Vergütung des Berufsbetreuers nach Übergang von vorläufiger in endgültige Betreuung

  • Hab hier den Fall das die vorläuifige BEtreuung am 28.02. ausgelaufen ist. Am 30.03. wurde dann die endgültige Betreuung angeordnet.
    jetzt stellt sich mir die frage wie behandle ich diese unterbrechung im hinblick auf die stundenansatzhöhe? ignorier ich die pause weil es im vbvg heißt die in den so und so vielten monaten der betreuung heißt und ich die betreuung als gesamtes sehen muss. oder fange ich quasi mit dem übergang in die endgültige bei null an?

  • Zunächst einmal:

    Der Betreuer hat im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1.3.-29.3. überhaupt keinen Vergütungsanspruch, weil er in dieser Zeit nicht rechtswirksam zum Betreuer bestellt war. Diese Feststellung ist ja auch die Voraussetzung dafür, dass das geschilderte Problem überhaupt entstehen kann.

    Zur Frage:

    Meines Erachtens ist die Pause nicht in die Zeiten des § 5 VBVG einzurechnen, weil es sich im genannten Zeitraum mangels amtierendem Betreuer im vergütungsrechtlichen Sinne um eine völlig "betreuungslose" Zeit gehandelt hat. Andererseits wird man aber auch nicht annehmen können, dass es sich bei der am 30.3. angeordneten endgültigen Betreuung um die "erstmalige" Anordnung der Betreuung gehandelt hat, weil die Betreuung als solche im fraglichen Zwischenzeitraum (wenn auch ohne amtierenden Betreuer) ja im materiellen Sinne angeordnet war.

    Demzufolge wäre wie folgt zu rechnen:

    a) Beginn des vorläufigen Betreueramtes bis einschließlich 28.2.: erster Vergütungszeitraum;

    b) Vergütungszeitraum gemäß a) + Restzeit bis zur Vollendung von drei Monaten (incl. a) = erster dreimonatiger Vergütungszeitraum nach § 5 VBVG.

    c) Nach drei Monaten (a + b): Beginn des nächsten dreimonatigen Vergütungszeitraums.

    Jede andere Rechnung erschiene mir nicht sachgerecht.

  • Es gibt aber auch schon andere Rechtsprechung, die bei einer längeren Unterbrechung zwischen vorläufiger und endgültiger Betreuung von einem Neubeginn der Betreuung im vergütungsrechtlichen Sinn ausgeht.

    OLG Zweibrücken vom 21.02.06 - 3 W 8/06

    Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von neun Monaten handelt es sich wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung.

  • Manfred:

    Richtig! Ich bin nur nicht darauf eingegangen, weil es ja hier nur um eine "Unterbrechung" von einem Monat geht.

  • Haben hier ne "Pause" von 4 Wochen.
    Wenn ich juris richtig verstehe heißt das bei anordnung der voläufigen betreuung am 01.09.:gruebel: :
    01.09. - 30.11: 5,5h
    01.12. - 28.02: 4,5h
    30.03. - 30.09: 4,0h

    so wollte das auch auch mein betreuer machen, da er den betreuten ned abzocken will. es gibt aber halt (leider) auch andere betreuer

  • So über die Begründung des OLG Zweibrücken zum dem von Manfred gennanten Urteil bin ich auf folgende Entscheidung gekommen:


    OLG München 33. Zivilsenat , BESCHLUSS vom 9. Februar 2006, Az: 33 Wx 237/05


    1. Maßgebend für die Anwendung des pauschalen Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG ist die erstmalige Bestellung eines Betreuers, auch wenn zunächst ein ehrenamtlichen Betreuer und erst später ein Berufsbetreuer bestellt wird.

    2. Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, kann dies jedenfalls dann nicht einer Erstbebestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.

    Interessant is hier, obwohl das Urteil nicht 100%ig passt der angegebene Zeitraum von 3 Monaten. In der Urteilsbegründung wird heißt es aber:

    "...Zwar ist bei Unterbrechungen einer Betreuung in der Regel danach wieder von einer Erstbetreuung auszugehen (Palandt/Diederichsen § 5 VBVG Rn. 7; vgl. auch BT-Drucks 14/2494 S. 35), doch kann dies bei verhältnismäßig kurzen Zeiträumen nicht gelten..."

    Ich denke auf dieser Grundlage lässt es sich nachvollziehbar auch in "heißeren" Fällen entscheiden.

  • Das sehe ich auch so.

    Und wenn künftig verschiedene Oberlandesgerichte den "verhältnismäßig kurzen Zeitraum" einer Betreuungsunterbrechung -wie zu erwarten- unterschiedlich interpretieren, dann werfen wir halt eine Münze (bei zwei Auffassungen) oder wir würfeln (bei mehr als zwei Auffassungen). Mehr als sechs Auffassungen dürfen es dann allerdings nicht sein!

  • so mehr oder weniger sinnige diskussionen, was kurz bzw. lang ist gibt es ja bedauerlicherweise bei den unterschiedlichsten einzelfällen bzw. rechtsgebieten.

    da steht man dann als sachbearbeiter öfters mal da und denkt sich "ist das jetzt noch kurz oder doch schon lang?".
    im prinzip muß man dann echt würfeln :(

  • ich werd mich an den von müchen vorgegeben rahmen halten, denn die werden sich ja im falle ner beschwerde nicht selber aufheben! :)
    wenn ich aber seh das der betreute in der unterbrechung ganz schön mist gebaut hat, werde ich aber auch keine hemmungen haben anhand des einzelfalls doch anders zu entscheiden!

  • Noch dazu, weil die Richter die einstweilige Anordnung nicht rechtzeitig verlängern und/oder die endgültige Betreuung nicht rechtzeitig anordnen.

  • das ist dann der nächste punkt, weil es ja mit den unterbrechungen auch wieder diverse einzelfälle geben wird.

    schätze mal, dass diverse obergerichte sich da noch mehrfach damit beschäftigen dürfen.

  • "geklaut" aus einem anderem Forum:

    LG Bielefeld, Beschl. vom 04.07.06, 23 T 372/06 aus den Gründen:

    "[...]
    Vorliegend war von der Beendigung der vorläufigen Betreuung am 07. Juni 2005 und dem Neuanfang der Betreuung am 05. Juli 2005 ungefähr eine Lücke von einem Monat. Diese kurze Unterbrechung führt jedoch nicht dazu, das ab der Bestellung der endgültigen Betreuung ab dem 05. Juli 2005 die Stundensätze für eine erstmalige Betreuerbestellung maßgebend sind.
    [...]
    Eine kurzfristige Unterbrechung der Betreuertätigkeit innerhalb einer fortstehenden Betreuung führt aber nicht dazu, dass der Betreuer bei der "zweiten Betreuerbestellung" den gleichen Aufwand hat wie bei der Erstbestellung (vgl. OLG München, FamRZ 2006, 647 (649)).
    [...]
    Beträgt die Unterbrechungsdauer, wie hier, jedoch nicht einmal drei Monate, wäre das Zusprechen einer Mehrvergütung bei Annahme einer Erstbetreuung unangemessen überhöht (vgl. OLG München a.a.O.). Aus dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.02.2006 (Rpfleger 2006, 401) ergibt sich nichts anderes; denn dort ging es nicht um eine "kurzfristige Unterbrechung", sondern um eine Unterbrechung von 9 Monaten.
    [...]"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. vom 16. März 2006 - 15 W 355 / 05)
    "Gegenstand eines Verfahrens nach § 56 g Abs. 1 FGG können nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung für eine Betreuertätigkeit nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung sein. Solche Ansprüche können deshalb für den Zeitraum einer Tätigkeit nach Ablauf der Befristung einer vorläufigen Betreuerbestellung bis zum Wirksamwerden der endgültigen Betreuerbestellung nicht festgesetzt werden.

    Etwa an deren Stelle tretende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB) können auch dann nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 56 g Abs. 1 FGG sein, wenn die Fortsetzung der Betreuertätigkeit über den Ablauf der vorläufigen Betreuung hinaus durch das gericht mit veranlasst worden ist."

    Der Leitsatz mit Gründen ist im JMBl. NRW Nr. 24 aus 2006 abgedruckt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Mir kann die Ablehnung ja egal sein, bin ich doch kein Berufsbetreuer.

    Nach der Begründung des Rechtsausschusses hat man klipp und klar die Verschlechterung der Einkommenslage gesehen. Das sieht auch jeder Blinde ohne Aufwand. Warum also dieser Evaluationsbericht (wikipedia:
    Evaluation (Evaluierung) bedeutet allgemein die Beschreibung, Analyse und Bewertung von Prozessen und Organisationseinheiten, insbesondere .... in der Verwaltung oder der Wirtschaft.), bei dem keine anderen Erkenntnisse herauskommen können?
    Es können nur fiskalische Gründe dahinter stecken, und das finde ich äußerst dreckig.

    Für das Zitat aus Wikipedia bitte ich um Verzeihung. Ich weiß, dass die Forumsgemeinde den Ausdruck "Evaluatíon" kennt. Ich wollte nur sicher sein, dass ich ihn richtig verstanden habe und keine Nebenbedeutung vergessen habe, und dies hier weitergeben.

  • Ich hatte PC Salat; bei Neuaufruf habe ich den falschen thread erwischt. Ich habe rüberkopiert und bitte hier um Nichtbeachtung.

  • Mel

    Die Entscheidung freut mich, da sie ja in der Sache zutrifft. Ich hatte den Fall, dass wir über Monate nicht gemerkt haben (weder der Betreuer, noch der Richter, noch ich), dass die vorläufige Betreuung ausgelaufen ist. Nach Einrichtung einer endgültigen Betreuung haben wir (Betreuer, Ersatzbetreuer und ich) einen Verhandlungstermin über die Höhe der Vergütungsansprüche des Betreuers (1.-3. Monat, bzw. ab 13. Monat) abgehalten. In diesem Termin haben sich dann der Betreuer und der Betreute, vertreten durch den Ersatzbetreuer über die Höhe der Vergütung für den Zeitraum der Betreuung und auch für den Zeitraum zwischen auslaufen der vorläufigen und Einrichtung der endgültigen Betreuung verglichen.

  • Bei der Mittellosenvergütung aus der Staatskasse ist die Sache ganz einfach:

    Wenn es das Gericht versäumt, die vorläufige rechtzeitig in eine endgültige Betreuung überzuführen, haftet für die ungeschmälerte Vergütung im "Zwischenzeitraum" der Fiskus aus Gründen der Amtshaftung.

    Und bei der Vermögendenvergütung verhält es sich natürlich genauso, soweit der Betreuer seines Anspruchs gegen den Betroffenen aus Rechtsgründen verlustig geht.

  • Bei der Mittellosenvergütung aus der Staatskasse ist die Sache ganz einfach:

    Wenn es das Gericht versäumt, die vorläufige rechtzeitig in eine endgültige Betreuung überzuführen, haftet für die ungeschmälerte Vergütung im "Zwischenzeitraum" der Fiskus aus Gründen der Amtshaftung.

    Und bei der Vermögendenvergütung verhält es sich natürlich genauso, soweit der Betreuer seines Anspruchs gegen den Betroffenen aus Rechtsgründen verlustig geht.


    Auf der anderen Seite ist der Vermögende aber durch die Leistungen des Betreuers zumindest ungerechtfertigt bereichert, was dann doch wieder einen zivilrechtliche Anspruch auslöst, und zwar unabhängig neben der GOA.

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