Bestreiten des Verwalters bei titulierter Forderung

  • Hallo,

    ich wollte mal wissen, wie Ihr es handhabt, wenn der Verwalter im Prüfungstermin eine Forderung bestreitet, die an sich tituliert ist.
    Problem ist ja, dass man eigentlich nie weiß, ob der Verwalter nun wirklich die titulierte Forderung bestreitet; oder ob er doch nur nichttitulierte Teile (z.B. die Vollstreckungskosten, Zinsen etc.) bestreitet.

    Das Problem beschäftigt mich gerade im HInbllick auf § 189 InsO. Wie soll ich denn klären, ob der Verwalter nun wirklich die titulierte Forderung angreift und er nunmehr den Widerspruch verfolgen muß; oder er doch "normal" bestreitet und der Gläubiger tätig werden muß ?

    Des Weiteren weiß ich eigentlich auch immer nicht, wem ich denn nun den Tabellenauszug schicken soll.

    Wie ist da Eure Herangehensweise ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Darüber habe ich mir auch schon öfter Gedanken gemacht. Ist aber in der Praxis noch nie ein Problem gewesen.Wenn der IV eine titulierte Forderung teilweise bestreitet, behandle ich das ganz normal und schicke beiden einen beglaubigten Tabellenauszug zu (kann ja jedenfalls nicht schaden). Bis zum ST hat sich das Problem dann zu 99% durch Einigung gelöst. Beim Rest (falls mir das auffallen sollte, wofür ich lieber nicht garantieren würde) frag ich dann nochmal beim IV nach.
    Da wir oft nur eine geringe Quote haben, haben, glaub ich, weder der IV noch der Gläubiger groß Lust sich wegen 12,85€ Zinsen ins Zeug zu legen.

  • Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Fragestellung (auch) in diese Richtung ging, möchte aber nicht versäumen, die Gelegenheit zum Hinweis auf eine meiner Lieblingsentscheidungen zu nutzen, nachdem uns der BGH ja aufgeklärt hat, dass Originaltitel nicht mehr vorgelegt werden müssen:

    Nach RGZ 85, 64 - m.E. auch nach der BGH-Entscheidung anwendbar - kann ein Gläubiger, der nicht spätestens im PT seinen Originaltitel herzeigt, die Privilegien eines Gläubigers mit titulierter Forderung nicht für sich in Anspruch nehmen, d.h. insbesondere, dass die Klagelast bei Bestreiten bei ihm bleibt.

    Wenn davon ausgehend die Klagelast für die Feststellungsklage nur dann beim IV liegt, wenn der Gläubiger seinen Originaltitel vorgelegt hat, dann müsste dieses Original ja auch beim Gericht aufgeschlagen sein, so dass dieses überprüfen kann, ob das Bestreiten einen titulierten Forderungsteil betrifft.

    Ansonsten natürlich einfach vorgehen wie hausfrau und beiden den Tabellenauszug schicken. Letztlich ist es ja das Risiko des IV, wenn er eine bestrittene titulierte Forderung nicht ins Schlussverzeichnis aufnimmt.

  • #2,3 dito
    das Problem liegt beim IV, wenn er den Widerspruch nicht verfolgt, ergeben sich u.U. Ansprüche nach § 60 InsO.

    Ich habe mal gelesen. dass das Gericht das Prüfungsergebnis lediglich protokolliert.

    Mag das Gericht den Verwalter auch anweisen können, eine Forderung zur Tabelle aufzunehmen, die Prüfung obliegt ihm, so dass ich keine Veranlassung sehen würde sich, wenigstens in diesem Falle aus einer entspannten Position fortzubewegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke.
    Es ging mir um die Vorgehensweise der Gerichte allgemein. Wir machen hier nämlich garnichts, sondern schickenden Tabellenauszug an die betroffenen Gläubiger und gut ist. Denn wir können ja aus der Tabelle nicht ersehen, ob denn nun titulierte Teile bestritten werden.
    Meine Frage zielte letztlich darauf ab, ob das Gericht denn schlussendlich dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung im Falle der Titulierung bei den Verteilungen nicht berücksichtigt.
    Denn nimmt man es mal genau, hat der Insoverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (nicht der Festgestellten). Nach § 189 InsO muß der Titulierte sich eigentlich nicht mal groß kümmern.
    Ich habe zwar nach h.M. das Schlussverzeichnis nicht zu prüfen, aber da ich die Verteilung prüfe, könnte mir vielleicht ja aus der Nichtberücksichtigung ein Strick gebastelt werden.
    Insofern wollte ich wissen, ob das in den anderen Gerichten groß problematisiert wird und wie es in anderen Gerichten gehandhabt wird.

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  • @chick: Ich hingegen bin mir ziemlich sicher, dass Du genau wusstest, das Mossers Fragestellung keineswegs in diese Richtung ging. Auch nicht auch. Wenn ich mich recht entsinne, hattest Du diese Fundstelle schon mal an anderer Stelle zitiert. Ich komm da ja nicht ran (leider), aber ich würde es sehr begrüßen, wenn die Gläubiger nur aufgrund Vorlage der Originaltitel in den Genuss der Vorteile des § 189 kommen würden. Mach nur weiter. Steter Tropfen höhlt den Stein, zumal Dein Fachverstand ja so ziemlich unbestritten sein dürfte.
    Mosser: Es ist mir neu, dass das Gericht das SV nicht zu prüfen hat. Hat nicht viel zu sagen, weil ich mir darüber noch nie Gedanken gemacht habe, aber ich habe es bislang so gesehen, dass das SV Grundlage der Verteilung ist. Stimmt das SV nicht, kann auch die Verteilung nicht stimmen und so habe ich (außer § 207) das SV immer auf Übereinstimmung mit der Tabelle geprüft. Ob dem Gericht ein Strick daraus gedreht werden könnte, dass ein Gläubiger spätestens bei der Verteilung nicht (voll) berücksichtigt wird, obwohl er es mangels Klage des IV´s eigentlich berücksichtigt werden müsste, weiß ich auch nicht.
    Ich gehe davon aus, dass da so Einiges auch krumm laufen dürfte, weil bei uns kein Mensch Zeit hat, akribisch zu prüfen. Nach der 89. Forderung bekommt man ja so einen Tunnelblick. "Gläubiger stimmt, Forderung ist auch in der Höhe festgestellt-abhaken."
    Deine Bedenken finde ich völlig berechtigt, nur habe ich es noch nie erlebt, dass ein Gläubiger sich darum gekümmert hätte. Daher wurde es auch noch nie bei uns problematisiert.
    Mein Trick, im Zweifel immer beiden einen beglaubigten Tabellenauszug zu senden ist ganz nett, aber das ändert auch nichts daran, ob der IV das weiter verfolgt oder es einfach weiter laufen lässt und die bestrittene Forderung dennoch nicht in das SV aufnimmt. Und dann stehe ich wieder vor dem Problem: ist die Forderung nun zu Recht oder zu Unrecht nicht in das SV aufgenommen.
    Obwohl es sicher nicht die beste aller Einstellungen ist, werden wir hier wohl weiter danach verfahren: "solange keiner quakt, ist doch gut".
    Das ist so ein Grundproblem in der Insolvenz (was die gerichtliche Seite anbetrifft), ein Gläubiger quakt ja kaum jemals von sich aus. Und wenn jemand quakt, dann meistens mit insolvenzfernen Argumenten neben der Sache.
    Abgesehen davon, dass die Gläubiger ja auch einen ziemlichen Aufwand betreiben müssten, um wirklich das Verfahren mitzukriegen, dass es sich oft wirtschaftlich nicht lohnt, um Kleinigkeiten zu streiten, habe ich auch den Eindruck, dass Insolvenz für die meisten Gläubiger ein Buch mit sieben Siegeln ist von dem sie lieber die Finger lassen.
    Das gibt uns als Gericht die Freiheit auch ungestraft Mist zu bauen (fällt ja keinem auf), löst bei mir aber eine hohe Verantwortung aus, es dennoch richtig zu machen.

  • Nur ne banale Frage nebenbei: Gibt es tatsächlich Verwalter bei Euch, die titulierte Forderungen bestreiten? Wenn, dann wie Mosser sagt, wohl die nicht titulierten Ansprüche wie Vollstreckungskosten und weitere Zinsen.

    Habe es noch nie erlebt, dass ein Verwalter einen titulierten Anspruch angriff. Wie soll er auch? Restitutionsklage? § 826 BGB? Vollstreckungsgegenklage ließe ich noch durch, da zuweilen der Schuldner auf die Forderung zahlt nach Titulierung.

    Wenn der IV bestreitet, dann geht der Auszug wohl an beide - in 99,999 % der Fälle dürfte er alleine dem Gläubiger zuzuleiten sein, der die bestrittenen (nicht titulierten) Folgeansprüche verfolgen muss.

  • Nur ne banale Frage nebenbei: Gibt es tatsächlich Verwalter bei Euch, die titulierte Forderungen bestreiten? Wenn, dann wie Mosser sagt, wohl die nicht titulierten Ansprüche wie Vollstreckungskosten und weitere Zinsen.



    Das ist ja so ein bißchen das Problem. Man kann es nicht unbedingt immer feststellen, was da nun bestritten wird.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dito. Die Forderung mag ja tituliert sein, aber die Zinsberechnung/ Kosten müssen trotzdem nicht stimmen. Der Verwalter bestreitet nur einen Betrag, worum es da geht, werden er und der Gläubiger wissen, aber ich leider nicht. Ist ja in der InsO auch nicht vorgesehen.

  • Wie wäre es damit, in die Tabelle unter der Rubik "Bermerkungen" zu vermerken, was genau bestritten wird.

    "Bestritten werden die nicht nachgewiesenen Kosten der nach Zustellung des VB vorgeneommenen Vollstreckungsmaßnahmen".

    Wird hier so gehandhabt und hat sich als praktisch erwiesen....

  • Wie wäre es damit, in die Tabelle unter der Rubik "Bermerkungen" zu vermerken, was genau bestritten wird.

    "Bestritten werden die nicht nachgewiesenen Kosten der nach Zustellung des VB vorgeneommenen Vollstreckungsmaßnahmen".

    Wird hier so gehandhabt und hat sich als praktisch erwiesen....



    Dies halten wir zwar ähnlich, wobei allerdings keine Abhandlungen geschrieben werden. Leider, leider ist der Blick des Gläubigers leider durch das Bestreiten so getrübt, dass nicht weiter auf das Tabellenblatt gesehen wird. Die ursprünglich auch für uns gedachte Arbeitserleichterung, dass der Gläubiger ohne Nachfrage einen heilbaren Mangel heilt, zieht leider nicht uneingeschränkt.

    Besonders spassig :mad: sind die fruchtlosen Diskussionen zur Verjährung von Zinsansprüchen auf im VB festgesetzen künftigen Zinsen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir ist dieses Problem leider nur zu gut bekannt. Aber von vorne: Fällt mir auf, dass der TH/IV eine titulierte Forderung bestreitet, frage ich im Termin nach. In der Regel handelt es sich entweder um einen Titel gegen beispielsweise den Ehepartner (dann ist die Forderung natürlich an sich nicht tituliert) oder es werden Kosten oder Zinsen bestritten. Bei unseren Verwaltern ergibt sich das eigentlich ganz gut aus der Tabelle (Unterteilung in einzelne Unternummern).
    Letztens ist mir allerdings passiert, dass der TH in der Wohlverhaltensperiode plötzlich meinte, das Schlussverzeichnis sei falsch, weil er versehentlich übersehen habe, dass eine titulierte Forderung gegen die er nicht geklagt hatte, nicht im SV stand. Er korrigierte dann einfach das SV und verteilte danach. Auf meinen Hinweis, dass er nicht einfach das SV abändern könne, reagierte er ungehalten und argumentierte mit § 189 InsO analog wenn ich mich recht erinnere. Glücklicherweise ging es nur um eine sehr kleine Forderung. Im Ergebnis hat er dann gemeint, dann solle ihn doch ein Gläubiger verklagen. Naja, kein Kommentar. In dem Zusammenhang habe ich mich auch mit der Frage beschäftigt, ob das Gericht das SV prüfen muss. Meines Erachtens nicht, obwohl ich es gleichwohl tue. Allerdings würde mir da wahrscheinlich nicht auffallen, ob da eine bestrittene titulierte Forderung aufgenommen wurde oder nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus
    vielleicht ist das bei Dir ein lokales Problem.
    Die Tabelle wird nach PT beim Gericht geführt, Änderungen sind durch das Gericht zu besorgen. Entsprechend bildet der IV bei der SV nur das ab, was bei Gericht vorliegt.

    Bei anderen Gerichten dir die Tabelle nach dem PT dem IV zur Bearbeitung und Pflege zurückgegeben.

    Jede Änderung der Tabelle wäre zwar durch das Gericht zu protokollieren, ob dies im Einzelfall, bei dem Arbeitsaufkommen jedoch passiert, wer weiß.
    Sinnvoll wäre es dann sicher, das SV mit der Tabelle abzugleichen, bzw. die Fortschreibung nachvollziehbar vorliegen zu haben.

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  • .... In dem Zusammenhang habe ich mich auch mit der Frage beschäftigt, ob das Gericht das SV prüfen muss. Meines Erachtens nicht, obwohl ich es gleichwohl tue.



    Nach herrschender Ansicht ist das Schlussverzeichnis nicht zu prüfen, da die Gläubiger mit ihren Einwendungsmöglichkeiten geschützt sind.

    Ich schaue - wie heisst es immer so schön: kursorisch - über die Tabelle, aber eingehend prüfen werde ich es nicht.

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  • Maus
    vielleicht ist das bei Dir ein lokales Problem.
    Die Tabelle wird nach PT beim Gericht geführt, Änderungen sind durch das Gericht zu besorgen. Entsprechend bildet der IV bei der SV nur das ab, was bei Gericht vorliegt.



    Das stimmt wahrscheinlich grundsätzlich so, birgt aber m.E. ein praktisches Problem. Denn die meisten Änderungen werden vom Insolvenzverwalter vollzogen. Ich denke, heutzutage tragen die meisten InsoVerwalter die Änderungen in ihre Tabelle ein und teilen sie dann dem Gericht mit. Wenn der zweite Schritt - aus welchen Gründen auch immer - dann ausbleibt,hat man natürlich ein Problem.
    Praktisch wird das Problem neuerdings auch bei uns, weil die Finanzämter bei bestrittenen Forderungen ihren Feststellungsbescheid dem Insogericht direkt zusenden und um Eintragung der Feststellung beantragen. Normalerweise haben sie ja Recht und wir im Gericht müßten das eintragen, aber m.E. kann das nur schieflaufen. Deshalb schicke ich die Unterlagen trotzdem zum InsoVerwalter m.d.B. um Berichtigung und Mitteilung hierher (was natürlich wieder zu Problemen führt; denn der Verwalter vollzieht die Berichtigung natürlich nicht sofort und dann kriegt man laufend Erinnerungen der Finanzämter und muß wieder den Verwalter erinnern uswusf.)

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  • Bei uns läuft es so, dass der Verwalter die Berichtigung bei sich vollzieht und uns dann entsprechend mitteilt mitsamt den zugehörigen Unterlagen. Anschließend erfolgt dann Berichtigung unserer Tabelle. Das ist in dem von mir geschilderten Fall auch so gelaufen, soll heißen, es gab keine Berichtigung, die durch den IV mitgeteilt wurde. Grundsätzlich wäre es nun aber so gewesen, dass die Forderung, da tituliert und bestritten, aber nicht gegen geklagt war, ins Schlussverzeichnis gehört hätte. Das fällt mir natürlich in 99,9 % der Fälle beim Abgleich Tabelle mit dem SV nicht auf. Dem IV selbst ist es ja auch erst bei der Verteilung aufgefallen und dann wollte er das SV korrigieren, m.E. nicht möglich. Rein betragsmäßig stimmen SV und meine Tabelle in dem Moment ja überein. Wenn ich jetzt noch prüfe, ob eine bestrittene Forderung eine titulierte Forderung ist, schießen wir doch ein bisschen über´s Ziel hinaus.
    Deshalb verstehe ich den Einwand, das sei ein lokales Problem, nicht so ganz :gruebel:
    Zu dem Finanzamtsproblem von Mosser - das kam bei uns auch eine Zeitlang vor. Da es nur für Chaos sorgt, haben wir die Unterlagen auch an den IV weitergereicht. Irgendwann ist das FA wieder dazu zurückgekehrt, die korrigierten Bescheide an den IV zu übersenden.

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  • Zur Berücksichtigung von Forderungen im Verteilungsverzeichnis hier noch Folgendes:

    Im schriftlichen Verfahren wird nach Einreichung des Schlussberichts, während das SV bei der Geschäftsstelle ausliegt, eine weitere Forderung beim Verwalter eingereicht.

    Hier wäre m.E ein nachträglicher PT anzuberaumen, ebenso im schriftlichen Verfahren. Die Forderung wird dann wohl im Schlusstermin mit geprüft und ist - sofern festgestellt - in das Schlussverzeichnis mit aufzunehmen.

    Anders, wenn ein Gläubiger nach Ablauf der Einwendungsfrist im schriftlichen Verfahren, also nach dem Schlusstermin die Forderung anmeldet. Hier kommt wohl nur eine Einwendung gegen das Schlussverzeichnis in Frage, mit welcher der Gläubiger nicht durchkommt.



  • Ich halte das nicht für richtig und verweise dazu auf die Rechtsprechung des BGH (IX ZB 8/05) und den Aufsatz von Pape (ZInsO 2006, 685 - 690).
    Ich zitiere mal aus dem Aufsatz:
    "Forderungsanmeldung nach Veröffentlichung der Schlussverteilung
    Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 - 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. 16 V.g. Paragrafen eröffnen keine Berichtigung des Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine analoge Anwendung der Frist der §§ 189 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen. Veröffentlichung der Schlussverteilung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses soll nämlich den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Information über die anstehende Schlussverteilung Einsicht in das niedergelegte Schlussverzeichnis zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am Schlusstermin teilnehmen um ggf. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. 17 Diese in sich konsequente gesetzliche Soll-Vorstellung verbietet eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 189 - 191 InsO auf vom Gesetzestext nicht erfasste Sachverhalte.
    I.Ü. hat der Treuhänder/Insolvenzverwalter in das Schlussverzeichnis gem. § 188 InsO nur bereits geprüfte Forderungen aufzunehmen. 18 Die Aufnahme noch ungeprüfter, also auch von ggf. noch im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen, in das Schlussverzeichnis ist nicht zulässig. 19 Das zeitlich vor Eingang der hier zu
    bleibt also korrekt. Es entsteht jedoch in den in der Praxis häufigen Fällen, in denen eine fristgerechte Prüfung der Forderung noch möglich gewesen wäre und kein Gläubiger im Schlusstermin Einwendungen nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhebt, durch die teilweise geübte Praxis der Anerkennung der nach dem Prüfungstermin beim Treuhänder/Insolvenzverwalter eingegangenen Forderungsanmeldungen im mit dem Schlusstermin verbundenen nachträglichen Prüfungstermin bei gleichzeitiger Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis regelmäßig kein Schaden.
    Einwendungen gegen das so vom Treuhänder/Insolvenzverwalter erstellte Schlussverzeichnis können gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO ausschließlich mündlich 20 im Schlusstermin vorgebracht werden. Beurteilungsmaßstab für das zur Entscheidung berufene Insolvenzgericht ist indes wiederum ausschließlich die korrekte Anwendung der §§ 189 ff. InsO. 21 Eine Möglichkeit, dieses Ergebnis zu umgehen wäre es, seitens des Insolvenzgerichts einen nachträglichen Prüfungstermin festzusetzen und eine Korrektur des Schlussverzeichnisses nebst Neuveröffentlichung 22 nach dem nachträglichen Prüfungstermin zuzulassen oder sogar vom Treuhänder/Insolvenzverwalter zu fordern, denn oft liegt - gerade in größeren Verfahren - zwischen Veröffentlichung der Schlussverteilung und Schlusstermin ein langer Zeitraum, der grds. Zeit für diese Vorgehensweise ließe. Indes ist ein solches Vorgehen nicht zulässig. Es würde zu ggf. mehrfach zu wiederholenden Neuveröffentlichungen führen und mithin nicht eben dazu, Klarheit auf Gläubigerseite über den nun anstehenden Verfahrensabschnitt zu begründen. Ferner darf es nicht vom Goodwill des Treuhänders/Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts abhängen, ob entsprechend verfahren wird oder ob eine Neuveröffentlichung der Schlussverteilung auf Basis des korrigierten Schlussverzeichnisses nicht zugelassen wird. Gesetzlich vorgesehen ist eine solche Lösung jedenfalls nicht und sie wäre auch nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Beendigung 23 nach abgeschlossener Masseverwertung abschlussreifer Insolvenzverfahren in Einklang zu bringen, da sich u.U. mehrfach oder gar perpetuierend die Notwendigkeit zu entsprechenden Neuveröffentlichungen ergäbe."

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  • Muss das Thema mal hochholen; folgendes Problem:

    Tabellenauszug vom 16.10.2007
    titulierte Lohnforderung vom Verwalter vorläufig bestritten; Grund: Ausgleich der Forderung durch Insolvenzgeld möglich
    Der Verwalter hat zugleich eine Frist gesetzt, innerhalb derer der Insolvenzgeldbescheid nachgereicht werden soll, da er anderenfalls "endgültig" bestreiten wird.

    Der InsG-Antrag des Gläubigers ist (nach endlosem Schriftwechsel mit der Agentur für Arbeit) bislang nicht entschieden,
    InsG-Zahlungen sind auch nicht vorschussweise erfolgt.
    Dem IV ist dies mitgeteilt und zugesichert worden, dass noch Vorlage des Bescheides durch die Agentur für Arbeit dieser umgehend nachgereicht wird.

    nunmehr
    Tabellenauszug vom 23.04.2008
    Berichtigung: vom Verwalter in voller Höhe endgültig bestritten.

    Und nun????
    Was kann und muss der Gläubiger jetzt tun? Klagen? Frist?
    :confused::confused::confused:

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