Tod eines Mitglieds der Erbengemeinschaft vor Beginn der Teilungsversteigerung

  • Hallo,

    ich habe vor Kurzem einen Antrag auf Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft von etwa 6 Personen bekommen, aufgrund welchem ich die Teilungsversteigerung sodann angeordnet habe. Bei dem Versuch der Zustellung des Anordnungsbeschlusses stellte sich heraus, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft bereits 2005 verstorben ist. Alle Erben haben bisher ausgeschlagen und im Moment steht nicht fest, wer Erbe nach der Erblasserin ist. Ein Nachlasspfleger wurde nicht bestellt. Ich habe nachgelesen, dass ich sodann das Verfahren bezüglich der Verstorbenen wieder aufheben muss. Was passiert dann aber bezüglich der übrigen die sich "auseinandersetzen" wollen? Kann ich das Verfahren ohne die Verstorbene fortführen und wenn ja, wie?
    Kann mir jemand helfen? Vielen Dank!

  • Ohne die Erben bzw. deren gesetzliche Vertreter der Verstorbenen geht es gar nicht.
    Die Erbfolge muss komplett sein, andernfalls ist das Verfahren mangels vorliegender Voraussetzungen aufgehoben werden.
    Gilt § 779 II auch, wenn der betreffende bereits VOR Anordnung des Verfahrens verstorben war ?

  • im kommentar steht: das 779 II nur anzuwenden ist, wenn die Vollstreckung vor tod des schuldners begonnen hat. ansonsten ist § 778 I anzuwenden. Hierzu schreibt Zöller RdNr. 6 zu § 778 (aber leider alte 23. Auflage, viellicht ist es ja immer noch so :-)): Hatte bei tod des schuldners die Zwv gegen ihn noch nicht begonnen, dann ist sie vor Annahme der erbschaft nur in den Nachlass zulässig. Es is tein Nachlasspflger zu bestellen, gegen den (als Vertreter der unbejannten Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers) vollstr. Ausfertigung zu erwirken ist. Zudem müssen dann konsequenterweise die Vorraussetzungen des § 759 auch noch vorliegen (Zustellun usw. an Nachlasspfleger)

  • 769 II hilft hier m.E. nicht weiter, weil der Beteilige vorher verblichen ist. Aber ich würde nicht sofort aufheben, sondern dem Antragsteller aufgeben, binnen 3 Monaten die Erben mitzuteilen oder Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben einrichten zu lassen.

  • 769 II hilft hier m.E. nicht weiter, weil der Beteilige vorher verblichen ist. Aber ich würde nicht sofort aufheben, sondern dem Antragsteller aufgeben, binnen 3 Monaten die Erben mitzuteilen oder Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben einrichten zu lassen.



    Genauso würde ich auch verfahren.

    Mit den restlichen auseinandersetzungswilligen Miterben (#1 a.E.) passiert dabei gar nichts.
    Da sich der Antrag auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft am gesamten Grundstück richtet, ist nur festzustellen, daß ein solches Verfahren derzeit nicht angeordnet bzw. weitergeführt werden kann.

  • Tschuldigung, hatte nicht gut genug gelesen. Meine Miteigentümer bzw. Schuldner waren während des Verfahrens verstorben und es gab weder Nachlasspfleger noch TV.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Ich denke nicht, dass man den fehlenden Erbeserben über § 779 ZPO ersetzen kann.
    Wir sind in der Teilungsversteigerung.
    Daher bleibt nur die Zwischenverfügung mit Fristsetzung.


    Jetzt ich auch noch. Dito für hiro, Bang, 15., Anta, naja und lumpi. Aber bü ob Teilungsversteigerung oder nicht dürfte keine Rolle spielen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Todes des Antragsgegners. Ist er vor Anordnung verstorben, darf nicht angeordnet werden oder wenn bereits angeordnet wurde dann 28 ZVG. 779 II ZPO hingegen ist nur anwendbar, wenn er während der Versteigerung verstirbt.
    Kürzlich hatte ich den umgekehrten Fall. Antrag auf Teilungsversteigerung durch Ra. für einen Miterben. Anordnung ist erfolgt. Dann stellte sich heraus, dass der Antragsteller bereits seit zwei Jahren tot war. Das Verfahren habe ich mangels Parteifähigkeit aufgehoben.


  • Kürzlich hatte ich den umgekehrten Fall. Antrag auf Teilungsversteigerung durch Ra. für einen Miterben. Anordnung ist erfolgt. Dann stellte sich heraus, dass der Antragsteller bereits seit zwei Jahren tot war. Das Verfahren habe ich mangels Parteifähigkeit aufgehoben.



    Na das is ja ein Ding ! Antrag stellen für einen Toten ... also Sachen gibts.

  • Richtig, der Erbe war schon vorher verstorben.
    Aber auch wenn er erst nach Anordnung verstorben wäre,
    wäre § 779 ZPO m.E. nicht anwendbar, da diese Vorschrift auf die fortzusetzende Zwangsvollstreckung abzielt.
    Folglich bleibt nur die Zwischenverfügung mit Fristsetzung.

    Zu Deinem Fall: War der Anwalt schon scheintot?

  • Richtig, der Erbe war schon vorher verstorben.
    Aber auch wenn er erst nach Anordnung verstorben wäre,
    wäre § 779 ZPO m.E. nicht anwendbar, da diese Vorschrift auf die fortzusetzende Zwangsvollstreckung abzielt.


    Das glaube ich eigentlich nicht, da i.d.R. bei einer Teilungsversteigerung die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind.

    Zu Deinem Fall: War der Anwalt schon scheintot?


    Nö, ich glaube, der wollt´s einfach nur mal probieren. Hatte vermutlich einen Erben ohne Erbnachweis an der Hand. Fand ich aber schon unglaublich.


  • Nö, ich glaube, der wollt´s einfach nur mal probieren. Hatte vermutlich einen Erben ohne Erbnachweis an der Hand. Fand ich aber schon unglaublich.



    So etwas ähnliches hatte ich auch mal: Antrag gegen verschiedene Miterben, davon einer angabegemäß verstorben. Erbnachweis angefordert - Antwort: "... nehmen wir unseren Vortrag, der Antragsgegner sei verstorben, ausdrücklich zurück und bitten um Anordnung."

  • Hallo,

    in meinem Fall besteht die Erbengemeinschaft aus 3 Personen.

    A und B haben die Teilungsversteigerung beantragt, C ist mittlerweile auch beigetreten.

    Es wurde Termin bestimmt und an alle 3 zugestellt. 3 Wochen vor Termin verstirbt B. Die Erbfolge ist noch nicht geklärt. Hat das Einfluss auf meinen Termin? Ordnungsgemäß zugestellt habe ich ja an B noch selbst.. :confused::gruebel: was passiert allerdings im Termin bzw. danach? Es könnten ja auch noch Anträge gestellt werden bzw. auch ein Zuschlagsbeschluss müsste ja irgendwem zugestellt werden...

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