Mehrere Verfahren zur gleichen Zeit! Was tun!

  • Folgendes kann geschehen:

    Schuldner befindet sich in der Restschuldbefreiungsphase, also Wohlverhaltensperiode, z.B. seit 2001!

    Jetzt hat Schuldner, wegen Scheidung anderen Familiennamen angenommen oder er zieht in einen anderen Insolvenzgerichtsbezirk.

    Auf anwaltlichen Rat beantragt er ein neues Insolvenzverfahren und reicht ordnungsgemäß die Vordrucke ein. Vom bisherigen Verfahren keine Rede!
    Das Verfahren wird jetzt eröffnet.

    Problem: 1 Verfahren befindet sich im Restschuldbefreiungsverfahren, das neue ist soben eröffnet worden.

    Was tun??? Wer meint, das kommt nicht vor: Es kommt vor!!

  • Da hat der BGH entschieden, dass für ein zweites Insolvenzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da keine Insolvenzmasse fürs zweite Verfahren vorhanden sein kann. Ist natürlich problematisch, wenn jetzt das Verfahren schon eröffnet wurde. Ich denke mal so aus dem Bauch heraus, dass hier die Stundung nachträglich aufgehoben werden müßte (wegen falscher Angaben). und dann das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bin gleicher Meinung! Angaben zu Stundung unrichtig. Deshalb Stundung aufheben. Anschließend Einstellung mangels Masse.

    Weitere Lösungsmöglichkeit -theoretisch!-:
    1. Sofern Rechtsmittelfrist bezüglich Eröffnungsbeschluss noch nicht abgelaufen und Schuldner kommt zum Gericht.

    1. Rechtsmittel des Schuldners zu Protokoll nehmen. Formelle Beschwer für Schuldner nicht notwendig, weil er sich über die Zulässigkeit des Verfahrens geirrt hat!

    2. Eröffnungsbeschluss aufheben aufgrund sof. Beschwerde d. Schuldner. Richter des Inso-Gerichts muss gleicher Auffassung sein.

    3. Schuldner anschließend vorladen, dann:
    a) Rechtsmittelverzicht bezüglich Aufhebungsbeschluss und
    b) gleichzeitig Inso-Antrag zurück nehmen lassen.

    Meines Erachtens eine zweite Möglichkeit. Hängt davon ab, dass der Schuldner seinen Fehler einsieht.

    Oder Rechtsmittelfrsit abwarten, dann Schuldneranträge abweisen!

    Müsste ein weiterer Lösungsweg sein. Oder?

  • Ist dieser Schuldner denn als redlich anzusehen?
    Haben sich die Gläubiger in dem einen oder anderen Verfahren schon zu Wort gemeldet?

    2 eröffnete Verfahren kann, d.h. rechtlich gewürdigt, es nicht geben, denn es kann nur ein Verwalter/Treuhänder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehaben. Und da würde ich sagen sticht altes Verfahren das Neue. Das neue Verfahren würde ich noch nicht mal über Stundung sondern direkt wegen nachträglich erkanntem mangelndem Rechtsschutzbedürfnis erledigen. Klar, wegen dem formellen Weg auf jeden Fall mal die Stundung aufheben, aber dann würde ich hier die Akten dem Richter vorlegen mit dem Vermerk/Vorschlag die Eröffnung aufzuheben.

  • Richter war nur bereit Eröffnungsbeschluss aufzuheben, weil Schuldner selbst auf meine Veranlassung innerhalb der Rechtsmittelfrist die entsprechenden Erklärungen abgegeben hat. Eröffnungsbeschluss wurde dann aufgrund Rechtsmittels des Schuldners wegen Unzulässigkeit (fehlendem Rechtsschutzbedürfnis) aufgehoben.

    Schuldner wurde anwaltlich beraten, ihm kann keine Unredlichkeit unterstellt werden. Er hat sich hier auf seinen Anwalt verlassen!

    Die zweite Möglichkeit wäre m.E. auch nur über 207 InsO gegeben (Stundung aufheben)!

  • Schon wieder so eine unsägliche Lücke im Gesetz. Natürlich sind alle Schuldner nur redlich und werden nicht versuchen dieses Gesetz zu ihren Zwecken auszunutzen. :wechlach:

    Der RA ist aber auch ein Witzbold, wusste der nichts vom 1. Verfahren (damit wieder Problem des Schuldners) oder war der tatsächlich der Ansciht, mehrere Insolvenzverfahren seien zur gleichen Zeit möglich.

  • Der Anwalt war wohl der Ansicht, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, kann jederzeit ein anderes Verfahren in Gang gesetzt werden.

    Man sieht an diesem Fall, dass die InsO für solche Fälle eine besondere Regelung enthalten sollte!

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