PKH für Antrag nach § 850 f ZPO bei Finanzamt

  • Für einen Mandanten soll ein Antrag nach § 850 f ZPO beim Finanzamt gestellt werden.

    Beim Antrag zum Vollstreckungsgericht könnte ich PKH beantragen. Gibt es für die Stellung des Antrags beim Finanzamt ebenfalls finanzielle Unterstützung seitens des Staates? Ich wäre dankbar, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

  • Davon habe ich jedenfalls noch nie gehört. Das Verfahren beim Finanzamt ist kostenfrei und selbst wenn es Prozesskostenhilfe gäbe, würde ich eine Beiordnung nicht als erforderlich ansehen, weil der Antrag nicht schwierig ist und zu Protokoll gestellt werden kann.

  • Ich sehe das mit der Kostenfreiheit im Verwaltungsverfahrens ebenso. Nichts desto trotz kann im gerichtlichen schon PKH gewährt werden. Ob der Antrag, der ja auch die Grundlagenermittlung beinhaltet, einfach ist, kann von Fall zu Fall unerschiedlich sein.

  • Hallo,

    diese Problematik gibt es auch bei Kostenabrechnung,
    wenn ein Antrag auf Auszahlung eines angemessenen Teils
    der laufenden Geldleistung des Schuldners gem. § 48
    SGB I an die Agentur für Arbeit aufgrund Kindesunterhalt
    gestellt wird.

    Könnte hier auch über Beratungshilfe abgerechnet werden?

    Falls es keine Abrechnungsmöglichkeit gibt, sollen die Antrag-
    steller dann an die Rechtsantragstelle zusammen mit den Kopien
    aus umfangreichen Handakten-Ordnern, die Unterhaltsrückstände für die
    letzten 10 Jahre beinhalten, geschickt werden?

    Hier gibt es offensichtlich eine richtige "Grauzone".

    Wie wird das denn so unter Rechtspfleger/innen gehandhabt, wenn
    ggf. solche Anträge eingehen.

    Gruß Uffi

  • Zitat von avvocato

    Nichts desto trotz kann im gerichtlichen schon PKH gewährt werden.

    Das ist schon richtig, aber es handelt sich noch nicht um ein gerichtliches Verfahren.

    Zitat von avvocato

    Ob der Antrag, der ja auch die Grundlagenermittlung beinhaltet, einfach ist, kann von Fall zu Fall unerschiedlich sein.

    Im Einzelfall kann so ein Antrag vielleicht schwierig sein, aber ohne Weiteres gehe ich erst einmal davon aus, dass das nicht der Fall ist.

    Zitat von Uffi

    Könnte hier auch über Beratungshilfe abgerechnet werden?

    Beratungshilfe kann nach § 2 BerHG für Steuerangelegenheiten nicht gewährt werden. der Gesetzgeber nahm den Bereich aus, weil Finanzämter zur Auskunft und Unterstützung gesetzlich verpflichtet sind und Steuerfragen für die Zielgruppe des BerHG keine vordringlichen Probleme sind. Versuchen kann man es natürlich trotzdem. Vielleicht stellt sich das Gericht ja auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine Steuerangelegenheit in diesem Sinn handelt. Ich habe solche Anträge allerdings abgelehnt, weil es mit dem Finanzamt und seinen Pflichten eine andere zumutbare Stelle für eine Hilfe gibt.

  • Es handelt sich bei § 850f ZPO beim Finanzamt nicht um ein Antragsverfahren:

    Die Entscheidung, ob im Einzelfall von der Pfändungsgrenze abzuweichen ist, trifft im VollstrVerfahren nach der AO die VollstrBehörde. Die VollstrBehörde hat von Amts wegen § 850f ZPO zu beachten. Ein Antrag des VollstrSchuldners nach § 850f I ZPO ist daher grds. nicht erforderlich. Für das Vorliegen der Gründe für eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags (§ 850f I ZPO) trägt der VollstrSchuldner bzw. der Unterhaltsberechtigte die Darlegungslast, die idR durch eine Bescheinigung des Sozialamts erfüllt wird. Ob der pfändungsfreie Betrag nach § 850f I ZPO erhöht wird, ist keine. Die Entscheidung hinsichtlich der Herabsetzung des unpfändbaren Betrags beinhaltet hingegen eine Ermessenentscheidung.

    (Pahlke/Koenig-Fritsch, AO, Rndr. 45 zu § 319)

    Bereits bei Erlass der Pfändungsverfügung hat die VollstrBehörde § 319 von Amts wegen zu beachten. (…) Im VollstrVerfahren nach der AO ist die VollstrBehörde nicht neutrales Organ wie das VollstrGericht nach der ZPO, sondern zugleich VollstrGläubiger und VollstrOrgan, so dass ihr auch eine aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende weitergehende Ermittlungspflicht obliegt und damit ein Antrag des VollstrSchuldners grds. entbehrlich ist. (…) Ein Verstoß gegen § 319 macht die Pfändung nicht nichtig, sondern nur mit dem Einspruch (§ 347 I) anfechtbar.

    (Pahlke/Koenig-Fritsch, AO, Rndr. 2 zu § 319)

    Die Frage der Erstattung von RA-Kosten dürfte sich daher danach richten, ob bei einem erfolgreichen Einspruch eine Kostenerstattung stattfindet.

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