Terminsgebühr

  • Folgender Fall liegt mir gerade auf dem Tisch und irgendwie hab ich eine Blockade.

    Es ist durch Versäumnisurteil nach § 331 ZPO entschieden wurden. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites. Nunmehr meldet sich für den Beklagten zu 2. ein Anwalt und legt gegen das VU Einspruch ein. Es kommt zur mündlichen Verhandlung, beide Prozessbevoll. erscheinen und es wird durch Urteil entschieden, dass das VU auch bzgl. des Bekl. zu 2. aufrechterhalten wird. Der Beklagte zu 2. trägt die weiteren Kosten.

    Der Klägervertreter hat bzgl. des Beklagten zu 1. nach Nr. 3105 VV RVG eine 0,5 TErminsgebühr verdient. Bzgl. des Beklagten zu 2. ist eine 1,2 Terminsgebühr entstanden.

    Gilt jetzt § 15 Abs. III, dass der Klägervertreter nicht mehr erhält als eine 1,2 Terminsgebühr. Dann müsste ja gegen den Beklagten zu 1. die 0,5 Terminsgebühr festgesetzt werden und der Rest der Gebühr (0,7) gegen den Beklagten zu 2. :gruebel:

  • Wie wäre es mit folgendem Ansatz:

    Die Gesamtkosten des Verfahrens werden gegen den Beklagten zu 2.) festgesetzt (also incl. 1,2 TG).
    Den Betrag, der bis zum VU entstanden ist (also incl. der 0,5 TG) wirfst Du wie folgt gesondert aus: In Höhe von ... € besteht Gesamtschuldnerhaftung mit d. Bekl. zu 1.).

  • Ob Gesamtschuldnerhaftung vorliegt weiß ich jetzt nicht mehr. Der Antrag wurde erstmal zur Stellungnahme übersandt.

    @ 13

    Die Lösung ist gut. Danke.

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