Hallo Leute.
ich quäle mich mal wieder mit der Rechtskraft von Titeln herum.
Folgende Fallkonstellation angenommen:
Kläger obsiegt in erster Instanz. Bekl. Muss 50.000 € zahlen.
Gegner legt Berufung ein gegen sämtliche ausgeurteilen Ansprüche
In der Berufungsinstanz wird terminiert.
Der Berufungskläger erscheint nicht, sein Anwalt auch nicht.
Es ergeht daher vor dem OLG ein Versäumnisurteil, durch welches die Berugungs zurückgewiesen wird.
Dann legt der RA des Berufungsklägers Einspruch gg. das VU ein.
Hieraufhin wird erneut terminiert.
Dann erscheint der RA des Berufungsklägers wieder nicht und es ergeht ein
2. Versäumnisurteil vor dem OLG.
Ist jetzt sofort Rechtskraft beantragbar? Oder hat der Berufungskläger noch ein Rechtsmittel? Wenn ja, welches?
Ausserdem frage ich mich, welches Urteil für eine spätere Zwangsvollstreckung mit dem Rechtskraftattest zu versehen ist?
Der vollstreckungsfähige Inhalt ist im erstinstanzlichen Urteil enthalten. Muss also Rechtskraft beim OLG nur für das erstinstanzliche Urteil eingeholt werden oder für das 2. Versäumnisurteil und das erstinstanzliche oder nur für das 2. Versäumnisurteil?
Fragen über Fragen.
ist ein ätzendes thema mit der Rechtskraft, oder?