Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen

  • Hallöchen,

    ich habe mal folgende Frage.
    In einem Insolvenzverfahren (IN 4a-Verfahren) habe ich einen Schuldner, der seine Lohnsteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 abgeben soll Im Gespräch gab er an, dieses umgehend zu tun - hat es aber - leider - bislang noch nicht gemacht. Ich gehe davon aus, dass es Steuererstattungen geben würde (Schuldner wird in LSt-Klasse 3 geführt).
    Das Verfahren ist am 31.01.2007 eröffnet worden, es handelt sich also ggf. um Steuererstattungsansprüche von vor Insolvenzeröffnung, die aber an den Insolvenzverwalter meiner Meinung nach zur Auszahlung gelangen dürften, da es keine Forderungen seitens des Finanzamtes gibt (Schuldner wird dort noch nicht einmal steuerlich geführt, da er scheinbar noch nie Erklärungen abgegeben hat). Kann man sich solche Ansprüche vorsorglich wirksam abtreten lassen?
    Außerdem ist es so, dass ich das Insolvenzgericht schon gebeten hatte, auf den Schuldner einzuwirken, welches dann auch schon gem. § 97 Abs. 3 InsO angeordnet hat, sich mit uns innerhalb von einer Woche in Verbindung zu setzen (ist auch geschehen, jedoch auch nur mit dem Hinweis, dass er die Lohnsteuerbescheinigung - Rückseite von Lohnsteuerkarte - verloren hätte; habe ihm dann gesagt, er solle sich diese noch einmal vom Arbeitgeber ausdrucken lassen), anderenfalls müsste er damit rechnen, dass gegen ihn Haftbefehl erlassen wird, falls er sich dem Verfahren weiter entzieht.
    Der Schuldner hat sich dann auch gemeldet und wieder erklärt, er würde die Erklärungen abgeben.... und wie es dann so ist, hat er das natürlich wieder nicht gemacht. Für die Abgabe für 2005 wird es nunmehr auch eng.
    Wie kann ich jetzt vorgehen bzw. was mache ich, wenn der Schuldner nie die Erklärungen abgibt? Soll ich ihn einfach verhaften lassen? Wobei mir das ja eigentlich auch nichts bringt.
    Wenn ich anregen würde, ihm die bewilligte Verfahrenskostenstundung aufzuheben, weiß ich nicht, ob ihn das dann wirklich trifft, da er monatlich pfändbares Einkommen hat, was wir einziehen.

    Vielen Dank für Eure Infos vorab.:gruebel:

  • Ich würde ihm sofort die Kostenstundung aufheben. Außerdem dann eine entsprechenden Kostenvorschuss anfordern. Wird dieser nicht bezahlt, dann nach vorheriger Gläubigeranhörung, das Verfahren einstellen.
    Wieviel an Masse ist denn vorhanden?
    Würde dies für die Verfahrenskosten ausreichen.

  • @Knuddel
    Mit dem Posting wird Dich INTI in die Mangel nehmen.

    Zwar hat der Schuldner Mitwirkungspflichten, allerdings gehen die nicht soweit, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss.

    Der Schuldner braucht Dir, wegen § 80 InsO auch keine Erstattungsansprüche abzutreten, die kannst Du selbst geltend machen.
    Apropos selbst machen: wenn du schon mal dabei bist, kannst Du auch noch die Steuererklärung besorgen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Habe dem Schuldner angeboten, die Erklärung zu machen. Nur muss er hierfür sämtliche Unterlagen abgeben. Dieses Angebot hat er auch nicht wahrgenommen. Irgendwann sind da auch dem Insolvenzverwalter die Hände gebunden.

  • Wie schon gesagt, auch wenn mich INTI in die Mangel nimmt. Anzeige an das Gericht (vielleicht vorher mal Rücksprache mit Rpfl) und dann Aufhebung der Kostenstundung. Da die Masse für die Kosten auch nicht ausreicht, Vorschuss anfordern und dann ist schon Schluss mit der RSB.

  • Wenn der Schuldner Steuerklasse 3 hat, dann dürfte - wenn überhaupt - die Erstattung sehr schmal ausfallen. Fragt sich, ob solch ein Theater überhaupt Sinn macht...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nur die Frage, ob ein Schuldner, der steuerrechtlich evtl. nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, nach der InsO tatsächlich dazu angehalten werden kann...

    Wenn ja, könnte man auch überlegen, ob ein Schuldner, der aus der Rentenversicherungspflicht rausgeflogen ist (z.B. wegen selbstständiger Tätigkeit), nach der InsO verpflichtet ist, bei der Rentenkasse zu beantragen, sich seine Rentenbeiträge auszahlen zu lassen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich denke, dass der Schuldner verpflichtet ist und erforderlichenfalls durch Zwangsmaßnahmen dazu angehalten werden kann, die Unterlagen und Informationen (geordnet) beizubringen, die zur Erstellung der Steuererklärung notwendig sind. Eine insolvenzrechtliche Pflicht des Schuldners zur Erstellung der steuerrechtlich nicht obligatorischen Steuererklärung kann es demgegenüber m.E. schon deshalb nicht geben, weil zahlreiche Schuldner hierzu gar nicht in der Lage wären und die Bezahlung eines Steuerberaters aus dem unpfändbaren Einkommen unzumutbar sein dürfte.

  • Noch mal ne andere Frage bzgl. der Steuererklärung:

    Der Schuldner (Arbeitnehmer, WVP läuft) hat einen zu hohen Freibetrag eintragen lassen. Jeden Monat geht ein pfändbarer Betrag X an den Treuhänder. Der Schuldner hat sich beim Freibetrag verschätzt und muß später an das Finanzamt eine Nachzahlungen leisten. Kann der TH die abgeführten pfändbaren Beträge in voller Höhe behalten? Inwieweit ist der TH noch verpflichtet, in solchen Fällen den Schuldner bei der Steuererklärung zu unterstützen?

  • Der Schuldner (Arbeitnehmer, WVP läuft) hat einen zu hohen Freibetrag eintragen lassen. Jeden Monat geht ein pfändbarer Betrag X an den Treuhänder. Der Schuldner hat sich beim Freibetrag verschätzt und muß später an das Finanzamt eine Nachzahlungen leisten. Kann der TH die abgeführten pfändbaren Beträge in voller Höhe behalten?



    Ja - OLG Celle, Urt. v. 02.10.07 - 16 U 29/07 (demnächst in NZI)

    Zitat

    Inwieweit ist der TH noch verpflichtet, in solchen Fällen den Schuldner bei der Steuererklärung zu unterstützen?



    Gar nicht - die Aufgaben des WVP-TH ergeben sich aus § 292 InsO, und da steht nix von Steuerberater, Sozialpädagoge, etc. Auch wenn es TH gibt, die hier überobligatorisch engagiert sind, besteht eine Verpflichtung jedenfalls nicht.

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