gläubiger, der ein vom Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, ein abgeändertes geringstes Gebot verlangen. Im Falle des Gläubigers, dahingehend, dass nur die seinem Recht vorgehenden Ansprüche im gG berücksichtigt werden, im Fall des Insolvenzverwalters, dass nur die Rangklasse 1a des §10 ZVG berücksichtigt wird.
    Stellen beide den Antrag, geht der des Inso-Verwalters vor, da er weitreichender ist. In beiden Fällen hat das Gericht, doppelt auszubieten.
    Zu den Auswirkungen auf das InsO-Verfahren kann ich allerdings nichts sagen, da ich dort nicht so den Einblick habe.
    Auf jeden Fall, lassen sich so auch hoch belastete Grundstücke versteigern. Kam bisher 3 mal in den letzten 10 Jahren vor. In allen Fällen habe ich mit Einverständnis des InsO-Verwalters die parallel laufenden Forderungsversteigerungen vorgezogen.

  • Die Belastungen begründen in der Regel Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung. Wenn ein Insolvenzverwalter derartige Ansprüche dadurch vereitelt, hat er ein (Haftungs-)Problem.

    Die Herabsetzung des geringsten Gebotes führt doch dazu, dass mehr Grundpfandgläubiger ausfallen? Oder habe ich da ein Verständnisproblem?

  • Die Herabsetzung des geringsten Gebotes führt doch dazu, dass mehr Grundpfandgläubiger ausfallen? Oder habe ich da ein Verständnisproblem?


    Wenn man das so ausdrücken möchte, kann man das gewiss so tun. Ich denke, da liegt auch der Hund begraben. Nur durch den Ausfall weiß der Insolvenzverwalter, wie hoch die Forderung zur Insolvenzmasse ist im Hinblick auf § 52 InsO. Denke ich mir jetzt mal so.

  • :oops:Mal ne dumme Frage: Sind im geringsten Gebot nicht immer nur die dem (bestbetreibenden) Gläubiger vorgehenden Rechte? Wo ist denn da der Unterschied? Beim Antrag durch den InsVerw ist mir das klar, aber beim Antragsrecht des Gläubigers...:oops:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Beim Verfahren auf Insolvenzverwalterantrag gibt es keinen Gläubiger. Aufgrund des Deckungsgrundsatzes bleiben alle Rechte im Grundbuch bestehen, es sei denn, es kommen Anträge nach §§ 174, 174a ZVG und es wird auf das abweichende gG zugeschlagen, dann bleiben wie oben geschildert keine, oder weniger Rechte bestehen.

  • Kannst Du kurz mal aufzählen, unter welchen Bedingungen der Insolvenzverwalter erfolgreich einen solchen Antrag stellen kann?


    Ich denke immer. Das ZVG-Gericht hat dem Antrag durch Aufstellung zweier geringster Gebote nachzukommen. Einmal bleiben alle Rechte im Grundbuch bestehen, zu anderen fallen (beim Insolvenzverwalterantrag) alle weg. Wird jetzt auf letzteres geboten, was wahrscheinlich ist, denn kein Ersteher übernimmt gerne Altrechte, ist der Zuschlag auf ein lastenfreies Grundstück zu erteilen. Durch den Teilungsplan erfährt der Inso-Verwalter dann den Ausfall der einzelnen absonderungsberechtigten Gläubiger und kann dann deren Befriedigungsberechtigung an der Insolvenzmasse feststellen. Gleichzeitig hat er das Grundstück verwertet. Könnte er durch freihändigen Verkauf machen, aber eben auch über den Weg des § 172 ZVG. Letzteres ist bei uns ZVGlern allerdings nicht unbedingt beliebt.

  • Korrektur: Für den Antrag muß ein Anspruch für die Insolvenzmasse auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt bestehen, § 10 Abs. 1 Ziff. 1a ZVG. Der beträgt wohl 4 % pauschal des Wertes des Zubehörs pp.. Ich meine aber das ganze interessiert das ZVG-Gericht überhaupt nicht, da die Anmeldung des Kostenerstattungsanspruches nicht glaubhaft zu machen ist.

  • Aber wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, erleidet der absonderungsberechtigte Gläubiger ja durch die Anträge nach §§ 174, 174 a ZVG einen Nachteil, wenn er seinen Ausfall zur Tabelle anmelden muss?? Wenn im geringsten Gebot alle bestehenden Rechte aufgenommen werden würden, würde der absonderungsberechtigte Gläubiger doch wahrscheinlich eher Befriedigung erlangen und wahrscheinlich einen geringeren Ausfall haben und durch das abweichende geringste Gebot ist dies ja nicht der Fall oder seh ich das falsch:confused:?

  • Die Verwertung von Grundstücken mit bestehen bleibenden Rechten gestalltet sich - wie von Stefan bereits gesagt - ungleich schwieriger. Eine Befriedigung des Gläubigers würde dann "nur" bezüglich der laufenden (und auf Anmeldung auch der 2-Jahre-rückständigen) Zinsen erfolgen, weil diese dann ins geringste Gebot aufzunehmen sind. Hierbei würde der Gläubiger jedoch sein Recht am Grundstück behalten, weil der Ersteher gezwungen wäre es zu übernehmen.
    Erlischt das Recht, bei der abweichenden Versteigerung, ist eine Zuteilung auf die laufenden (und auf Anmeldung auch auf die 2-Jahre-rückständigen) Zinsen und auch auf das Kapital des Rechts möglich.
    Ob ein Vorteil des Gläubigers beim "Bestehenbleiben" des Rechts zu sehen ist, oder eher bei der Zuteilung, hängt wohl von der jeweiligen Bietsituation bzw. der Höhe des Gebots ab.
    Im hiesigen Raum ersteigert zumindest (fast) niemand ein belastetes Grundstück.

  • Ich muss nochmal auf dieses Thema zurück kommen. Der BGH hat ja neulich entschieden, dass Rückgewähransprüche nicht insolvenzfest sind. Somit entstehen ja - zumindest aufgrund der dinglichen Zinsen - nicht unerhebliche Beträge für die Masse im Falle einer Versteigerung nach §§ 172, 174a ZVG , oder? Welcher InsVerw kann da noch ein Grundstück freigeben, wenn er es über §§ 172, 174a ZVG leicht versteigern lassen kann und über die Rückgewährsansprüche ordentlich Kohle für die Masse schaffen könnte? :confused:

    Wo ist mein Denkfehler???

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • wenn die Masse die Kosten einer ordentlichen Bewirtschaftung nicht tragen kann, wird dem Verwalter, schon aus Haftungsgründen, nichts weiter verbleiben als die Freigabe.

    Durch die Teilnahme der Verwalters durch Anmeldung in der Rangklasse 1a und Antragstellung nach 174a drückt man das geringste Gebot dermaßen in den Keller, dass für die nachfolgenden Rangklassen nichts mehr verbleibt und somit die Frage nach den dinglichen Zinsen sich erledigt haben dürfte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zum einen gelten hier doch auch die 7/10 und 5/10 Grenzen und zur Not kann der Schuldner ja über § 765a ZPO eine Verschleuderung verhindern. Außerdem kann der InsVerw ja, wenn das Meistgebot trotzdem noch viel zu niedrig ist und der Schuldner nicht reagiert, vor der Zuschlagsentscheidung den Versteigerungsantrag zurücknehmen. Ggf. könnte man ja über abweichende Versteigerungsbedingungen ein angemessenes gG ansetzen.

    Im Ergebnis muss das Meistgebot ja nur erreichen, dass der erstrangige Gläubiger sein noch offenen Forderungen erhält. Alles was er darüber noch dinglich gesichert hat (Grundschuld + Zinsen) geht ab in die Masse. Die Chance ist doch gar nicht so gering, dass der zweitrangige Gläubiger Panik bekommt und ablöst oder selbst ersteigert.

    M.E. wäre das für einen InsVerw doch ne tolle Möglichkeit. Hab es aber in der Praxis noch nicht erlebt...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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