Streiwertfestsetzung Aufgebotsverfahren durch den Rpfl bei Rücknahme des Antrags?

  • Hallo Zusammen,

    habe noch nie etwas verfasst aber schon fleißig mitgelesen, vielleicht kann mir der ein oder andere ja weiterhelfen:

    in einem aufgebotsverfahren sehe ich den antrag als zurückgenommen an, da sich die antragsteller nach mehrmaligem auffordern nicht einmal gemeldet haben.

    um die akte weglegen zu können, soll ich nun den streitwert festsetzen. bin ich als rpfl dafür zuständig und wie hoch wäre dieser anzusetzen bei einer briefgrundschuld über 9.000,- DM nebst 14% Jahreszinsen seit dem 21.11.1983???

    Vielleicht weiß jemand rat? ich mache das ganze nämlich erst seit 1 woche und meine vorgängerin ist im urlaub....

    vielen dank euch allen!

  • Zurückgenommen ist der Antrag nicht, nur weil die Antragsteller sich nicht melden. Du kannst die Akte aber wegen Nichtbetreibens nach 6 Monaten nach § 7 Aktenordung weglegen. Wenn sich irgendwann später die Antragsteller wieder melden, wird das Verfahren weitergeführt.
    Was die Streitwertfestsetzung angeht, das macht bei uns immer der Richter. Damit habe ich mich noch nie befasst. Wenn der UdG wegen der Berechnung der GK den Streitwert braucht (oder auch für die Ermittlung des Verschusses zusätzlich zu den Veröffentlichungskosten - machen wir bei hohen Werten), bittet er den Richter um Streitwertfestsetzung und der macht dann einen Beschluss.

  • ich mache den "Streitwertbeschluss" ("Wert=x", Unterschrift) und nehme immer 15 % vom Nennbetrag

    Hartmann GKG Rdnr. 3 zu KV GKG 1630:
    Als Streitwert gilt das Interesse des Antragstellers. Das Gericht muß dieses Interesse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen schätzen.

    Gebühr müsste eigentlich 0,5 sein, KV GKG 1630.

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