g.G Teilung

  • Folgendes Problem:
    Bruchteilsgemeinschaft A und B (Erbengemeinschaft) zu je 1/2
    Teilungsversteigerung des Grundstücks auf Grund großen Antragsrechts des Pfändungsgläubiger eines Miterben nach B

    Verkehrswert: 16.000,00

    Belastung 1/2 Anteil A: Zwasi zu 45.000,00

    Anmeldung: öffentliche Lasten am gesamten Grundstück
    in Rangklasse 10 Abs. 3 und 7 :gruebel: ZVG
    in Höhe von 2.000,00 EUR

    Kosten: 1.500,00 EUR

    Wie sieht das geringste Gebot und nachher der Teilungsplan aus, wenn der Zuschlag bei einem Gebot von 8.000,00 EUR erteilt wird. :confused:

  • Das geringste Gebot dürfte nach § 182 ZVG nur die öffentlichen Lasten und Kosten also 3.500,00 EURO umfassen.
    Bei Zuschlag für 8.000,00 EURO müssten vorab Kosten und öffentliche Lasten dem Erlös entnommen werden ( Rest 4.500,00 ) Dann müssten 2 Teilungsmassen i.H.v.jeweils 2.250,00 EUR gebildet werden. Aus Teilungsmasse A müsste die ZwSiHypo befriedigt werden. Teilungsmasse B müsste für A und B ( hierbei zugunsten des Pfändungsgläubigers )hinterlegt werden, sofern sie keine übereinstimmenden Auszahlungserklärungen geben.

  • So habe ich es mir auch gedacht. Aber wie gehe ich mit den älteren öffentlichen Lasten um. Die Zwansi ist 10 I 4 ZVG die ältern öffentlichen Lasten 10 I 7 ZVG?

  • Die Teilungsmasse A ist ja auf jeden Fall erschöpft. Die Grundbesitzabgaben nach 10 I 7 ZVG sind wieder ein Gesamtrecht. Das heißt Restmasse auf B haftet für diese Abgabe voll. Also Grundbesitzabgaben 10 I 7 voll aus Masse B befriedigen. Rest hinterlegen

  • # 2:

    Mal eine Nachfrage: Die Teilungsmasse B müsste wirklich für A und B hinterlegt werden?

    Die Tatsache, dass A seinen Anteil eigentlich schon bekommen hat (in Form der Zuteilung auf die SiHy), ist hier nicht zu berücksichtigen.

    Die beiden ehemaligen Miteigentümer müssten dies im Rahmen der Auseinandersetzung wohl berücksichtigen (also müsste doch das Ergebnis so aussehen, dass B den gesamten hinterlegten Betrag bekommen müsste, oder?):gruebel:

    Ich weiß, müssen tun sie nicht. Nur so mal nachgefragt. :confused:

  • Man darf nicht übersehen, daß der Überschuß, egal wie er zustandekommt, unverteilt bleibt und deshalb den ehemaligen Eigentümern zustehen muß. Deren Sache ist dann die abschließende Verteilung. Kommt es insofern zum Streit, wird der Betrag, den einer der Anteiler bereits durch Zuteilung auf nur gegen ihn bestehende Forderungen erhalten hat, selbstverständlich zu berücksichtigen sein.

  • Man darf nicht übersehen, daß der Überschuß, egal wie er zustandekommt, unverteilt bleibt und deshalb den ehemaligen Eigentümern zustehen muß. Deren Sache ist dann die abschließende Verteilung. Kommt es insofern zum Streit, wird der Betrag, den einer der Anteiler bereits durch Zuteilung auf nur gegen ihn bestehende Forderungen erhalten hat, selbstverständlich zu berücksichtigen sein.


    :dito: Und wenn sie sich nicht einigen muss es eben ausgeklagt werden.

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