In einem IN Verfahren (laufender Geschäftsbetrieb) besteht ein Gewerbemietvertrag über 5 Jahre.
Der Verwalter kündigt den Vertrag auf dem schnellsten Weg innerhalb der gesetzlichen Frist. Nun meldet der Gläubiger Schadenersatzforderungen an für die noch ausstehenden vier Jahre, die der Vertrag noch laufen sollte.
Soweit ok. Wie hat der IV aber den Anspruch nun festzustellen? Der Verwalter muss die Bude räumen, um nicht weitere Masseverbindlichkeiten zu begründen. Der Vermieter wird wohl auf dem schnellsten Wege einen neuen Mieter suchen. Sollte ein solcher bis zum Ende des Verfahrens gefunden sein, so bestünde kein oder nur ein weit geringerer Anspruch auf Schadensersatz.
Muss der Verwalter hier nun bedingt feststellen oder zumindest vorläufig bestreiten? Erfolgt die unbedingte Feststellung, so wäre der Anspruch nach dem Prüftermin festgestellt und der Vermieter bekäme die hohe Quotenzahlung, obgleich er das Mietverhältnis längst mit einem anderen Vertragspartner fortsetzt und keinen Schaden mehr hat.
Ungewisse Schadensersatzforderung bedingt feststellen ?
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Forderungsprüfung ist nun mal Sache der IV, so richtig habe ich mir über den Fall hier auch noch keine Gedanken gemacht.
Gibt die Kommentierung zu §§ 103, 109 hier nichts her? -
Der Schadensersatzanspruch des Vermieters ist als aufschiebend bedingte Forderung gem. § 191 zu behandeln (vgl. MüKo-Eckert, § 109 Rz. 32).
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Wie lautet das Prüfungsergebnis ?
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Aufschiebend bedingt festgestellt.
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Cool, so ein Prüfungsergebnis habe ich noch nie gesehen, aber interessant zu wissen, dass es das gibt.
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Auch noch nicht gesehen.
Die Beweispflicht hinsichtlich der Bedingung liegt dann beim Gläubiger wenn ich das richtig sehe.
Muss dann so ähnlich ablaufen wie "für den Ausfall". -
dies ist häufiger anzuwenden als man denkt, man denke an Gewährleistungseinbehalte
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Anzuwenden wahrscheinlich schon häufiger, gesehen habe ich es wie schon gesagt noch nicht.
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Öfter als ihr denken mögt... Die Beispiele sind zutreffend.
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Ich habe es noch nie gesehen.
Wenn aufschiebend bedingt festgestellt, wie ist dann iRd. §§ 188, 189 ,190 InSO zu verfahren, wenn die Bedingung noch nicht eintrat ?
Ihr seht, diese Püfungsergebnis ist sehr "exotisch", was hier ja bestätigt wird.
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...Wenn aufschiebend bedingt festgestellt, wie ist dann iRd. §§ 188, 189 ,190 InSO zu verfahren, wenn die Bedingung noch nicht eintrat ?..
nach § 191 InsO -
nach § 191 InsOGut, Flor. Und wie bekomme ich z.B. im obigen Fall raus, ob die Bedingung "fernliegt" iSd. § 191 II InsO ?
Den lieben Vermieter also vor dem ST nochmals anschreiben, ob er nun einen Nachmieter hat. Wenn nicht, aus dem Verzeichnis rausschmeissen bzw. mit 0 € ansetzen nach § 191 II Satz 1 InsO.
Hattest du sowas schon mal ? Ist doch so wohl nicht machbar
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ich mache nichts, jedenfalls nichts i.S.v. anschreiben.
1. behalte ich in als aufschiebend bedingt in der Tabelle, muss hinterlegt werden, bis entweder die Bedingung eintritt oder entgültig nicht, dann wäre eine Nachtragsverteilung angezeigt,
2. die Bedingung wird als so fern bewertet, dass er bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt wird.
Bei einem Gewährleistungseinbehalt tendiere ich zu 1. -
Und wie in der Mietgeschichte ?
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kommt darauf an, bei einem kurzen Verfahren und langem Mietvertrag zu 2.
Dauert das Verfahren länger als der Mietvetrag laufen würde, entweder a)den Gläubiger zum Nachweis auffordern oder b. 1.
Ich tendiere zu a, da eine Nachtragsverteilung, sollten die Gelder hinterlegt werden müssen, für alle Beteiligten nur unnötig viel Aufwand bedeutet. -
Und wenn er im Falle a noch immer keinen Mieter hat?
Aus dem Verzeichnis raus , weil Eintritt der Bedingung abolsut ungewiss ? -
@Ernst, #17, das passt nicht:
dauert das Verfahren länger als der ursprüngliche Mietvertrag, steht doch zum Ende es urspr. M, der Schaden fest. Was danach passiert, ist doch unerheblich. -
@Ernst, #17, das passt nicht:
dauert das Verfahren länger als der ursprüngliche Mietvertrag, steht doch zum Ende es urspr. M, der Schaden fest. Was danach passiert, ist doch unerheblich.Sorry, Flor, du hast vollkommen Recht! Stand wieder auf dem Schlauch !
Ich wollte die Sachlage wissen, wenn der Vertrag länger dauert als das Verfahren. Wie ist dann vorzugehen ?
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dann 2. mit der Option des Gläubigers auf § 197 InsO
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