In der Überlassungsurkunde behalten sich die Veräußerer gegen den Erwerber die Rückforderung als Teilgläubiger gem. § 420 BGB vor. Wie viele Vormerkungen sind einzutragen? 1 oder 2?
Wie unterscheidet sich die Teilgläubigerschaft von der Begründung mehrerer selbst. Rückforderungsrechte/Mitgläubigerschaft nach §432?
Ist ein Rückforderungsrecht überhaupt teilbar i.S. § 420 BGB?