• Muss im ZV Termin der Grundshulsbrief des betreibenden Gläubigers vorliegen ?? bzw. was passiert/ ist zu veranlassen, wenn der Schuldner bspw. im Termin die Vorlage des Briefes verlangt und dieser nicht da ist ???

  • Muss im ZV Termin der Grundshulsbrief des betreibenden Gläubigers vorliegen ?? bzw. was passiert/ ist zu veranlassen, wenn der Schuldner bspw. im Termin die Vorlage des Briefes verlangt und dieser nicht da ist ???


    Aus meiner Sicht ist der Brief nicht Vollstreckungsvoraussetzung, die fehlende Vorlage hindert also nicht die Versteigerung, sondern nur die Zuteilung. Auch der betreibende Gläubiger braucht daher m.E. den Brief erst zum Verteilungstermin vorzulegen.

  • Der Brief braucht nicht vorzuliegen. Der Schuldner kann die Vorlage nicht verlangen. Er kann allerdings einwenden, dass dem betreibenden Gläubiger die Forderung nicht mehr zusteht. Dann muß er Vollstreckungsabwehrklage erheben. Gegebenfalls muß das Zwangsversteigerungsgericht wegen Dringlichkeit gem. § 769 Abs. 2 ZPO entscheiden.

  • Muss im ZV Termin der Grundshulsbrief des betreibenden Gläubigers vorliegen ?? bzw. was passiert/ ist zu veranlassen, wenn der Schuldner bspw. im Termin die Vorlage des Briefes verlangt und dieser nicht da ist ???


    Aus meiner Sicht ist der Brief nicht Vollstreckungsvoraussetzung, die fehlende Vorlage hindert also nicht die Versteigerung, sondern nur die Zuteilung. Auch der betreibende Gläubiger braucht daher m.E. den Brief erst zum Verteilungstermin vorzulegen.



    :zustimm: ung.

    Mein Gott, seid ihr schnell... ich war noch am Vorschrift suchen...
    Und dann 3 Mann zur selben Minute - und dann auch noch 3 mit derselben Meinung :daumenrau

  • Mach Ihr jetzt Wettschreiben oder ist das die neue Sportart für Forenmitglieder?:)


    Weder noch, es handelt sich um Forenqualitätssicherung. 3 Mitglieder schreiben zeitgleich eine Antwort auf eine Frage. Ziel ist es, dem Fragesteller ein optimales Gefühl der Sicherheit durch drei gleichlautende und dabei auch noch richtige Antworten in kürzester Zeit zu geben. Das mit den Antworten hat schon mal geklappt, die 4 Minuten bis zur Antwort sind allerdings noch verbesserungswürdig. Wir arbeiten daran.:teufel:

  • Klasse, da fühl ich mich richtig wohl.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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    Weder noch, es handelt sich um Forenqualitätssicherung. 3 Mitglieder schreiben zeitgleich eine Antwort auf eine Frage. Ziel ist es, dem Fragesteller ein optimales Gefühl der Sicherheit durch drei gleichlautende und dabei auch noch richtige Antworten in kürzester Zeit zu geben. Das mit den Antworten hat schon mal geklappt, die 4 Minuten bis zur Antwort sind allerdings noch verbesserungswürdig. Wir arbeiten daran.:teufel:

    :blumen::wechlach::wechlach::wechlach:


    Es kann aber passieren, dass bei abgetretenen Briefrechten die Aktivlegitimation des Gläubigers angezweifelt wird (Sind sie überhaupt berechtigt?).
    Zumindest einige altgediente Terminsvertreter die ich kenne haben den Brief bei solchen Konstellationen dabei.

  • Hallo! Ich habe in Kürze Verteilungstermin, in dem Zuteilung auf ein (nachrangiges) Briefrecht erfolgen soll. Nun legt ein Dritter den Grundschuldbrief vor nebst ö.b. Abtretungserklärung des eingetragenen Gläubigers an den Eigentümer und handschriftlicher Abtretungserklärung des Eigentümers an den Dritten und bittet um Erlösverteilung an sich. Reicht das für die Zuteilung aus? :gruebel:
    Der Gläubiger meint, er hätte die Anforderungen des § 1154 BGB durch die Vorlage der handschriftlichen Abtretungserklärung und v.a. des Briefes erfüllt.

    Brauche ich zur Zuteilung zwingend noch eine öffentlich-beglaubigte Abtretungserklärung des Schuldners an den Dritten und auch öffentlich-beglaubigte Annahmeerklärungen sowohl des Schuldners als auch des Dritten??? :oops:

    Wäre in diesem Fall dann im Termin nach § 126 ZVG zu verfahren - mit der Folge eines Aufgebotes, obwohl der Brief vorliegt?

  • Sehe ich wie Stempel. Öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunden sind neben dem Brief vorzulegen. Ansonsten Hilfsverteilung i.V.m. § 135 ZVG.
    Erst als Folge davon würde ich eventuell im Verfahren nach § 137 ZVG aufgrund der vorgeschrieben Anhörungen die materiellrechtlich wirksame Schriftform der Abtretungserklärungen ausreichen lassen.

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