1640er Vermögensverzeichnis

  • Mutter hatte leleinige elterliche sorge und ist verstorben
    leiblicher vater hat die vaterschaft beim JA anerkannt

    Zur Abgabe des Verzeichnisses ist ja nur der sorgeberechtigte ET verpflichtet!
    bin ich jetzt als FamG verpflichtet heráuszufinden, wer gestzlicher Vertreter für`s Kind ist (und somit die Vermögenssorge inne hat)?
    ob ggf. ein Vormund bestellt ist und von diesem das verzeichnis verlangen?

    danke und schönen abend

  • Vom Vormund kann das Verzeichnis nach § 1640 nicht verlangt werden. Macht auch keinen Sinn, da der ja ein Vermögensverzeichnis erstellen müsste.
    Es wäre daher m.E. hier schon zunächst zu prüfen, ob der Vater mittels FamG sorgeberechtigt geworden ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die gestellte Frage beantwortet sich innerhalb des FamG von selbst, weil das FamG ohnehin ein (richterliches) Verfahren nach § 1680 Abs.2 S.2 BGB durchzuführen hat und sich aus dem Ergebnis dieses Verfahrens die Antwort auf die gestellte Frage ergibt.

  • Zunächst einmal sauber der Reihe nach :

    Derzeit hat das Kind keinen gesetzlichen Vertreter, also liegen ( auch ) die Vorausetzungen einer Vormundschaft vor.
    Zumindest kann diese bis zur Entscheidung des Familiengerichtes gem. § 1680 BGB über die Rückübertragung des Sorgerechts angeordnet werden.
    Anerkannte Vaterschaft hin oder her; das heißt noch lange nicht , dass der Vater einen entspr. Antrag beim Familiengericht stellt.

    Für die Vormundschaft ist zunächst das Vormundschaftsgericht zuständig.
    In Eilfällen wird grs. ( hier ) das Jugendamt bestellt.
    Dieses hat als Vormund eine Verzeichnispflicht gegenüber dem Vorm.gericht gem. § 1802 BGB !

    Solange der Vater das Sorgerecht nicht hat, kannst Du nur den Ausgang des Verfahrens nach § 1680 BGB abwarten ( erst mal erkundigen, ob ein Antrag beim Familiengericht einging ).
    Daneben würde ich beim Vorm.gericht ( unter Übersendung Deiner Akte ) nachfragen , ob Vormundschaft besteht bzw. noch eiongerichtet wird.
    Wenn ein Vormund bestellt wird , kannst Du Dein Verfahren nach §1640 BGB einstellen.

  • Dass das Kind derzeit keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist klar. Aber wenn das Kind gut versorgt ist und derzeit keine Entscheidungen anstehen, kann man mit der Anordnung der Vormundschaft auch noch zuwarten, bis sich geklärt hat, ob dem Vater die elterliche Sorge übertragen wird (was im übrigen ein Amtsverfahren, und kein Antragsverfahren ist). Dass man die Vormundschaft derzeit anordnen könnte, steht natürlich außer Frage.

  • Dass es ein Amtsverfahren ist , ist richtig.
    Ich habe aber noch keinen Familienrichter erlebt , der das Verfahren nach § 1680 BGB von amts wegen ohne "Antrag" des überlebenden Elternteils ( Im Sinne einer Anregung ) betrieben hat.

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