öffentliche Zustellung

  • Hallo,

    würde gern wissen, ob euch die folgende Sachverhaltsschilderung ausreichen würde um die öffentliche Zustellung zu bewilligen.

    Antragsgegner ist am 29.10 rückwirkend zum 30.04.2007 von amts wegen abgemeldet worden. Der Vermieter der Wohnung kannte den Antragsgegner gar nicht, weil der Antragsgegner in der angegeben Wohnung lediglich als Untermieter (ohne wissen deseigentlichen Vermieters) gewohnt hat. Der Hauptmieter der Wohnung ist ebenfalls zum 30.04.2007 von amts wegen abgemeldet.
    Nachfragen bei Nachbarn haben ergeben, dass der Antragsgegner zwar dort gewoht hat, der jetzige Aufenthaltsort jedoch unbekannt ist.

    Reicht das aus? Und wenn ja, kann ich dann den Kostenfestsetzungsantrag und den Beschluss gleichzeitig öffentlich zustellen? Oder ist erst der KfA allein öffentlich zuzustellen?

    Vorab schon mal danke für eure Hilfe.

  • Reicht das aus? Und wenn ja, kann ich dann den Kostenfestsetzungsantrag und den Beschluss gleichzeitig öffentlich zustellen? Oder ist erst der KfA allein öffentlich zuzustellen?

    Vorab schon mal danke für eure Hilfe.



    Bei uns reicht das. :) KFA + KFB werden gleichzeitig öffentlich zugestellt. Beschluss über die öffentliche ZU mit kurzer Begründung, dass öffentl. ZU gem. § 185 ZPO zu bewilligen ist, da eine zustellfähige Anschrift des Beklagten nicht bekannt ist (oder so ähnlich :D) erlassen und den Rest (Benachrichtigung öffentl. ZU an die Gerichtstafel etc.) durch die Geschäftsstelle machen lassen. ;)

  • Ich mache das immer so:

    1. Beschluss über die Bewilligung der öffentl. ZU.
    2. KFB
    3. BA + KFB an SE zur öffentl. ZU, hier Aushang mit Hinweis, dass Antrag auf dre Gesch.St. eingeehen werden kann.

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