bockiger Gerichtsvollzieher

  • Meine Kollegin hat folgendes Problem und wir alle sind ratlos:
    zu vollstrecken ist ein Ordungsgeldbeschluss des Amtsgerichts. Da nicht bezahlt wurde, ging Vollstreckungsauftrag raus.An den VA hat sie die Kopie des Protokolls geheftet, in dem das O-Geld verhängt worden ist.
    Da hat der Gerichtsvollzieher alles im Original wieder zurückgeschickt und mitgeteilt, dass er den Originalbeschluss braucht.
    Meine Kollegin hat dann alles wieder rausgegeben und dem GV mitgeteilt, dass der VA von einer Behörde erlassen wurde und die beigefügten Unterlagen ausreichend wären.
    Jetzt hat der GV die Bearbeitung abgelehnt, da die Vollstreckung nur mit einer vollstreckbaren Ausfertigung und mit einem Originaltitel erfolgen dürfe.Dabei sei es unerheblich, von wem der VA erteilt wurde.
    Hattet Ihr schon mal einen solchen Fall ?Ich schicke meine VAs immer ohne irgendwelche Anlagen raus und es gab nie Probleme.
    Ich verstehe gar nicht, wie sich der GV das vorstellt, das Original muss in der Akte bleiben und eine vollstreckbare Ausfertigung gibt es gar nicht.
    Irgendwelche Tipps??

  • :zustimm:
    Ich würde den GV mal fragen, warum er das gerne so hätte.
    "Meine" vollstrecken brav ohne vollstreckbare Ausfertigung oder Original. Sie bekommen nur eine begl. Abschr.

  • § 6 III JBeitrO:
    An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Abs.1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen

  • Vielen Dank, versuchen es jetzt mit dem Hinweis auf die JBeitrO ein letztes Mal, macht er es dann wieder nicht, dann geht der Vorgang an die Dienstaufsicht!

  • Ich würde überlegen, ob ich in diesem Fall nicht eher Erinnerung nach 766 ZPO einlegen würde, da der GV sich ja weigert den VA ohne vollstreckbare Ausfertigung durchzuführen. Das ist meines Erachtens kein Verfahren für die Dienstaufsicht, da der GV rechtliche Schwierigkeiten vorgibt.

    gruß

    wulfgerd

  • Wenn er im Wege der Amtshilfe tätig wird (Was ich mal vermute - wenn ein GV für das Finanzamt tätig ist, ist das jedenfalls so), gibt es kein Beschwerderecht sondern nur die Dienstaufsicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • christine1 aus dem oben verlinkten Thread trifft es haargenau. Bei der Amtshilfe trägt die ersuchende Behörde allein die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Der im Wege der Amtshilfe Ersuchte darf dies nicht mehr prüfen. Der Ersuchte hingegen trägt allein die Verantwortung dafür, wie er die Vollstreckung ausführt. Hier darf ihm die ersuchende Behörde nicht reinquatschen.

    (Ich weiß, das Thema ist ausgeschrieben)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • ich möchte mal wissen, wieso der Thread als bockiger GV läuft? Nur weil der Kollege eine andere Meinung als Sie hat, bedeutet das doch nicht, daß er bockig ist. Oder halten Sie sich für über-qualifiziert, nur weil Sie Rechtspflegerin geworden sind und er doch so dumm ist und kein Diplom hat. Wie wäre es, wenn sie mal anrufen und mit ihm sprechen. Damit löst man vieles. Nur als Beispiel: Ich hatte schon (früher) mit Prüfungsbeamten zu tun, die hatten soviel Ahnung wie eine Banane vom Skifahren - irgendwo logisch, wenn man nicht einmal eine Schulung bzw. Zusatzausbildung hierfür durchläuft. Als ich Beanstandungen hatte, die conta lege waren, habe ich es mit telefonieren versucht. Als dies gescheitert war, habe ich -da Weisung des Chefs erfolgte- von meinem Remo-Recht Gebrauch gemacht. Ergo: Die Weisung wurde durch das LG aufgehoben und seit dann, gab es nie wieder Probleme :)



    @ Mr Exec: Das ist Quark. Wenn Sie sich den 284 AO anschauen, werden Sie feststellen, daß dort sinngemäss drinsteht: Die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher gem. §§ 901 ff ZPO. D.h. er wird als eigenständiges Organ der Rechtspflege tätig und nicht als weisungsgeb. Vollziehungsbeamter. Ergo: § 766 statthaft. - Ausserdem kann der GV -was in der Praxis häufig falsch gemacht wird- nicht im Wege der Amtshilfe nach 35 GG ersucht werden; er ist nämlich keine Behörde sondern lediglich ein Teil hiervon.

  • Ich verstehe gar nicht, wie sich der GV das vorstellt, das Original muss in der Akte bleiben und eine vollstreckbare Ausfertigung gibt es gar nicht.Irgendwelche Tipps??



    Ich gebe zum Vollstreckungsauftrag immer eine Ausfertigung des OG-Beschlusses, da diese die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt. Dabei gab es auch noch nie Probleme.

  • Also, den GVs in meinem Bezirk genügt immer der Vollstreckungsantrag, lediglich eine auswärtige GVin wollte auch mal den Beschluß haben . . . dann bekommt sie ihn halt auch und gut is ;)

  • ich möchte mal wissen, wieso der Thread als bockiger GV läuft? Nur weil der Kollege eine andere Meinung als Sie hat, bedeutet das doch nicht, daß er bockig ist. Oder halten Sie sich für über-qualifiziert, nur weil Sie Rechtspflegerin geworden sind und er doch so dumm ist und kein Diplom hat. Wie wäre es, wenn sie mal anrufen und mit ihm sprechen. Damit löst man vieles. Nur als Beispiel: Ich hatte schon (früher) mit Prüfungsbeamten zu tun, die hatten soviel Ahnung wie eine Banane vom Skifahren - irgendwo logisch, wenn man nicht einmal eine Schulung bzw. Zusatzausbildung hierfür durchläuft. Als ich Beanstandungen hatte, die conta lege waren, habe ich es mit telefonieren versucht. Als dies gescheitert war, habe ich -da Weisung des Chefs erfolgte- von meinem Remo-Recht Gebrauch gemacht. Ergo: Die Weisung wurde durch das LG aufgehoben und seit dann, gab es nie wieder Probleme :)




    Ich liebe diese Argumente! Deshalb muss ich es auch mal mit ein wenig Ironie versuchen.

    Hat den die Richterschaft am LG eine Zusatzausbildung für die Gerichtsvollzieherpraxis gemacht ??? Oder wieso versteht man dort den Gerichtsvollzieher bzw. dessen Rechtsgebiet ??? Denn das ist ja nach Ansicht einiger GV grds. nicht möglich, wenn man nicht schon mal selber GV war.

    Sonst ist zu diesem Thema wohl alles gesagt. JBeitrO ist einschlägig und jeweiliges Landesrecht bezgl. weiterer Verordnungen.

  • @River:
    :daumenrau Mir lag vorhin auch was auf der Zunge, hab mich aber bewusst dafür entschieden, nicht im Ton "deep in the outback" zu versumpfen. ;)


  • @ Mr Exec: Das ist Quark. Wenn Sie sich den 284 AO anschauen, werden Sie feststellen, daß dort sinngemäss drinsteht: Die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher gem. §§ 901 ff ZPO. D.h. er wird als eigenständiges Organ der Rechtspflege tätig und nicht als weisungsgeb. Vollziehungsbeamter. Ergo: § 766 statthaft. - Ausserdem kann der GV -was in der Praxis häufig falsch gemacht wird- nicht im Wege der Amtshilfe nach 35 GG ersucht werden; er ist nämlich keine Behörde sondern lediglich ein Teil hiervon.



    Ihnen fehlt es schlicht an Grundkenntnissen im Verwaltungsrecht. Zu behaupten, dass ein GV im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung als eigenes Organ der Rechtspflege tätig wird, ist schon eine Leistung!Siehe einschlägige Rechtsprechung, alle Verwaltungskommentare, etc, etc. Gebe hier aber keine Nachhilfe - insbesondere, da Sie zu keiner fachlichen (sachlichen?) Diskussion fähig sind.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn der GV z.B. von einer Krankenkasse ein Vollstreckungsersuchen zur Abnahme der eV bekommt, wird er aber sicher prüfen, ob z.B. die Voraussetzungen des § 807 ZPO überhaupt vorliegen. Andernfalls wird er den Schuldner auch nicht laden. Und im übrigen würde dann nie ein Richter einen Haftbefehl erlassen.
    Wenn die Krankenkasse der Ansicht ist, die Voraussetzungen des § 807 ZPO liegen vor, der GV jedoch anderer Ansicht ist, dann bleibt nur Erinnerung nach § 766 ZPO.

  • Der Richter prüft selbstverständlich unabhängig alles was er prüfen mag (s. Grundgesetz). Erlässt er den Haftbefehl, wendet sich die Behörde im Wege der Amtshilfe an die Justizverwaltung zur Vollstreckung des Haftbefehls. Die Justizverwaltung schickt den GV als weisungsabhängigen Justizbeamten des mittleren Dienstes los. So läuft das.

    In der Deutschen Gerichtsvollzieherzeitung war mal 1997 ein Beschluss des AG Hannovers zu diesem Thema. Tenor: Kein § 766 ZPO für das Finanzamt, da GV nur im Wege der Amtshilfe weisungsabhängig handelt. Die Justizverwaltung ist als ersuchte Behörde (nur) für die Art und Weise der Vollstreckung des Haftbefehls verantwortlich - ergo wäre nur DAB möglich. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat alleine die ersuchende Behörde zu beurteilen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wir sollten uns etwas enger an den Ausgangsfall halten. Dann ist nämlich die Geschichte mit der Amtshilfe vom Tisch, denn hier liegt kein Fall des Finanzamtes und der Abgabenordnung (§§ 111, 114 Abs. 2 S. 1 AO) vor.

    BVerwG, Urteil vom 29-04-1982 - 2 C 26/80:
    "Mit den Worten „An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte“ bringt diese Vorschrift i. V. mit § 6 I, II JBeitrO lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei dem Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung um ein von der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu unterscheidendes anderes Vollstreckungsverfahren handelt und dass das Vollstreckungsorgan als Vollziehungsbeamter nicht die gleichen Befugnisse wie bei der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat."

    D.h. wird der Gerichtsvollzieher hier als Vollziehungsbeamter tätig, muss ihm m.E. der reine Vollstreckungsauftrag (der eigentlich ein Vollstreckungsersuchen ist) ausreichen. Er ist - auch wenn ihn dass stört - nur ausführendes Organ mit geringerer Prüfungskompetenz.

    Dass das schön und gut so ist, will ich nicht behaupten. Ich verweise nur auf § 322 AO bei der Immobiliarvollstreckung. Dort muss man teilweise sehenden Auges Zwangsversteigerungsverfahren anordnen, obwohl man weiß, dass die Vollstreckunsgvoraussetzungen nicht vorliegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :zustimm:

    (Allerdings wenden sich die anderen Behörden auch im Wege der Amtshilfe an die Justizverwaltung. AO und VwVerfG sind da absolut identisch, vgl. § 4 ff. VwVerfG, insb. § 7 VwVerfG).

    Tommy: Wegen der Immo-Sache: Deswegen bin ich ja hier. Um es besser zu machen. :daumenrau

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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