Zustellung Anwalt zu Anwalt

  • Wenn Ihr einen RA-Brief von der Gegenseite erhalten würdet, in dem dieser einen Schriftsatz an Euch zustellt, im Anschreiben erwähnt "Zustellung von Anwalt zu Anwalt", aber kein "Vordruck für ein EB" beifügt, muss ich dann normal zurückschreiben ist zugegangen oder ist die Zustellung nur mit diesem EB wirksam. Der § 195 sagt - so lese ich es zumindest raus - dass es keine Mussvorschrift für so ein EB gibt.
    Was denkt Ihr?

  • Indem in § 195 ZPO eben nicht steht, dass ein Vordruck verwendet werden muss. Da es dort nicht steht, muss man keinen Vordruck nehmen. Ein besseres Rechtsargument fällt mir auch nicht ein. Das Fehlen der Regelung zeigt hier nicht, wie Du befürchtest, an, dass Du den entsprechenden Paragraphen nicht findest, sondern dass ein Vordruck nicht vorgeschrieben ist.

    Da bestätigst Du (d. h. Dein Chef) den Eingang eben selbst.

    Ich habe aber noch ein praktisches Argument:

    Wir haben früher auch immer diese Vordrucke von der Hans-Soldan-GmbH verwendet und sind irgendwann auf die von AnNoText angebotene Software umgestiegen, wonach der EB-Text auf ein Blatt ausgedruckt wird, das an den Titel "getuckert" wird. Da ist es ja auch schon so, dass das eine ein Vordruck ist und das andere nicht. Das geht natürlich problemlos.

  • Um Fristen in Gang zu setzen, muss die Zustellung nachgewiesen sein. Ob das in Form von EB oder ZU oder Einschreiben oder einfach nur in der Form erfolgt, dass der RA, an den zugestellt wurde, schriftlich bestädtigt, an welchem Tag er das Schriftstück erhalten hat, ist egal.

  • Um Fristen in Gang zu setzen, muss die Zustellung nachgewiesen sein. Ob das in Form von EB oder ZU oder Einschreiben oder einfach nur in der Form erfolgt, dass der RA, an den zugestellt wurde, schriftlich bestädtigt, an welchem Tag er das Schriftstück erhalten hat, ist egal.

    Dieses Posting verursacht leider Missverständnisse, da die Justizleute gerne von "EB" sprechen, wenn sie die dafür in der Justiz gebräuchlichen Postkarten meinen, d. h. nicht die Erklärung meinen, sondern den Karton, auf dem sie steht. Im Anwaltsbereich, und unter den Kanzleileuten und so, ist mit "EB" dagegen das Empfangsbekenntnis als Erklärung gemeint, welches ja nicht nur auf den Justizpostkarten, sondern gerade von Anwalt zu Anwalt auch in anderer Form stattfinden kann (daher ja auch dieser Thread mit entsprechender Frage). Man sollte also unter "EB" richtigerweise generell das Empfangsbekenntnis als Erklärung des Anwalts verstehen (so auch das Gesetz) und nicht nur die spezielle Postkarte dafür.

  • Bei uns wurden diese Postkarten schon vor vielen Jahren abgeschafft. An die Anwälte gehen vorgefertigte Empfangsbekenntnisse raus, wo sie den Eingang mit Datum bestädigen und an das Gericht zurückgeben. Das ist ja sinngemäß dasselbe, als wenn der RA eine Zeile schreibt: ich habe den Beschluss vom xxxx am xxxx erhalten. - Solche ZU-Nachweise erhalten wir auch manchmal, wenn das "EB" irgendwie abhanden gekommen ist, und es ist als ZU-Nachweis auch o.k.

  • Zur Klarstellung von mir, ich meine nicht die Postkarte, sondern z.B. den Vordruck, den es bei Phantasy gibt, was ich halt auch als EB bezeichne. Ich denke aber, Titus hat im ganzen Recht. Obwohl ich gerne im § 195 ne genaue Textstelle gehabt hätte, für "ein EB als Vordruck mitzuschicken, ist nicht zwingend notwendig".

  • Wie Titus schon zutreffend schrieb: Ein -amtliches- Formular muss nur in den Fällen verwendet werden, in denen die ZPO es ausdrücklich vorschreibt (Mahnverfahren, vereinfachtes Verfahren). In allen anderen Fällen kann man grundsätzlich alle Schriftstücke, auch EBs, handschriftlich auf braunem Packpapier erstellen, wenn einem danach ist.

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