Verlegung Schlusstermin

  • Hallo !
    Hab zu diesem Thema nichts gefunden....Kann der Schlusstermin auf Antrag eines Insogl. verlegt werden?? Ich meine nicht....Aber evt. musste sich ja jmd. von euch schon mal damit beschäftigen??
    Grüßle
    Sandra

  • Tja, ich hätte gesagt, das geht so nicht.

    Laut Heidelberger Kommentar (4. Aufl., § 197 Rn. 9) ist eine Verlegung aber möglich. Eine Begründung findet sich da nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja der Gläubiger hat verpennt eine Feststellungsklage wg unerlaubter Hdl. zu erheben, das ist ihm heute aufgefallen und Anfang nächster Woche ist Schlusstermin.... Jetzt möchte er den Termin gern verlegt haben. Das kann aber doch kein Grund sein, oder??
    Er weiß (oder besser müsste wissen) seit Anfang Okt. von dem Widerspruch!

  • § 189 InsO.
    Wenn der Schuldner die Frist verpennt hat, ist es sein Problem.
    Mitunter müßte man überlegen, ob man nicht die anderen Gläubiger und den Schuldner benachteiligt, wenn man den Schlusstermin verlegt und dem Gläubiger noch die Möglichkeit der Feststellung gegeben wird.

  • Das ist doch, wenn ich es richtig verstanden haben, wegen des Rechtsgrundes ? Dann ist es doch eh egal. Die kann er doch auch noch nach Schlusstermin erheben. Die ist doch fürs Schlussverzeichnis völlig unwichtig.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • DANKE für eure Beiträge!!!
    Hab dem Gläubiger jetzt klargemacht, dass das nicht geht und dass er ja sowieseo keinen Nachteil durch den ST hat, da seine Forderung vom IV festgestellt wurde...
    Gruß
    Sandra

  • Verlegung Schlusstermin auf Antrag des Schuldners

    Hallo, hänge mich hier gleich mal ran...

    Der Schuldner hat beantragt, den anberaumten Schlusstermin zu verlegen, da er auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus sei (Bescheinigung liegt vor) und daher an diesem nicht teilnehmen könne. Gleichzeitig teilt er mit, dass er deshalb auch noch keine Möglichkeit hatte, sämtliche Unterlagen (wohl die Schlussunterlagen) zu sichten.

    Würdet Ihr dem Wunsch stattgeben ? An sich kann er ja im Schlusstermin ohnehin "nichts" machen, jedenfalls keine Einwendungen gegen die Schlussverteilung erheben. Und notfalls bestünde ja auch die Möglichkeit einen Bevollmächtigten zu schicken.

  • alte Antwortfloskel: es komm drauf an :D
    Sind noch Forderungen zu prüfen, und gibt es keine Möglichkeit, sich im Vorfeld zu verständigen, hätte ich bauchweh.
    Ist es ein quiet normal verfahren (Kostenstundung, Vergütung also Mindestvergütung, null-masse) hätte ich kein Prob, den Termin durchzuführen.
    Sofern jedoch ein Gläubiger im Termin einen Versagungsantrag stellen sollte, müsstest Du vertagen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • alte Antwortfloskel: es komm drauf an :D
    Sind noch Forderungen zu prüfen, und gibt es keine Möglichkeit, sich im Vorfeld zu verständigen, hätte ich bauchweh.
    Ist es ein quiet normal verfahren (Kostenstundung, Vergütung also Mindestvergütung, null-masse) hätte ich kein Prob, den Termin durchzuführen.
    Sofern jedoch ein Gläubiger im Termin einen Versagungsantrag stellen sollte, müsstest Du vertagen.



    Forderungsprüfungen sind erledigt, allerdings ist Masse vorhanden...

    Das mit dem Versagungsantrag stellt sich ja (meist) erst im Termin heraus.

    Ich frage jetzt nochmal bei der Insolvenzverwalterin an; vielleicht weiß sie ja schon über einen Versagungsantrag Bescheid, dann würde ich noch aufheben können.

    Was mich jetzt noch zögern lässt ist die Tatsache, dass dem Schuldner attestiert wurde, dass er "auf unbestimmte Zeit" im Krankenhaus ist, sodass sich ein neuer Schlusstermin theoretisch noch lange hinziehen könnte...

  • ich seh das wie Rainer.
    Erspare Dir die Anfrage beim Verwalter.
    Wenn im Schlusstermin nur noch die Vergütung festzusetzen und die RSB anzukündigen ist, besteht kein Grund für eine Terminaufhebung.

    Genau dies würde ich dem Schuldner auch so mitteilen.
    Sollte im Termin tatsächlich ein Gläubiger auftauchen und einen Versagungsantrag stellen, wäre zu vertagen.
    Lass es einfach drauf ankommen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau


  • Hallo zusammen.

    Ich muss das Thema leider wieder aufwärmen.

    Habe hier ein insolvenzverfahren über eine natürliche Person.

    Es ist Schlusstermin auf den 04.12.2014 bestimmt und eine Gläubigerin hat jetzt darum gebeten, den Schlusstermin aufzuheben oder zu verlegen.

    Begründet hat sie das damit, dass momentan ein Strafverfahren (u.a. wg. §283 StGB) gegen die Schuldnerin anhängig ist. Die Hauptverhandlung ist auf den 28.11. gelegt; eine Verurteilung der Schuldnerin sei wahrscheinlich.

    Problem:

    Wenn die Schuldnerin verurteilt wird, ist das zum 04.12.2014 wohl noch nicht rechtskräftig, so dass direkt nach §290 InsO ja nicht die Versagung der RSB vor dem Schlusstermin beantragt werden könnte.

    Nach Schlusstermin könnte man bei der Beantragung der Versagung der RSB gem. §297 InsO auf die Idee kommen, dass der Antrag auf die Verurteilung auch nicht gestützt werden kann, weil die Verurteilung vor dem Schlusstermin stattgefunden hat.


    Was meint ihr? ausnahmsweise den Termin verlegen?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • und wenn, aus Gründen wie auch immer, sich die Sache hinzieht oder eine Verurteilung doch nicht erfolgt? Ist ein Insolvenzverfahren nicht ein Eilverfahren :wechlach:?

    Vielleicht sollte der Gläubiger zweimal an den Start gehen ? Wenn es im Rahmen des ST nicht klappt, hat er ja den Nachschuß. Wer so versessen darauf ist, einem die RSB zu verhageln, investiert doch gerne die 3,50 EUR nach 2350.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hamburger Kommentar, § 297 Rd.-Nr.4:
    § 297 ist nicht möglich, wenn die rechtskräftige Verurteilung bereits vor dem Schlusstermin erfolgt ist, auch wenn sie dem Gl. erst nach rechtskräftiger Ankündigung der RSB bekannt geworden ist.

    --> Ausnahmsweise den Termin verlegen.

  • Wer lesen kann, ist klar im Vorteil;)
    Habe mir jetzt nochmal die Daten angesehen...

    Eine rechtskräftige Verurteilung vor ST scheidet hier ja aus...
    Also ein Fall von § 297 InsO, da dieser auch auf die RK der Entscheidung abstellt.

    --> Termin brauch nicht verschoben werden. Oder:gruebel:

  • Wer lesen kann, ist klar im Vorteil;)
    Habe mir jetzt nochmal die Daten angesehen...

    Eine rechtskräftige Verurteilung vor ST scheidet hier ja aus...
    Also ein Fall von § 297 InsO, da dieser auch auf die RK der Entscheidung abstellt.

    --> Termin brauch nicht verschoben werden. Oder:gruebel:

    und was wäre, wenn der Schuldner, anwaltlich oder sonstwie beraten, noch im Termin auf Rechtsmittel verzichtet, nur um dem Antragsteller ein Bein zu stellen ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich bin mal davon ausgegangen, dass es sich um ein Altverfahren handelt, weil so schnell läuft in der Regel doch kein Verfahren und wenn da zwischenzeitlich noch ein Strafverfahren sich im Endstadium befindet....:gruebel:

    Ob in so einem Fall § 297a InsO Anwendung findet, "Ich weiß ,da kommt eine Verurteilung, ich weiß nur nicht, wann Rechtskraft eintritt"?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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