Anerkenntnis durch Partei persönlich, obwohl anwaltlich vertreten

  • Guten Morgen!!!

    Ich habe eine Räumungssache auf dem Tisch, bei der ich darüber stolpere, ob das alles so gut und rechtens ist.
    Sachverhalt: Räumungsklage vom Kl. erhoben, es meldet sich ein Anwalt und zeigt die Vertretung der Beklagten an.Klagerwiderung soll später folgen.
    Wenige Tage später geht ein SS der Beklagten persönlich ein, in der diese um Ausstellung eines Anerkenntnisurteiles bitten (dieses wurde beim Amt für Wohnungssicherung mit den Beklagten in deren eigenem Namen erstellt, dort wußte man anscheind nichts von der anwaltlichen Vertretung und hat in fachlichem Halbwissen zu dem Anerkenntnis geraten).
    Es ergeht Anerkenntisurteil. Danach meldet sich der Anwalt wieder und erklärt Mandatsniederlegung, da er von dem Anerkenntnis nichts gewusst habe und anderes mit den Mandanten vereinbart war.

    Nun schwirrt mir irgendwo im Hinterkopf herum, daß bei anwaltlicher Vertretung Erklärungen der Partei nur wirksam sind, wenn der Anwalt diese eben dem Gericht gegenüber erklärt.
    Stimmt das? Ist das Anerkenntnisurtiel so okay oder anfechtbar?

    Jetzt haben die Bekl. u.a. auch wegen nicht gewährter Räumungsfrist im Urteil (die Ehefrau war bei Anerkenntnis bereits schwanger in Risikoschwangerschaft, ein Umzug wäre ihr daher zum derzeitigen Zeitpunkt von vornherein gar nicht zuzumuten gewesen)Räumungsschutz gem. §765a ZPO beantragt. Stichtag für die Entbindung ist der 19.11.2007, das Urteil wurde im August erlassen.
    Wenn das Urteil an sich schon angreifbar wäre, würde ich die Erhebung des Rechtsmittels dagegen gerne zur Bedingung in dem Einstellungsbeschluß machen.

    :2gruebel:

  • Aus meiner Sicht kann die anwaltlich vertretene Partei im AG-Prozess selbst wirksame Erklärungen abgeben,
    vgl. Musielak (in beck-online) Rdnr. 4 zu § 85 ZPO.

    Im Übrigen hätte dies vor Erlass des AU geprüft werden müssen. Es kann nicht Sache des Räumungsschutzverfahrens sein, das Urteil anzuzweifeln.

  • :zustimm:

    Das Anerkenntnisurteil erging hier ohnehin prozessual ordnungsgemäß. Die Überprüfung, ob das der Fall war, darf jedoch im jetzigen Verfahren nicht erfolgen.

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