Teilgläubiger gem. 420 BGB - Vormerkung(en)?

  • In der Überlassungsurkunde behalten sich die Veräußerer gegen den Erwerber die Rückforderung als Teilgläubiger gem. § 420 BGB vor. Wie viele Vormerkungen sind einzutragen? 1 oder 2?


    Wie unterscheidet sich die Teilgläubigerschaft von der Begründung mehrerer selbst. Rückforderungsrechte/Mitgläubigerschaft nach §432?

    Ist ein Rückforderungsrecht überhaupt teilbar i.S. § 420 BGB?

  • Grundsätzlich ist eine Leistung nicht teilbar, wenn die Forderung auf die Übereignung von Grundbesitz gerichtet ist, weil sich dieser nicht ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in gleichartige Teilleistungen zerlegen lässt (BGH NJW 2003, 1120, 1121; BayObLG NJW-RR 1992, 1369) und ideelles Bruchteilseigentum im Verhältnis zum Volleigentum kein Minus, sondern ein Aliud darstellt (Palandt/Heinrichs § 266 RdNr.3). Andererseits ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit von Forderungen dispositives Recht darstellen und die Beteiligten daher auch die rechtliche Teilbarkeit einer "eigentlich" unteilbaren Forderung vereinbaren können (Erman/Ehmann § 420 RdNr.4). In diesem Fall kann es sich somit auch beim Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks im Rechtssinne um eine teilbare Leistung handeln, weil der Leistungsgegenstand zwar nicht tatsächlich (real) teilbar ist, aber nach dem Parteiwillen eine "Teilleistung" in Form von ideellen Miteigentumsanteilen erfolgen kann (Erman/Ehmann a.a.O. bringt hier das plastische Beispiel des Rennpferdes, das sich aus naheliegenden Gründen auch nicht real, aber ideell eigentumsrechtlich "teilen" lässt).

    Die gesetzliche oder gewillkürte Teilgläubigerschaft i.S. des § 420 BGB hat zur Folge, dass jeder Teilgläubiger im Hinblick auf die Einzelforderungen (hier: in Bezug auf gleiche Miteigentumsanteile) im wesentlichen so gestellt wird, als wäre er Einzelgläubiger der betreffenden (Teil)Forderung. Dies gilt insbesondere für Verzug, Mahnung und Rechtshängigkeit. Eine Gesamtwirkung für alle Teilgläubiger gibt es dagegen grundsätzlich nicht, obwohl ihre Einzelansprüche aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis resultieren. Aus diesem Grund gibt es zwischen mehreren Teilgläubigern mangels Gesamthands- oder Bruchteilsberechtigung auch kein "Innenverhältnis", in dessen Rahmen die Interessen der Teilgläubiger auszugleichen wären (Erman/Ehmann § 420 RdNr.18).

    Das bei Teilgläubigerschaft bestehende gemeinsame Schuldverhältnis hat allerdings insoweit verbindende Kraft, als Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt/Anfechtung/Kündigung) nur von allen Teilgläubigern gemeinsam ausgeübt werden können, weil die Ausübung dieser Rechte das gesamte einheitliche Schuldverhältnis und damit auch alle daraus entsprungenen Teilforderungen rechtlich umgestalten (Erman/Ehmann § 420 RdNr.10).

    Trotz allem erscheint es mir zweifelhaft, ob der vorliegende Rückübereignungsanspruch "in Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB" mittels Vormerkung sicherbar ist (also: ggf. nur eine Vormerkung mit dem genannten Wortlaut, nicht zwei Vormerkungen!). Soweit mir bekannt ist, gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung. Dies dürfte aber daran liegen, dass die Teilgläubigerschaft in praxi die absolute Ausnahme darstellt, weil auf Grundbesitz gerichtete Übereignungsansprüche entweder in Bruchteilsberechtigung, Gesamtberechtigung (§ 428 BGB) oder Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) begründet werden.

    Es bietet sich daher nach meinem Dafürhalten geradezu an, die Eintragung der Vormerkung in Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB abzulehnen und dies damit zu begründen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unteilbare Leistung handelt, welche das genannte Berechtigungsverhältnis im Rechtssinne ausschließt.

    Dann hätte man wenigstens schon einmal die Entscheidung eines Landgerichts über die vorliegende Problematik. Wenn das Landgericht die Entscheidung des GBA hält, kommt es vielleicht sogar zu einer Entscheidung des OLG und die Angelegenheit wäre (a) geklärt und würde (b) künftig in der Literatur erörtert.

  • :daumenrau Den Ausführungen von juris2112 ist im Grunde genommen nichts mehr hinzuzufügen. In der gesamten Grundbuchliteratur (Meikel, Bauer/v.Oefele, Demharter) ist zu diesem Thema nichts zu finden, man muss sich folglich mit den - neben den von juris 2112 erwähnten-, Fundstellen begnügen:
    - Münchener Kommentar, Online-Kommentierung v. Bydlinski,
    § 420 Rn 5: Normalfall ist gemeinschaftliche Schuld iSv § 431 BGB,
    ausnahmsweise - dies der seltene Ausnahmefall-, kann jedoch Teilschuld
    und Teilgläubigerschaft vorliegen, wenn sich jeder Miteigentümer
    "tatsächlich zu nichts anderem als zur Übertragung seines Anteils
    verpflichtet" (MüKo, a.a.O.).
    - BayObLG (Rpfleger 1993, 13 = NJW-RR 1992, 1369), betrifft Pfändung
    eines gemeinschaftlichen Eigentumsverschaffungsanspruches:
    " Der Anspruch war auf eine unteilbare Leistung, nämlich die Übereignung
    eines Grundstücks, gerichtet; der Beteiligte zu 2 a konnte nicht
    selbständig von den Beteiligten zu 3 Übertragung eines halben
    Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf sich verlangen. Es gilt
    § 432 BGB; die Vermutung des § 420 BGB ist durch den Entstehungs-
    grund der Forderung und den Zweck der geschuldeten Leistung
    widerlegt...".

    M.A. nach ist die Eintragung einer Vormerkung zulässig; Berechtigungsverhältnis § 420 BGB.

  • Harald:

    Aus meinen Ausführungen #2 ergibt sich, dass die Vormerkung "als Mitgläubiger nach § 420 BGB" im Ergebnis wohl zulässig ist, sofern hier ausnahmsweise eine dahingehende eindeutige Parteivereinbarung vorliegt. Ich hatte nur gemeint, dass es der Rechtsfortbildung dienlich wäre, hier eine Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen.

    Leau-Tar:

    Mich würde noch der genaue Wortlaut der Urkunde im Hinblick auf die Begründung des Anspruchs nach § 420 BGB interessieren.

  • Danke für die tollen Antworten. Ich habe keine Urkunde vorliegen. Mich hat nur ein Kollege angerufen. Vielleicht kann ich den genauen Inhalt besorgen.


    Stimmen diese Folgerungen?

    - 420 ist nur bei Teilbarkeit anwendbar.

    - Im übrigen -d.h. bei Unteilbarkeit - sind lediglich 432 oder 428 anwendbar.

    - Die Bruchteilsberechtigung (741) regelt das Innenverhältnis der Gläubiger bei der Mitgläubigerschaft nach 432 l

  • § 420 BGB: nur bei teilbarer Leistung (siehe Wortlaut der Norm);

    § 428 BGB: bei unteilbarer Leistung mit Aussage darüber, wer fordern darf und an wen zu leisten ist;

    § 432 BGB: bei unteilbarer Leistung mit Aussage darüber, wer fordern darf und an wen zu leisten ist, wenn keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegt.

    § 741 BGB: Bei Bruchteilsberechtigung gelten die §§ 741 ff. BGB für das Innenverhältnis zwischen den Teilhabern und § 432 BGB für das Außenverhältnis gegenüber dem Schuldner.

  • Zitat von Leau-Tar

    danke. habs immer noch drauf......;-)
    schadet aber nicht, sich nochmalmit den Grundlagen vertraut zu machen.



    Grundlagen...?!:gruebel:

    :bigoops: :peinlich: :frustrier :heul:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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