Erhöhungsgebühr bei Widerspruch ALG II

  • Moggäähn liebe Forengemeinde !
    Hab hier einen Stapel Anträge auf Festsetzung von Beratungshilfevergütung. Momentan mehren sich die Anträge bzgl. Widerspruch gegen ARGE Jobcenter usw. Meistens sind ja bei Eheleuten auch beide auf die Beihilfe angewiesen... Wenn jetzt der RA die BEratungshilfe abrechnet verlangen einige 2 volle Gebühren, da sie 2 Angelegenheiten drinsehen (einmal Mann, einmal Frau) oder sie verlangen die Erhöhungsgebühr VV 1008 RVG für einen weiteren Auftraggeber. Jetzt gibt es ja das Urteil vom BSG vom 7.11.2006 (B 7 b AS 8/06 R), wonach das Widerspruchsverfahren dort als ein Vorgang bzw. eine Angelegenheit gewertet wird da es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.

    Also 2 Angelegenheiten lehne ich kategorisch ab. Aber wie siehts mit Erhöhungsgebühr aus ? Wie machen das andere kompetente Kollegen ?:confused:

    Freu mich auf die Resonanz.
    Grüße aus dem a...kalten schönen Süden Deutschlands...

  • Hallo Grisu,

    danke für Antwort. Mich würde aber jetzt schon noch interessieren, wieso es keine BerH Scheine für ARGE Widersprüche gibt ? :gruebel:

  • Die sozialgerichtliche Einstufung als Bedarfsgemeinschaft ist für die gebührenrechtliche Beurteilung unergiebig.

    Bei Nr 1008 VV wird "die Erhöhung nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind." Bei der Bedarfsgemeinschaft sind jedoch die einzelnen Angehörigen dieser Gemeinschaft gerade nicht gemeinschaftlich beteiligt, sondern jeder individuell mit einem auf ihn entfallenden Betrag. Die fehlende gemeinschaftliche Beteiligung ist auch der Unterschied zu Fällen mit Erbengemeinschaften usw., die bei Nr. 1008 VV diskutiert werden.

    In den hier unter #1 vorgestellten Fallkonstellationen gilt Nr. 1008 VV daher nicht, sondern es gilt: zwei Mandanten, zwei Gebühren.

  • :gruebel: Mir wäre bis heute nicht aufgefallen, dass hier jemals ein RA bei einer Bedarfsgemeinschaft entweder zwei Gebühren oder aber eine Erhöhung haben wollte . . . :confused:

    . . . somit kann ich leider auch nichts wirklich sachdienliches zur Frage beisteuern :nixweiss:

  • Wenn schon für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt wurde, besteht m.E. kein Einwand gegen die Erhöhung der Geschäftsgebühr Nr. 2603 VV RVG gemäß VV Nr. 1008 VV RVG. Denn die Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 SGB II ist kein Einzelauftraggeber, sondern besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen jedes einen eigenen Rechtsanspruch hat (s.a. SG Hildesheim, B. v. 27.01.06, S 12 SF 45/05).

  • Hallo Grisu,

    danke für Antwort. Mich würde aber jetzt schon noch interessieren, wieso es keine BerH Scheine für ARGE Widersprüche gibt ? :gruebel:



    Weil es Entscheidungen gibt, die besagen, dass der Rechtsuchende den Widerspruch selbst bei der Widerspruchsstelle einlegen kann. Gleiches gilt für das Anhörungsverfahren. Zuletzt hat das das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2007, 1 BvR 1014/07 entschieden.

  • Hallo Grisu,

    danke für Antwort. Mich würde aber jetzt schon noch interessieren, wieso es keine BerH Scheine für ARGE Widersprüche gibt ? :gruebel:



    Weil es Entscheidungen gibt, die besagen, dass der Rechtsuchende den Widerspruch selbst bei der Widerspruchsstelle einlegen kann. Gleiches gilt für das Anhörungsverfahren. Zuletzt hat das das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2007, 1 BvR 1014/07 entschieden.



    Hab' ich was verpasst?
    Ich musste auf der RAST eben noch schnell BerH für ARGE Widerspruch zurückweisen!
    :D




  • :teufel:

  • Wenn schon für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt wurde, besteht m.E. kein Einwand gegen die Erhöhung der Geschäftsgebühr Nr. 2603 VV RVG gemäß VV Nr. 1008 VV RVG. Denn die Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 SGB II ist kein Einzelauftraggeber, sondern besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen jedes einen eigenen Rechtsanspruch hat (s.a. SG Hildesheim, B. v. 27.01.06, S 12 SF 45/05).

    Ja, das stimmt. Ich verweise auf meinen obigen Beitrag. Nur folgt aus Entscheidungen wie der des BSG oder hier des SG Hildesheim, dass nach dem Wortlaut des Nr. 1008 VV kein Fall der Nr. 1008 VV vorliegt, sondern 2 volle Gebühren (oder meinetwegen nur eine) anfallen, aber keine Erhöhung.

    Ich weise hierauf nur aus rein akademischem Interesse hin, da ich selbst keine Hartz-IV-Leute als Mandanten habe. Vom Gebührenaufkommen ist mir die Diskussion daher egal. Aber Recht muss Recht bleiben!

  • [quote='Nise-Girl','RE: Erhöhungsgebühr bei Widerspruch ALG II es Entscheidungen gibt, die besagen, dass der Rechtsuchende den Widerspruch selbst bei der Widerspruchsstelle einlegen kann. Gleiches gilt für das Anhörungsverfahren. Zuletzt hat das das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2007, 1 BvR 1014/07 entschieden.



    Bei mir schlagen ab und an Bürger auf, die berichten, dass sie vom Sachbearbeiter der ARGE bereits regelrecht beschimpft wurden, aufgrund ihrer Argumentation im Widerspruch . . . dennnoch ziehst Du es ganz konsequent durch :confused:

    . . . in solchen Fällen, und wenn jegliche Eigeninitiative der Bürger gescheitert ist, bewillige ich schon . . . ;)

    . . . muß mir später mal die BVG-Entscheidung durchlesen :cool:

  • Eine Angelegenheit und keine Erhöhung.


    Ersteres in Anlehnung an die vorhandene Rechtsprechung , letzteres ist streitig.

    Hat sich wohl mit meinem Beitrag (ebenfalls 11.55 Uhr) überschnitten. Ich stimme Diabolo zu: Alles oder nichts! M. E. gilt hier: 2 volle oder 1 volle, aber keine Erhöhung!

  • LG Koblenz Rpfleger 97,29LG Bayreuth JurBüro 90,1274
    LG Osnabrück JurBüro 99,248
    LG Dortmund Rpfleger 86, 407
    LG Koblenz JurBüro 97,33
    könnten helfen :)

    Oooch Mensch, so macht's keinen Spaß! Das sind doch alles Entscheidungen aus der Zeit, als es noch keine Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft gab. Die Zitate betreffen normale Sozialhilfebescheide. Und auf das spezifische Problem mit dem Wortlaut des § 6 BRAGO bzw. Nr. 1008 VV (gemeinsam beteiligt woran? )gehen die genannten Urteile und Beschlüsse naturgemäß auch nicht ein.


  • Bei mir schlagen ab und an Bürger auf, die berichten, dass sie vom Sachbearbeiter der ARGE bereits regelrecht beschimpft wurden, aufgrund ihrer Argumentation im Widerspruch . . . dennnoch ziehst Du es ganz konsequent durch :confused:

    . . . in solchen Fällen, und wenn jegliche Eigeninitiative der Bürger gescheitert ist, bewillige ich schon . . . ;)

    . . . muß mir später mal die BVG-Entscheidung durchlesen :cool:




    Sagen wir mal so: ich lasse mich nicht anlügen!

    Ich habe hier auch einige solche welche, z.T. anwaltlich vertreten. Ich fordere dann regelmäßig den Namen des Bearbeiters an und hole mir eine Stellungnahme der ARGE ein. Bisher sind die Anträge nach namensanforderung zurückgenommen worden. Und wenn nicht, erfolgte die Rücknahme nach Vorlage der ARGE - Stellungnahme.

  • Wow Danke fürs Feedback.
    Kann schon eher was anfangen. Hier hat aber mein RA volle Gebühr und Erhöhung (22,50 Euro ?!?) beantragt. Auf die Tatsache ,dass er zwei verlangen könnte weis ich (grundsätzlich) nicht hin.:cool:



  • :respekt da betreibst Du ja einen nicht ganz unerheblichen Aufwand, aber ja offenbar mit dem erwarteten Erfolg ;)

    Was kommen denn da so für Stellungnahmen der ARGE :gruebel: würde mich mal interessieren :confused:



  • Sie bieten aber Parallelen! Und zu 6 BRAGO und VV 1008 könnte ich gerade nochmal was bieten :) Aber ich mach's nicht, sonst bin ich wieder ein Spielverderber!


  • :respekt da betreibst Du ja einen nicht ganz unerheblichen Aufwand, aber ja offenbar mit dem erwarteten Erfolg ;)

    Was kommen denn da so für Stellungnahmen der ARGE :gruebel: würde mich mal interessieren :confused:



    So viel Mehraufwand ist das gar nicht. Die Stellungnahmen der ARGE fallen unterschiedlich, aber immer sehr genau aus. Meist gibt es ja schon einen "Hintergrund". Dass sich ein Sachbearbeiter nicht beschimpfen läßt, ist nachvollziehbar; und wenn dann der Teamleiter im Ausnahmefall auch noch den Sachbearbeiter austauscht und der Rechtsuchende pöbelt weiter, sehe ich keinen Anlass, auch noch Beratungshilfe zu gewähren.

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