HL als Nachlassgericht

  • Ich habe folgende grundlegende Frage, inwieweit ist die Hinterlegungsstelle verpflichtet Nachforschungen anzustellen.

    Ich habe einen Hinterlegungsantrag aus 98. Empfangsberechtigt sind mehrere namentlich benannte Personen. Auf Grund von Nachforschungen meiner Vorgänger wurde festgestellt, dass zwei der Berechtigten bereits verstorben sind. Erbscheine liegen vor. Drei Erben wurden angeschrieben mit dem Hinweis, dass sie einen Herausgabeantrag stellen könnten. Dann der Vermerk, dass eine Auszahlung des Anteils nicht erfolgen kann, da noch nicht alle Erben feststehen. WV 1 Jahr mit dem Vermerk, Anfrage an Nachlass.

    M.E. bin als Hinterlegungsstelle doch nicht dazu verpflichtet sämtliche Empfangsberechtigte zu ermitteln.

  • Aus dem Bauch heraus würde ich sagen:
    Das ist ein Antragsverfahren, die Herausgabe. Erst dann muss man Dir alles an Dokumenten vorlegen, die die Antragsberechtigung erkennen lassen.
    An Deiner Stelle würde ich derzeit verfügen: Zur 30-Jahres-Frist. :D

  • Das ist ein Antragsverfahren, die Herausgabe. Erst dann muss man Dir alles an Dokumenten vorlegen, die die Antragsberechtigung erkennen lassen.
    An Deiner Stelle würde ich derzeit verfügen: Zur 30-Jahres-Frist. :D



    :daumenrau sehe ich genauso.

  • Tja, leider muß ich euch zustimmen.

    Ich habe aber auch schon die Erfahrung gemacht, daß es (gerade in Berlin) in HL-Sachen für unbekannte Erben (bei denen früher der NLPfleger hinterlegt hat) immer wieder üblich ist, kurz vor Ablauf der 30-Jahres-Frist beim NLG Meldung bzw. Frage nach den Erben zu machen. Sind die dann noch immer nicht bekannt, bestellt das NLG manchmal einen neuen Pfleger (was m.E. zwar falsch ist, aber was soll´s) der dann mit heute viel besseren Möglichkeiten vielleicht doch noch die Erben finden kann. Geschieht wohl in Anlehnung an Art 14 I iVm. Art. 1 III GG??? Meistens aber wird das Fiskuserbrecht festgestellt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Würde ich auch so handhaben. Benachrichtigung der bekannten Beteiligten, dass etwas für sie hinterlegt ist und Mitteilung ans Nachlassgericht. Aus der Hinterlegungsakte stelle ich keine Ermittlungen an.

  • Tja, leider muß ich euch zustimmen.

    Ich habe aber auch schon die Erfahrung gemacht, daß es (gerade in Berlin) in HL-Sachen für unbekannte Erben (bei denen früher der NLPfleger hinterlegt hat) immer wieder üblich ist, kurz vor Ablauf der 30-Jahres-Frist beim NLG Meldung bzw. Frage nach den Erben zu machen. Sind die dann noch immer nicht bekannt, bestellt das NLG manchmal einen neuen Pfleger (was m.E. zwar falsch ist, aber was soll´s) der dann mit heute viel besseren Möglichkeiten vielleicht doch noch die Erben finden kann. Geschieht wohl in Anlehnung an Art 14 I iVm. Art. 1 III GG??? Meistens aber wird das Fiskuserbrecht festgestellt.



    In Brandenburg rege ich schon nach 5 Jahren das Fiskuserbrecht an

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