Kosten für Abtretung

  • Bei Anträgen von Banken auf Eintragung einer Abtretung quer aus dem Bundesgebiet wundere ich mich immer wieder über den Satz "Bitte erheben Sie die Kosten vom Eigentümer." (oder ähnlich).

    Hier im Kollegenkreis werden solche Sätze ignoriert. Nach unserer Auffassung ist der Eigentümer in diesen Fällen regelmäßig kein Kostenschuldner und wer nach der KostO nicht mit haftet, dem kann ich keine Rechnung schicken (auch, wenn der Eigentümer im Innerverhältnis zur Bank wohl für die Kosten aufkommen muss).

    Gibt es da vielleicht andere Meinungen?? Irgendwie muss es ja seinen Grund haben, dass der Satz immer wieder auf den Anträgen der Banken zu lesen ist. :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Den Satz kenn ich auch und habe ihn stets und ständig ignoriert und niemals eine Beschwerde, geschweige denn eine Nachfrage erhalten, nachdem der Antragsteller die Kostenrechnung erhalten hatte.

  • Hi Ulf
    Bei uns wird dieser Satz ebenso ignoriert wie bei deinen Kollegen. Grund für einen solchen Satz könnte sein, dass die Bank 1. keine Zeit für Überweisungen aufwenden will, 2. die Gebühren für die Überweisung nicht abrechnen oder dem Eigentümer aufhalsen kann oder 3. sich somit den Ansprüchen der LJK etziehen will. Wie dem auch sei, bei uns geht die Rechnung an denjenigen, der den Antrag stellt.

  • Die Banken wollen nur das kostenrechtliche Procedere abkürzen, weil sie die bezahlten Kosten den Eigentümern (= Darlehensschuldnern) natürlich (zu Recht) wieder in Rechnung stellen.

    Lässt man sich darauf ein, so bezahlen auch die Eigentümer klaglos.

  • Ist meiner Meinung nach ein reiner Versuch der Banken, sich das Leben etwas einfacher zu gestalten. Spart allenfalls die Überweisung und die nachfolgende Belastung beim Kunden.

  • Na das ist doch klar. Dann haben die keine Arbeit mehr damit.
    Auch ich erhebe die Kosten regelmäßig beim Antragsteller, in diesem Fall also bei der Bank. Aus genau dem Grund, den du oben genannt hast.

  • Ich erhebe die Kosten in diesen Fällen beim Eigentümer (meine Kollegen hier, glaube ich, auch). Dem Eigentümer ist es egal, auf welche Weise er zahlt. Die Rechnung an ihn ist genause schnell geschrieben, wenn nicht schneller, weil ich den ganzen Sumpf mit Zweigstellen, z. T. ewig langen Geschäftszeichen etc. nicht habe.

    Als Zweitschuldner habe ich immer noch die Bank. Das war aber bislang nicht notwendig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also ich handhabe es genau umgekehrt und fordere regelmäßig von den Eigentümern an, denn deren Umschuldung ist ja letztlich der Auslöser.

    Gab noch nie ein Problem.

    Ausnahme, bei Eigentümern die bekanntermaßen schwach auf der finanziellen Brust sind, dort fordere ichs von der Bank an, auch wenn die was anderes im Antrag schreiben.

    pragmatisch-praktisch-gut

    Schönes WE!:D

  • Andreas:

    So viel ich weiss, eine in ganz Bayern übliche und problemlose pragmatische Verfahrensweise. Aber jetzt bekommen wir bestimmt gleich wieder Schimpfe, weil wir den Pragmatismus über das Gesetz stellen.

    Aber was solls? Man kann sich auch Probleme machen, wo gar keine sind.

  • Dem Eigentümer steht noch nicht mal ein Antragsrecht iSd GBO zu, wenn die Bank A ein Grundpfandrecht an die Bank B abtritt. Ein etwaiger Grundbuchantrag müsste beanstandet werden. Im Regelfall wird der Eigentümer auch keinen Antrag stellen, so dass nur die antragstellende Bank als Kostenschuldner in Betracht kommt, § 2 Nr. 1 KostO. Teile auch die Meinung, dass die Rechnung nicht auf jemand ausgestellt werden kann, der keinen Antrag gestellt hat und auch kein Antragsrecht hat. Eine andere Verfahrensweise, die den Eigentümer als Kostenschuldner benennt, ist angreifbar, die Kostenrechnung müsste aufgehoben werden (kein Kostenschuldner iSd KostO).

  • Zitat von juris2112

    Aber was solls? Man kann sich auch Probleme machen, wo gar keine sind.


    Aber was denn für Probleme? Die Bank kriegt die KR und zahlt! Und keine Zweitschuldneranfragen von der GK. Was ist denn daran nicht pragmatisch?!

  • ich muß mich hier auch der "bayern-fraktion" anschließen. rechnung geht an eigentümer, weil die eintragung in deren interesse erfolgt, egal ob das rechtlich sauber ist oder nicht.

    im prinzip ist es schon richtig, dass der eigentümer nicht kostenschuldner ist, aber wen kümmerts, wenn gezahlt wird ?

  • lucky Strike: Und wenn nicht gezahlt wird? Ich muss ja die Justizkasse noch extra darauf hinweisen, dass Eigentümer kein Kostenschuldner ist (Vollstreckung wäre nicht zulässig).

    Daher: KR an Bank - es sei denn, ich habe eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Eigentümers (kommt auch vor).

    Wenn die Bank ausdrücklich erklärt: "Kosten übernehmen wir nicht" - verlange ich Vorschuss (kommt auch vor).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Jetzt sind wir schon beim Kostenvorschuss. Wird hierzulande (BY) nur bei unsicheren Kantonisten verlangt.

    Außerdem: Die Bank kann schreiben, was sie will. Sie haftet kraft Gesetzes als Antragschuldner und bekommt die Rechnung. Für eine Vorschusspflicht sehe ich keinen Raum.

  • @ franziska:

    die argumentation mit der vollstreckung hat auch was ! soweit hab ich den gedanken mangels notwendigkeit noch nicht verfolgt.

    aber wie gesagt, das wird hier schon seit jahren bzw. eher jahrzehnten problemfrei praktiziert.

  • Zitat von LuckyStrike

    ich muß mich hier auch der "bayern-fraktion" anschließen. rechnung geht an eigentümer, weil die eintragung in deren interesse erfolgt, egal ob das rechtlich sauber ist oder nicht.



    Ich auch! Wir schicken auch an den Eigentümer, gab auch noch nie Probleme damit!

  • Na ja, nur zur Klarstellung:

    Es gab auch noch nie Probleme damit, die Kosten von der Bank anzufordern. Wurde immer anstandslos gezahlt - von wem auch immer.

    Ich halte es aus Sicht des Gerichts weder für besonders praktisch, die Kosten vom Eigentümer anzufordern (wo ist der Vorteil für uns dabei?), noch für klug. Sorry!

    Fakt ist doch, ich darf eigentlich dem Eigentümer die Kosten nicht berechnen. Mache ich es doch, so tunlichst nur per fomloser Anforderung und nicht mittels Sollstellung, denn ich will ja nicht, dass bei dem Eigentümer irgendwann die Vollziehungsbeamten vor der Tüt stehen und eine Forderung vollstrecken, die sie (dort) nicht vollstrecken dürften.
    Wenn ich nur formlos anfordere, muss die Zahlung hier gesondert überwacht werden, was zusätzliche Arbeit bringt. Zahlt der Eigentümer nicht, muss ich dann letztlich doch der Bank eine KR schicken.

    Wo also soll das praktischer sein, frage ich mich?! :confused:

    So mache ich eine KR an die Bank und gut. Keine Zahlungsüberwachung von hier, keine eventuell neu zu erteilende KR und vor allem kein Risiko einer - berechtigten - Beschwerde des Eigentümers!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch ich halte es in solchen Fällen für problematisch und würde es als Rpfleger nicht machen, die Kosten dann auf eine solche bloße "Anweisung" bzw. Vorschlag der Bank beim Eigentümer anzufordern. Rechtlich sauber wegen der fehlenden Kostenhaftung des Eigentümers (siehe frühere Beiträge anderer) wäre:
    a) entweder von der Bank einen Nachweis verlangen, dass sie vom Eigentümer bevollmächtigt sind, den Antrag auf dessen Kosten zu stellen und darauf hinweisen, dass die öffentl.-rechtl. Kostenhaftung auch der Bank nach § 2 Nr. 1 KostO grds. nicht abbedungen werden kann (§ 1 KostO, bei Notarkosten entspr. auch nach §§ 140, 1 KostO);
    oder
    b) die Kosten um solchen Aufwand zu vermeiden wegen der Antragstellerhaftung nach § 2 Nr. 1 ohne weiteren Kommentar doch von der Bank verlangen.
    S. auch RA-MICRO Online-Kommentar KostO Vor § 2 Anm. 2, § 2 Anm. 1 u. 3 sowie Anm. 4 Unterpunkt Vertreter ohne Vertretungsmacht (insoweit mehr auf Probleme bei Notarkosten gemünzt, die häufig auftreten, wenn Makler z.B. beim Notar einen Entwurf bestellen, und unklar ist, ob sie das namens des Kaufinteressenten tun und insoweit bevollmächtigt sind - dann keine eigene Kostenhaftung des Vertreters - oder ohne dessen ausdrückl. Vollmacht: dann eigene Haftung des Maklers).
    Im Fragefall mit der Bank, die Abretungsgläubiger ist und selbst Antragsteller ist, liegt der Fall natürlich noch insoweit anders, als die Bank als weiterer Antragsteller in jedem Fall zumindest mit haftet (§§ 2 Nr. 1, 5 KostO). Man kann allenfalls noch überlegen, ob die Erklärung "Kosten übernehmen wir nicht" oder "Kosten vom Eigentümer anfordern" so zu verstehen ist, dass der Antrag als nicht gestellt gelten soll, wenn man dem nicht folgen will. Insoweit gibt es nach meiner Erinnerung dann unterschiedl. Meinungen. Aber da das ja eher theoretische Fragen sind, lohnt es sich auch nicht, in diese Richtung weiter zu grübeln (siehe genannter Kommentar bei § 2 Anm. 3: Der Ausschluss der Kostenhaftung durch den Antragsteller ist nicht möglich. Erklärt der Antragsteller nach § 2 Nr. 1, keine Kosten zu tragen, so liegt kein wirksamer Antrag vor (Waldner in Rohs/Wedewer § 2 Rn. 9) ...

  • Martin Filzek:

    Die in #19 a.E. zitierte Ansicht von Rohs/Wedewer/Waldner (KostO, § 2 RdNr.9) halte ich für abwegig. Ob ein Antrag (sei es im Grundbuch- oder Erbscheinsverfahren oder sei es in irgendeinem anderen Verfahren) wirksam ist, bestimmt sich alleine nach den jeweiligen Verfahrensordnungen, nicht jedoch nach den einschlägigen Kostengesetzen. Wenn sich eine Vorgabe des Antragstellers als kostenrechtlich unzulässig erweist, so kann dies somit lediglich zur Folge haben, dass die betreffende kostenrechtliche Erklärung unwirksam ist, nie aber dazu führen, das der Verfahrensantrag als solcher mit einem Mangel behaftet ist. Wo sollte das auch stehen? In der KostO? Nein. In der GBO? Nein. Also was soll dann dieser Unsinn?

    Es ist mir schon immer gegen den Strich gegangen, dass die Kostenrechtler ihre Erkenntnisse auf dem Rücken des materiellen Rechts und der betreffenden Verfahrensordnungen austragen. Kostenrecht ist ein relativ unwichtiger Nebenkriegsschauplatz (im Verhältnis zur gerichtlichen Entscheidung) und so sollte es bitte schön auch bleiben.

    Wenn man sich so manche Nachlassakte anschaut, dann besteht der Verfahrensteil oft aus wenigen Blättern, während sich das Kostenheft aufgrund umfangreicher Berechnungen zu ungeahntem Umfang aufbläht. Das entsprechende zeitliche Verhältnis zwischen rechtspflegerischer Sachbearbeitung und verwaltungsmäßiger Kostenbewertung steht in keinerlei vernünftiger Relation.

    Besser die Sachbearbeitung ist richtig und die Kosten sind falsch als umgekehrt! Mit dieser Einstellung bin ich nicht nur immer gut gefahren, sondern ich habe mit ihr bei der Arbeit auch viel Zeit für wichtigere Dinge gewonnen.

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