Tod eines Mitglieds der Erbengemeinschaft vor Beginn der Teilungsversteigerung

  • Der Termin kann grundsätzlich ganz normal durchgeführt werden. Wenn die Erben des B dann immer noch unbekannt sind, kommen für Zustellungen § 779 II ZPO (B ist im Verfahren des C Antragsgegner = "Schuldner" in diesem Sinne) oder § 6 ZVG in Betracht.

  • Termin ist kommenden Dienstag, an der Nachlasssache wird sich wohl nichts mehr ändern. Ein Erbschein wurde schon beantragt, das Verfahren zieht sich laut Mitteilung Nachlasgericht noch ca. 4 - 5 Wochen.

    In einem Aufsatz von Meerhoff, ZfIR 2015, 704 - 711 ist zu lesen, dass § 6 ZVG wohl nicht der richtige Weg ist, da der Zustellungsvertreter keine Vertretungsbefugnisse hat und somit den (noch) unbekannten Erben jegliche Beschwerdemöglichkeit genommen wird.

    Evtl. könnte man die Sache über § 779 II ZPO lösen, wobei sich die Frage stellt, wer den entsprechenden Antrag stellen muss. Wird bis Dienstag ebenfalls eng, zumal diesem besonderen Vertreter auch die Terminsbestimmung nicht fristgemäß zugestellt werden kann. Oder kommt es auf diese dann nicht mehr an, wenn lediglich der Zuschlagsbeschluss zugestellt wird?!

    Zuschlag aussetzen bis Erbschein erteilt ist?

  • Da die Terminsbestimmung dem B wirksam zugestellt wurde, ist die Frist des § 43 II ZVG eingehalten.

    Der Antrag nach § 779 II ZPO ist gemäß seinem Wortlaut vom Gläubiger (hier: Antragsteller) zu stellen. Dies wäre für das Verfahren "C gegen A und B" C.

    Es könnte ein Problem sein, dass § 779 II ZPO nur auf die Stellung des Schuldners (hier: Antragsgegners) abstellt, B ist aber auch Antragsteller. Insoweit dürfte nur § 6 ZVG in Frage kommen.

    Ansonsten könnte man schon an die mutmaßlichen Erben zustellen, wenn die Erbfolge halbwegs gesichert ist. Ob eine Zuschlagsaussetzung Sinn macht, ist aus der Ferne schwer zu beurteilen.

  • Es könnte ein Problem sein, dass § 779 II ZPO nur auf die Stellung des Schuldners (hier: Antragsgegners) abstellt, B ist aber auch Antragsteller. Insoweit dürfte nur § 6 ZVG in Frage kommen.

    In allen anderen Punkten teile ich Deine Ansicht, aber was § 6 für den Betreibenden angeht - nein, das halte ich für gar nicht geeignet. Der Antragstellende hat im Verfahren so viele Rechte, dass allein eine Vertretung in der Zustellung mir nicht geeignet erscheint, hier die Rechte der (unbekannten???) Erben zu wahren. Sofern die Erbfolge zwar klar ist, aber der Erbschein noch fehlt, würde ich nicht vom Unbekanntsein der Erben ausgehen. Anderenfalls wäre hier über eine Pflegschaft für die unbekannten Erben nachzudenken.

  • wie 15.Meridian

    Zustellungsvertreter geht nur dann (auch nur unter ganz engen Voraussetzungen - siehe LG Potsdam mit der Aufhebung des Zuschlagbeschlusses nach Jahren), wenn wirklich nur der Aufhalt einer bekannten Person unbekannt ist. Schon der Begriff "unbekannte Erben" sagt, dass die Person hier unbekannt ist, zwingend natürlich auch der aufenthalt.

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