Kontenfreigabe wenn Konto im Soll

  • Ich bin seit zwei Wochen in der Zwangsvollstreckung. Die Vorgängerin hat ne Erinnerung gegen den PfüB aufgenommen und den Antrag einmalig einen Betrag von 330 EUR freizugeben. Problem: das Konto ist mit 1000 EUR im Soll. Die Schuldnerin erhält ALG II I.H.v. 369 EUR. Die Miete wurde zurückgebucht. Sie braucht das Geld um die Miete zu zahlen. in der Akte ist nur ein Kontoauszug der das Konto im Minus zeigt und die Rückbuchung der Miete. Kein ALG-Eingang. Hartz-Bescheid is auch nich da. Die Gl.in wurde angehört und hat nichts vorgebracht. Kann ich jetzt abhelfen, obwohl das Konto im Minus ist??

    Danke für Eure Hilfe

  • Womit wurde denn eine Erinnerung begründet? Ich hätte eher an einen Freigabeantrag gedacht (allerdings nur wenn die 7-Tage-Frist nach dem SGB schon vorbei wäre). Je nach Vorbringen müsste das eingehende Geld bzw. dessen Art nachgewiesen werden. Ob das Konto im Soll ist, ist für das Vollstreckungsgericht nicht entscheidend, weil der Schuldner ja eventuell Überziehungsmöglichkeiten ausnutzen kann.

  • Ist denn die Schuldnerin aufgefordert worden, den Hartz-Bescheid und die Kontoauszüge ab Eingang der Überweisung vom AA noch vorzulegen?
    Wenn nein, schnell nachholen.
    Wenn ja, ab zur Richterin bzw. zum Richter mit Nichtabhilfevermerk.

  • Die Vorgängerin hat sie eben nicht dazu aufgefordert.
    Weil es um Sozialleistungen geht, musste doch hier Erinnerung aufgenommen werden!? Ob die Sieben-TAge-Frist vorbei war, weiß ich ja eben nich, da nichts weiter vorgelegt wurde.
    Hab mir auch schon gedacht, dass ich die Nachweise nachfordere. Mich hat blos ein bisschen irritiert dass das Konto im Minus war. Aber wenn das anscheinend kein Problem mit dem Dispo is. Helf ich nach Einreichung der Nachweise ab und geb den Betrag frei

  • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Antrag nach § 55 IV SGB-I mittels Abhilfe der Erinnerung stattzugeben, denn wie im Falle des § 850k ZPO gilt auch hier : Guthaben im Sinne der Vorschriften ist auch das Verrechnungsguthaben im Debet !

    Wir geben die Beträge schließlich nur als unpfändbar frei. Wenn die Bank aufgrund des Bankvertrags aus eigenem Recht den freigegebenen Betrag einbehält zur Verrechnung des Minus-Saldos, hat der Schuldner hat Pech.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Antrag nach § 55 IV SGB-I mittels Abhilfe der Erinnerung stattzugeben,

    Gibt es dazu noch andere Meinungen? Ich bin damit nicht mehr so vertraut, weiß aber von Kollegen, dass sie entsprechend § 850k ZPO verfahren.

    Zitat von NadineBRB

    Ob die Sieben-TAge-Frist vorbei war, weiß ich ja eben nich, da nichts weiter vorgelegt wurde.

    Inzwischen dürfte sich das auch erledigt haben und die Frist auf je3den Fall abgelaufen sein.

  • Gibt es dazu noch andere Meinungen? Ich bin damit nicht mehr so vertraut, weiß aber von Kollegen, dass sie entsprechend § 850k ZPO verfahren.


    Aber 850 k spricht doch nur von Lohn. Sozialleistungen fallen nicht darunter. 850 k ist hier auch nicht entsprechend anzuwenden. Is die 7-Tage-Frist vorbei muss der Freigabeantrag im Wege der Erinnerung aufgenommen werden. War doch eigentlich immer h.M., oder?? Der Zöller sagt das jedenfalls. Oh Gott ich hab echt noch großen Nachholbedarf.

  • Ich habe eine Entscheidung des LG HH und sogar ein "obiter dictum" einer BGH-Entscheidung, die besagen, dass der Antrag nach § 55 IV SGB-I mangels eigener Verfahrensvorschrift in der ZPO nur im "Gewande" einer Erinnerung nach § 766 ZPO gestellt werden kann mit dem lustigen Ergebnis, dass bei Stattgabe des Antrags der Rpfl. und bei "Zurückweisung" = Nichtabhilfe der Richter zu entscheiden hat...:D

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • 850 k findet DANEBEN nur Anwendung, wenn Einnahmen aus einem 1,50-Euro-Job vorliegen. Sonst bei ALG nur Erinnerung nach 766.

  • @NadineBRB
    Die Sache mit dem Debetsaldo ist auch im Stöber behandelt, ich meine bei 850k. Die RandNr. kann ich aber erst Montag im Dienst mitteilen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Zitat von the bishop

    Antrag nach § 55 IV SGB-I mangels eigener Verfahrensvorschrift in der ZPO

    Obwohl ich bei der Begründung (Regelungslücke) auch an eine entsprechende Anwendung von § 850k ZPO denken würde. Aber einen Streit mit der herrschenden Meinung und dem BGH werde ich auf fremdem Terrain besser nicht anzetteln.:)

    @ UHU
    Das würde dann ja in der Konsequenz bedeuten, dass man zwei Beschlüsse mit unterschiedlichen Rechtsmittelwegen verfassen müsste. Das ist dann, um "the bishop" zu zitieren, gleich in mehrfacher Hinsicht lustig.:gruebel:

  • Zitat von § 21 BGB

    @ UHU
    Das würde dann ja in der Konsequenz bedeuten, dass man zwei Beschlüsse mit unterschiedlichen Rechtsmittelwegen verfassen müsste. Das ist dann, um "the bishop" zu zitieren, gleich in mehrfacher Hinsicht lustig.:gruebel:



    Ständige Praxis hier mit nur einem Beschluss.

  • In der Tat häufiger vorkommend bei Arbeitslosen mit geringfügigem Zusatzverdienst in einem Beschluss : Abhilfeentscheidung (§§ 766 ZPO, 55 IV SGB-I) nebst Vorabfreigabe (§ 850k II ZPO) hins. Zusatzverdienst unter Hinweis auf zukünftige Abhebung des ALG innerhalb der Wochenfrist des § 55 I SGB-I und Endenscheidung (§ 850k I ZPO) dann nur noch über künftigen Zusatzverdienst.

    Zitat von § 21BGB

    Aber einen Streit mit der herrschenden Meinung und dem BGH werde ich auf fremdem Terrain besser nicht anzetteln.:)



    Los - trau dich doch...:box::aufihnmit:totenkopf

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