Wieder mal: Familienrecht und Insolvenzrecht

  • Das Mietverhältnis wird in der Insolvenz beendet. Kaution ist massezugehörig, was ich nicht weiter diskutieren möchte.

    Die insolvente Schuldnerin ist Hausfrau, der Ehemann verdient den Lebensunterhalt. Die Mietkaution in Höhe von 1.000 € wurde damals vom Ehemann der Schuldnerin bezahlt, es wurde ein Sparbuch auf dessen Namen angelegt.

    Der Insolvenzverwalter der Ehefrau begehrt nun vom Vermieter bzw. vom Ehemann Zahlung von 500 €, der hälftigen Kaution. Er begründet dies damit, dass der Ehefrau der hälftige Anspruch zustünde, sie habe schließlich mit ihrer Haushaltsführung zur gemeinsamen Vermögensbildung beigetragen. Solange nichts anderes vereinbart, gelte hier der Grundsatz des § 426 I Satz 1 BGB. Nach § 84 InsO, der auf die Kautionsanspruch anzuwenden sei, müsse das Guthaben nun auseinandergesetzt werden.

    Hier scheint das Familienrecht mit einzufließen. Sind aber nicht gerade Leistungen während der Ehe als ehebedingte Zuwendungen anzusehen? Sollte man den IV diesbezüglich vielleicht kurz informieren?

  • Muss das Thema nochmals nach oben holen, offensichtlich weiß keiner mehr wie ich dazu

    Diese Konstallation ist aber dennoch realtiv häufig anzutreffen, wäre froh, wenn ich einige Meinungen dazu hören könnte......

    :laola

  • Da ich von Familienrecht und diesbezüglichen Kenntnissen erfreulicherweise vollständig verschont bin, habe ich mich bislang mit laienhaften Äußerungen zurückgehalten. Aber wenn niemand anders will:

    Unterstellt, dass das traute Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, bedeutet dies - wie mir mal ein Schlauerer erklärt hat - dass sie in rechtlicher Gütertrennung leben, solange sie ein trautes Paar bleiben. Erst wenn sie sich zu Lebzeiten oder durch einseitiges Ableben trennen, gibt es Sonderregelungen mit Zugewinnausgleich, erweitertem Pflichtteilskokolores und ähnlich exotischem Sonderkram, mit dem ich nie etwas zu tun haben möchte.

    Für den vorliegenden Fall meine ich daraus schließen zu dürfen, dass familienrechtlicher Quatsch keine Rolle spielt. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution steht m.E. demjenigen Ehegatten zu, der die Kaution eingezahlt hat. Wenn Mutti ihr Häuschen der Bank für die Schulden des Sohnemannes vergrundschuldet hat, dann kommt wohl auch keiner auf die Idee, dass das Häuschen zur Hälfte dem Sohn gehört, wenn der Sicherungsfall nicht eintritt.

  • Ich mache viel Mietrecht, könnte also vielleicht etwas dazu sagen. Das, was ich über die Kaution gelesen habe, zieht mir die Schuhe aus.

    Aber den Fall verstehe ich nicht ganz.

    Ist denn das Mietverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden? Und, wenn ja, auf wann?

    Wer ist denn Mieter gewesen? Beide Eheleute?

    In welchem funktionellem Zusammenhang bist Du (#1) mit dem Fall befasst?

  • Zunächst @ chick: Gibt es tatsächlich "Schlauere" als dich ?

    :D


    Ich mache viel Mietrecht, könnte also vielleicht etwas dazu sagen. Das, was ich über die Kaution gelesen habe, zieht mir die Schuhe aus.

    Aber den Fall verstehe ich nicht ganz.

    Ist denn das Mietverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden? Und, wenn ja, auf wann?

    Wer ist denn Mieter gewesen? Beide Eheleute?

    In welchem funktionellem Zusammenhang bist Du (#1) mit dem Fall befasst?

    Die Mieter selbst haben gekündigt nach Verfahrenseröffnung. Mieter waren beide Ehegatten.

    Sicher ist nach außen der Ehemann allein Gläubiger der Rückzahlung gegenüber dem Vermieter.

    Jedoch wurde das Vermgen der beiden gemeinsam angespart. Wenn ich 500 € auf ein Konto meiner Frau einzahle und diese ebenso 500 €, so haben wir gemeinsam 1000 €.
    Anspruchsberechtigter gegenüber der Bank ist allein meine Frau (lassen wir die Kontovollmacht mal außen vor).

    Wenn ich die Gemeinschaft nun auseinandersetze, so steht mir gegenüber der Frau ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 500 € zu - sofern der Betrag noch vorhanden ist. Das leuchtet mir auch ein.

    Genauso denkt nun der Verwalter.

    Wir sind hier Schuldnerverteter und wollen anfragen, ob dem Ersuchen des Verwalters nachzukommen ist.

  • Zunächst @ chick: Gibt es tatsächlich "Schlauere" als dich ?

    Die Mieter selbst haben gekündigt nach Verfahrenseröffnung. Mieter waren beide Ehegatten.

    Sicher ist nach außen der Ehemann allein Gläubiger der Rückzahlung gegenüber dem Vermieter.

    Ich hatte ja angekündigt, dass ich mich nach näherer Information melde. Leider ist mir terminlich etwas dazwischengekommen. Allerdings verstehe ich die zitierte Passage nicht. Mieter waren beide Ehegatten. Nach außen ist allein der Ehemann Gläubiger der Rückzahlung gegenüber dem Vermieter? Das kann nicht stimmen.

    Ich bitte um Klarstellung; vielleicht kann ich dann am Montag was dazu antworten. Danke.

  • Da das Kautionssparbuch auf den Ehemann lautet, ist er auch derjenige, welcher die Kaution gestellt hat und vermutlich auch die Verpfändung des Sparguthabens unterschrieben hat.

    Es könnte ja auch die Kaution durch einen x-beliebigen Dritten gestellt werden (z.B. Eltern, Großeltern etc.)

  • Aber Leute, seht es doch mal so:

    Zahle ich auf das Konto meiner Ehefrau/Freundin/Hausfreund oder sonst einem Kontoverleiher Kohle ein, so kann ein Gläubiger desselben die Summe vollumfänglich pfänden.

    Gegen diesen Gläubiger kann ich wieder Regress nehmen, wenn ich nachweise, dass das Geld eigentlich mir zusteht und nicht dem Kontoinhaber.

    Gegenüber dem Kontoinhaber habe ich einen Herausgabeanspruch (wegen mir aus dem Treuhandvertrag) auf die mir zustehenden Gelder.

    Warum soll das hier nicht genauso sein? Sicherlich hat der Ehemann ein Absonderungsrecht und kassiert das Geld zunächst allein. Wenn aber die Frau aus ihrem Vermögen auf eben dieses Sparbuch nachweislich 500 € bezahlt hat, dann steht ihr sicher doch auch ein anteiliger Rückzahlungsanspruch auf dieses Geld zu, welchen der Verwalter gegen den nichtinsolventen Gatten geltend machen kann.


    Das steht doch auch in

    § 84
    Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft



    (1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.

    (2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.



    Ich meine noch immer, der Verwalter hat mit seinem Gedankengang gar nicht so unrecht.

  • also entweder könnte man über § 84 InsO nachdenken, viel Spaß oder die Frau hat ihrem Ehemann das Geld gegeben, dann ist sie Insolvenzgläubigerin geworden.




    Na also, das bringt uns doch in die Nähe meiner Gedankengänge (s.o.).

    :daumenrau

    Die Ehefrau ist nicht in der Inso, Flor, hast das falsch verstanden, nicht der Mann. Die Frau ist es, und die hat den Anspruch gegen den Mann. Also wohl: Zahlen, junger Mann !

  • § 1364 BGB :Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig....

    Eine Gemeinschaft kann ich bezüglich des Sparbuches nicht erkennen, zumal der Ehegatte der Alleinverdiener ist. Insofern wäre nachzuweisen, dass die Ehefrau tatsächlich eine Zahlung geleistet hat. Diese Zahlung wird man aber als Zuwendung (Schenkung ?) im Rahmen des unter Eheleuten üblichen betrachten können.

    Ob und innerhalb welcher Fristen insoweit eine Anfechtung (überhaupt) möglich wäre? :gruebel:



  • Falsch gedacht. Die Ehe ist keine Gemeinschaft ieS, sondern eben eine Ehe und unterliegt ledilgich im Fall der Beendigung bei der Vermögensauseinadnersetzung den leges speciales des Güterrechts. Dieses sieht jedoch bei ges. Güterstand primär den Ausgleich über den Zugewinn vor. Ansonsten verbleibt während und nach der Ehe bei der gesetzlichen Eigentumszuordnung. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann uU etwas anderes gelten. Deshalb steht die Forderung an dem Sparguthaben dem Gläubiger der Bank, hier wohl dem Ehemann, alleine zu.

    Soweit beide Eheleute Mieter waren, waren aber auch beide verpflcihtet die Kaution zu leisten., mithin sind beide gegenüber dem Vermieter auch berechtigt die Kaution als Gesamtgläubiger gem. 428 BGB zurückzufordern, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart war. Der Vermieter kann daher grundsätzlich nach Belieben an jeden Gläubiger leisten, ggf. auch an den Insolvenzverwalter, der insoweit die Rechte der Frau wahrnimmt. Da als Sicherheit jedoch ein Sparbuch des Mannes hinterlegt war, hat er jedoch hiervon nichts, da dieses, da der Sicherungszweck erfüllt ist, an den Mann, als Eigentümer herauszugeben ist.

    Alles andere wäre aber auch sehr merkwürdig, weil sonst jeder Ehepartner im Fall der Insolvenz seines Gatten die Hälfte Vermögens herausgeben müßte - das kann wohl nicht sein.

  • Grundsätzlich richtig, Schwarzkittel.

    Aber auch während der Ehe können sich die Partner gegenseitig Darlehen geben und spätestens nach Beendigung der Ehe Ausgleich verlangen, insofern werden die Ansprüche aus dem Güterrecht verdrängt.

    Wenn in meinem geschilderten Fall explizit nachgeweisen werden kann, dass die Ehefrau ihre 500 € als "Darlehen" hingab, so wäre nach meiner Meinung die Rückforderung wie folgt möglich.

    1.) Wenn ,wie hier, die Ehe fortbesteht, müsste man die 500 € der Frau als ehebedingte Zuwendung sehen und den Anspruch des Verwalters negieren.

    2.) Sofern die Ehe jedoch beendet wäre oder die beiden Gatten gertrennt leben, könnte - wenn sich die darlehensweise Hingabe nachweisen lies - eine Rückforderung erfolgen.

    Ich glaube, wir haben hier einfach zu wenig Mitstreiter, die im Familienrecht wirklich firm sind. Das Zeug ist, wie Chick schon sagte, derart koplex, dass man doch gleich besser Physik studieren sollte.
    :strecker



  • Natürlich können sich die Eheleute gegenseitig Darlehen gewähren und, wenn es sich dabei ausdrücklich auch um ein Darlehen handelt, dieses dann entsprechend dem Darlehnsvertrag auch kündigen und zurückfordern. Daraus folgt aber nicht, dass der andere Ehepartner Anspruch auf das Soparguthaben hat, sondern lediglich, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns hat ggf. auch während aufrechtet Ehe.

    In den seltesten Fällen läßt sich aber ein Darlehen nachweisen. Wenn tatsächlich Geld auf dem Sparbuch von der Ehefrau stammen sollte, dann wäre es sowohl während als auch nach der Ehe grundsätzlich als ehebedingte Zuwendung zu beurteilen, mit der Folge, dass kein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Wech is wech, und kommt vielleicht irgendwann mal über den Zugewinnausgleich wieder zurück.


  • Natürlich können sich die Eheleute gegenseitig Darlehen gewähren und, wenn es sich dabei ausdrücklich auch um ein Darlehen handelt, dieses dann entsprechend dem Darlehnsvertrag auch kündigen und zurückfordern. Daraus folgt aber nicht, dass der andere Ehepartner Anspruch auf das Soparguthaben hat, sondern lediglich, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns hat ggf. auch während aufrechtet Ehe.

    In den seltesten Fällen läßt sich aber ein Darlehen nachweisen. Wenn tatsächlich Geld auf dem Sparbuch von der Ehefrau stammen sollte, dann wäre es sowohl während als auch nach der Ehe grundsätzlich als ehebedingte Zuwendung zu beurteilen, mit der Folge, dass kein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Wech is wech, und kommt vielleicht irgendwann mal über den Zugewinnausgleich wieder zurück.



    So meinte ich dies ja auch! Das Sparguthaben geht an den Ehemann, an diesen leistet der Vermieter schuldbefreiend. Es geht mir ja auch um das Verhältnis Weib-Mann. Der Verwalter versucht als Vermögensverwalter der Ehefrau, diese Zahlung zur Masse zu holen, da die Ehefrau scheinbar herovorgehoben hat, die Zahlung sei als Darlehen gewährt worden.

    Dein 2. Argument, Schwarzkittel, ist auch einschlägig und geht m.E. durch. Der Mann hat in der Arbeit gerackert, die Frau zu Hause. Insofern sind die Leistungen "ausgeglichen". Ein Anspruch besteht somit nicht - was wir hier auch durchfechten werden.

    Danke an alle !

    :2danke


    :2danke


  • In den seltesten Fällen läßt sich aber ein Darlehen nachweisen. Wenn tatsächlich Geld auf dem Sparbuch von der Ehefrau stammen sollte, dann wäre es sowohl während als auch nach der Ehe grundsätzlich als ehebedingte Zuwendung zu beurteilen, mit der Folge, dass kein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Wech is wech, und kommt vielleicht irgendwann mal über den Zugewinnausgleich wieder zurück.



    So meinte ich dies ja auch! Das Sparguthaben geht an den Ehemann, an diesen leistet der Vermieter schuldbefreiend. Es geht mir ja auch um das Verhältnis Weib-Mann. Der Verwalter versucht als Vermögensverwalter der Ehefrau, diese Zahlung zur Masse zu holen, da die Ehefrau scheinbar hervorgehoben hat, die Zahlung sei als Darlehen gewährt worden.

    Dein 2. Argument, Schwarzkittel, ist auch einschlägig und geht m.E. durch. Der Mann hat in der Arbeit gerackert, die Frau zu Hause. Insofern sind die Leistungen "ausgeglichen". Ein Anspruch besteht somit nicht - was wir hier auch durchfechten werden.

    Und damit fallt Ihr dann auf den Bauch!! Die Leistung ist eben nicht ausglichen! Was Du damit meinst, bezieht sich auf die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung und diejenige gegenüber den Kindern, hat aber mit den sonstigen finanziellen Verhältnissen des Paares nichts zu tun. Wenn die Ehefrau behauptet, sie habe ihrem Mann ein Darlehen gegeben, damit er die Mietkaution zahlen kann, ist und bleibt es ein Darlehen und ist keine ehebedingte Zuwendung. Und das Geld auf dem Sparbuch des Ehemannes ist auch nicht automatisch eine ehebedingte Zuwendung, die nicht mehr zurückgeholt werden kann. Das wäre ja noch schöner, dass ich meinem Ehemann einen Tausender zur Verwahrung gebe und ich sehe den erst im Scheidungsverfahren über den Zugewinnausgleich wieder, also gar nicht! Eheleute können völlig unproblematisch auf ein Konto des anderen Ehegatten einzahlen, im Innenverhältnis bleibt das Geld ihr eigenes, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Beweisschwierigkeiten lassen wir mal außen vor.

    Ehebedingte Zuwendung ist ausschließlich "eine Vermehrung des Vermögens des anderen Ehepartners ohne Rückforderungswillen und ohne Gegenleistung, die im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe erbracht wird". Das Zitat ist nicht Original BGH oder Kommentar, weil ich zuhause bin. Klassischer Fall ist die Übertragung des bereits vor der Ehe vorhandenen Grundstücks auf die Ehefrau, sei es, um Gläubiger auszutricksen oder aus steuerlichen Gründen und manche auch, "weil es sich so gehört".

    Nach dem Sachverhalt nehme ich an, dass Du den Ehemann vertrittst. Dann müsst Ihr versuchen, die Darstellung "Darlehen" damit auszuhebeln, dass Ihr nachweist, dass die Ehefrau überhaupt nichts hatte, aus dem sie ein Darlehen hätte gewähren können. Denn: auch die Nur-Hausfrau braucht nicht arm zu sein!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • A.U. Danke für diesen Beitrag !

    Wir werden unser Möglichstes tun. Trotzdem, was du hier schreibst, klingt wirklich gut und erscheint plausibel! Der Verwalter ist sicher nicht der Dümmste und sitzt in einer Kanzlei mit einigen Fachanwälten für Familienrecht. Letzlich wird es wohl auf einen Vergleich rauslaufen.

    Ich seh schon, wenn Familienrecht ins Spiel kommt, werfen alle unsere hier ansässigen Koryphäen die Flinte ins Korn. Ist ja auch verständlich, bei dem vielen Krimskrams und der Rechnerei. In dieser Materie ist der Taschenrechner wichtiger als der Gesetzestext !

    :D

  • In dieser Materie ist der Taschenrechner wichtiger als der Gesetzestext ! :D


    Ein Psychologie-, Sozialpädagogik- und Seelsorgestudium wäre auch noch wichtig!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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