• Danke für die Antworten. :)

    Nachrangige Rechte sind im Grundbuch nicht eingetragen, allerdings betreibt ein Gläubiger in Rangklasse 5.
    Macht das einen Unterschied? :gruebel:

    Also würdet Ihr mehrheitlich auch die handschriftlichen Abtretungserklärungen trotz Briefbesitzes nicht ausreichen lassen.
    Der Gläubiger meint, er könne evtl. eine nochmalige Bestätigung des Schuldners bekommen, dass das Recht an ihn abgetreten wurde - jedoch wiederum nicht in ö.b. Form. Wäre evtl. dieses Zugeständnis ausreichend.

    Der Weg mit §§ 135, 137 ZVG erscheint mir etwas langwierig, wenn im Endergebnis dennoch aufgrund (einfacher) Anhörung an den Dritten zugeteilt wird.

    Woraus ergibt sich eigentlich, dass keine Annahme der Abtretungen vorgelegt zu werden braucht? :gruebel:

  • Umfrage:
    Verlangt Ihr bei Zuteilung von Zinsen, Kosten und Nebenleistungen auf ein bestehen bleibendes Briefrecht im Verteilungstermin den Grundschuldbrief?
    Laut Stöber § 126 Rdnr. 2.1 braucht in diesem Fall der Brief nicht vorgelegt zu werden; im Dassler/Schiffhauer steht im § 126 Rdnr. 7, dass der Brief vorzulegen ist.
    Mein Gläubiger möchte nämlich jetzt - nach Zuschlagserteilung und vor Verteilungstermin - die Grundschuldbriefe der bbR zurück haben.:gruebel:

  • Ja. Da ist es mir auch egal was der Stöber sagt. Anspruch auf NL und auch solche Sachen ist der Rechteinhaber und das kann bei einem Briefrecht auch nicht immer aus dem GB ersichtlich sein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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