Berücksichtigung des Lebenspartners

  • Hallo ich brauche mal Hilfe:

    Mein Schuldner bezieht pfändbares Einkommen und lebt mit einer Frau zusammen, die Hartz IV bezieht. Das wurde ihr jetzt für die Monate November und Dezemeber gestrichen, weil ihr Partner - mein Schuldner - sie zu unterhalten hat. Jetzt will der Schuldner natürlich, dass ich einen Beschluss mache, dass seine Partnerin als unterhaltsberechtigte Person anzusehen ist, so dass sich die abzuführenden pfändbaren Beträge verringern und er das (seiner Ansicht nach zuviel abgeführte ) Geld vom Treuhänder zurückkriegt.
    An sich erscheint das logisch - aber mir stellt sich die Frage, nach welcher Vorschrift ich einen solchen Beschluss zu machen hätte - § 850 f ZPO? Und wo ist gesetzlich normiert, dass sich nichteheliche Lebenspartner gegeneseitig zu Unterhalt verpflichtet sind. Ich finde es einfach nicht...Und wenn es eine diesbezügliche Vorschrift gibt, muß dann der Drittschuldner bzw. der Treuhänder diese Unterhaltspflicht nicht von sich aus berücksichtigen (ohne dass ich einen Beschluss machen müßte)? Und die letzte Frage - Gelten meine evtl. Anordnungen denn überhaupt rückwirkend?

  • § 850f Abs. 1 ZPO ist die einzige Möglichkeit. Das Problem ist allerdings, dass es meiner Meinung nach nur nach Buchstabe a oder b geht. Bei Buchstabe a ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur möglich ist, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt ist. Ob das heute bei den hohen unpfändbaren Beträgen noch der Fall ist, glaube ich nicht. Ob man daraus besondere persönliche Bedürfnisse stricken kann weiß ich nicht.

    Meiner Meinung nach müsste der Gesetzestext geändert und eine Möglichkeit geschaffen werden, dass der Lebenspartner, der kein ALG2 bekommt berücksichtigt werden kann. Buchstabe c dürfte nicht ziehen, weil es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist.

    Der AG darf das nicht, da er nur die gesetzlichen Unterhaltspflichten berücksichtigen darf.

    Rückwirkend wirkt der Beschluss nur, wenn es angeordnet ist.

    Gruß Hego

  • Die Berücksichtigung des Lebens"gefährten" (Bedarfsgemeinschaft) gibt es in der Art nur in der Sozialgesetzgebung (ALG II / SoHi).
    Unterhaltsrechtlich gelten die Bestimmungen gem. §§ 1601 ff BGB und dies ist auch ausschlagebend f.d. Zwangsvollstreckung. Das ist nicht nur so für die Lebensgefährten sondern auch z.B. für die (nichtadoptierten) Kinder des neuen Ehegatten usw.
    Streng genommen hat dein Schuldner also Pech gehabt. Ggf. könnte man an eine Lösung mit § 765a ZPO denken. Denn einerseits bekommt der Schuldner weniger Geld, weil er sozialrechtlich für die Lebenspartnerin aufkommen soll aber andererseits gilt sie nicht als gestzlich unterhaltsberechtigt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, dann hat das Auswirkungen auf die Gewährung von Hartz IV.
    Wenn die Bedürftige aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners ist, dann gibt es auch keine Berücksichtigung bei der Berechnung der pfändbaren Beträge. Habe ich hier immer so strikt gehalten. Ein Schuldner wollte mal Berücksichtigung der Kinder seiner Freundin. Das waren aber nicht seine eigenen daher gab es keine Erhöhung der Unterhaltspflichten.
    § 765a ZPO wäre denkbar.

  • Liest man § 850c ZPO genau, so heisst es dort auf Grund "einer gesetzlichen Verpflichtung". Das könnte hier durch die Hartz-Gesetzgebung der Fall sein, so dass man wahrscheinlich schon § 850c ZPO direkt anwenden könnte.
    Aber selbst wenn nicht, dann würde ich entsprechend der Tabelle freigeben nach § 765a ZPO. Da kann man nun wirklich nicht allen Ernstes mit "Pech gehabt" argumentieren. Wenn der Schuldner gesetzlich (eben nach den ALG-Bestimmungen) zum Unterhalt verpflichtet ist, dann muß das auch entsprechend berücksichtigt werden.

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  • Ich kenne die Besitmmungen von Hartz IV nicht genau, aber dort geht es doch um die Anrechnung von Einkommen des Lebenspartners. Dies führt zur Verweigerung der Leistungen wenn der Lebenspartner entsprechendes Einkommen hat. Kann diese Gesetzgebung denn überhaupt eine Bestimmung über die Unterhaltsverpflichtung des Lebenspartners treffen? Ich würde annehmen, dass sich die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nur aus dem BGB ergibt.

    Das LG Limburg hat in einem Beschluss vom 18.09.2002 - 7 T 154/02 - angeordnet, dass die Stiefkinder des Schuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen seien.

    Der Schuldner hatte sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, die seine Ehefrau mit in die Ehe gebracht hat.

    Aber wie ich schon geschrieben habe, dürfte es schwierig sein bei der Höhe er unpfändbaren Beträge die Voraussetzungen des SGB zu erfüllen. Das LG Limburg ist nicht mit einem Berechnungsbeispiel darauf eingegangen, es hat nur ausgeführt:

    "Das rechtfertigt es, die Unterhaltsgewährung gegenüber den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau einer Unterhaltsgewährung gegenüber eigenen Kindern gleich zu setzen, weil in beiden Fällen durch die Gewährung des Unterhalts der Lebensunterhalt des Schuldners selbst so gefährdet wird, dass er selbst sozialhilfebedürftig würde. Das aber soll gerade durch die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO vermieden werden."

    Ohne Änderung des § 850c ZPO, dass auch andere Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind, wird man sich immer auf dünnem Eis bewegen.

    Gruß Hego

  • Zitat von Hego


    Ohne Änderung des § 850c ZPO, dass auch andere Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind, wird man sich immer auf dünnem Eis bewegen.

    Gruß Hego



    Ich finde, dann sollte man sich halt mal auf dünnem Eis bewegen. Kann doch nicht sein, dass nur weil einige Leute (oder der Gesetzgeber, wie man die so schön nennt) eine Anpassung in allen Gesetzen vergessen, müssen einige darunter leiden.

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  • http://www.arbeitsmarktreform.de/Arbeitsmarktre…de,rwb=true.jpg
    (Bild entfernt und als Link eingefügt, Kai)

    Quelle: http://www.arbeitsmarktreform.de
    aufgrund der o.g. Berechnungsgrundlage bezweifle ich ernsthaft, dass man bei der Berrechnung der Pfändungsfreigrenzen des Schuldners über § 765 a ZPO gehen kann, was soll an so einer Regelung "sittenwidrig" sein?:gruebel:
    Im übrigen sagt § 850 c Abs.1 S.2 ZPO "gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ... seinem Lebenspartner ... Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf ..." Warum soll also eine Freundin, die von Hartz IV weniger sieht, weil sie mit einem verdienenden Schuldner zusammen lebt, nicht auch von § 850 c zu berücksichtigen sein als Lebenspartnerin. Ggf. könnte sie ja nur in der Höhe, in der nach Hartz IV die Unterstützungspfllicht des Schuldners beschlossen wird, mitberücksichtigt werden?!

  • Zitat von Pina


    Im übrigen sagt § 850 c Abs.1 S.2 ZPO "gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ... seinem Lebenspartner ... Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf ..." Warum soll also eine Freundin, die von Hartz IV weniger sieht, weil sie mit einem verdienenden Schuldner zusammen lebt, nicht auch von § 850 c zu berücksichtigen sein als Lebenspartnerin. Ggf. könnte sie ja nur in der Höhe, in der nach Hartz IV die Unterstützungspfllicht des Schuldners beschlossen wird, mitberücksichtigt werden?!



    Der Lebenspartner bedeutet in diesem Fall nicht die Lebensgefährtin sondern den Gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sind somit den eheleuten gleichgestellt.

    Eine An- bzw. abrechnung wie in dem Fall kann hier nicht erfolgen, da es sich um eine eheähnliche Lebensgemienschaft handelt! Oder Sie müssten nachweisen, dass sie nur Mitbewohner sind, das würde bedeuten getrennte Zimmer etc.

  • @ Mosser

    Da stimme ich Dir voll zu. Aber könnte man ein so weitreichendes Denken bei dem BMJ überhaupt erwarten. Die haben bei dem § 850c Abs. 2a ZPO zwar auf Rat des Rechtsausschusses den Zeitraum von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht, im gleichen Satz das Wort "Vorjahreszeitraum" nicht.

    Das das nicht in die Hose gegangen ist können sie dem BGH für dankbar sein. Die Begründung der Leipziger Richter des LG ist eigentlich richtig gewesen. Aber was soll`s. Schließlich haben die bei der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung auch geschludert. Drei Spalten der Pfändungstabelle enthalten einen Rundungsfehler. Auch so was sollte nicht vorkommen.

    @ Pina

    Mit dem Lebenspartner in § 850c Abs. 1 ZPO ist der gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Nur da gibt es nach § 5 LPartG eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.

    Ein Gesetz, dass die Unterstützung für eine Person (wie ALG2) regelt kann man keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung einer weiteren Person stricken.

  • Also ich denke nicht, dass man einfach § 765a ZPO anwenden kann, weil einem ein anderes Ergebnis nicht "gerecht" erscheint.
    M.E. nach kann die Freundin nicht berücksichtigt werden, da hierzu eine gesetzliche Regelung für das Insolvenzverfahren iVm mit der ZPO fehlt.
    Das passiert im Übrigen auch bei "normalen" Vollstreckungsverfahren wonach auch dort nichteheliche Partner unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in sozialrechtlichen Vorschriften angerechnet werden.
    Hier ist eindeutig der Gesetzgeber gefordert, die sozialrechtlichen Gesetze mit den zivilrechtlichen in Einklang zu bringen.
    Gegebenfalls muss dies eben über eine Verfassungsklage erreicht werden, auch wenn dies für das Inso-Verfahren erstmal ziemlich heftig erscheint.

    Also ich würde den Antrag zurückweisen!

  • Ich muss diesen Uralt-Thread mal aus der Versenkung holen, weil sich mir ein ähnliches Problem stellt.
    Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Schuldner mit seiner Lebensgefährtin und deren 2 Kindern zusammenlebt. Im Laufe des Verfahrens hat der Schuldner diese Lebensgefährtin geheiratet. Der Schuldner verdient etwa 1.400,- € netto. Berücksichtigt man die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte wären 22,05 € pfändbar. Der Insolvenzverwalter teilt in seinem Bericht nun mit, dass die Frau des Schuldners ALG II beantragt hatte und dieser Antrag im Hinblick auf das Einkommen des Schuldners (Stichwort Bedarfsgemeinschaft) zugewiesen wurde. Danach hat der Insolvenzverwalter 3 unterhaltsberechtigte Personen angenommen (seine Frau plus deren beiden Kinder) und keinen pfändbaren Betrag mehr ermittelt (logisch). Meines Erachtens kann es nicht angehen, dass für uns plötzlich Vorschriften aus dem SGB maßgeblich sind. Der Verwalter hat mir mitgeteilt, dass er sich auch nicht sicher ist und es einfach mal so gemacht hat. Im Forum ist das Problem ja auch schon kontrovers diskutiert worden. Ich meine, wir reden hier konkret von 22,05 € monatlich, aber trotzdem. Komischerweise erhält die Frau für sich und die Kinder nun 40,- € ergänzende Sozialhilfe. Ist mir auch ein bisschen unlogisch, aber gut.
    Ist euch bekannt, ob es hierzu neuere Entscheidungen gibt? Oder Aufsätze oder Kommentierung? Erfahrungswerte? Bin für alles dankbar ;)
    Mal angenommen, ich würde mich auf den Standpunkt stellen, das SGB ist mir egal, nach ZPO sind 22,05 € pfändbar, wie müsste ich dann weiter vorgehen? Muss der Schuldner das nachträglich zur Masse zahlen? Kann ich das überhaupt verlangen oder wäre das Gläubigersache? Danke schon mal für eure Meinungen!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Eigenmächtig hätte der IV das nicht tun dürfen. Grundsätzlich ist § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO eindeutig und stellt auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht ab, die sich aber aus den Vorschriften der SGB`s meiner Meinung nach nicht ergibt.

    Hier wäre § 36 Abs. 4 InsO anzuwenden gewesen und das Insolvenzgericht zuständig für die Frage was der Zwangsvollstreckung unterliegt (auf Antrag des IV). Bzw. auf Antrag des Schuldners, der eine Erhöhung der unpfändbaren Beträge erreichen wollte.

  • Stellt sich mir nun die Frage, wie ich das Problem am geschicktesten lösen kann. Selbst wenn der Verwalter jetzt einen entsprechenden Antrag stellt, dürfte das doch nur für die Zukunft gelten? Muss ich die rückwirkenden Beträge einer eventuellen Beanstandung der Gläubigerversammlung im Schlusstermin überlassen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Stellt sich mir nun die Frage, wie ich das Problem am geschicktesten lösen kann. Selbst wenn der Verwalter jetzt einen entsprechenden Antrag stellt, dürfte das doch nur für die Zukunft gelten? Muss ich die rückwirkenden Beträge einer eventuellen Beanstandung der Gläubigerversammlung im Schlusstermin überlassen?



    Ich denke schon. Du kannst die Beanstandungen in den Prüfungsvermerk aufnehmen und alles weitere der Gläubigerversammlung überlassen. Wobei sich natürlich auch die Frage stellt, ob es wirklich ein insolvenzrechtliches "Vergehen" ist, oder ob es eine Entscheidung des Insoverwalters ist, die wir nicht zu prüfen haben. Theoretisch könntest du natürlich einen Sonderinsolvenzverwalter einsetzen. Aber irgendwie ist mir dunkel in Erinnerung, das gehe nur auf Antrag. Und hier, selbst wenn es von Amts wegen gehen würde, wäre der Schaden wahrscheinlich eh zu gering.

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  • So, gleicher Fall wie vor 3 Postings :D
    Jetzt hat der Insolvenzverwalter Antrag nach § 36 Abs. 4 InsO gestellt und beantragt Entscheidung, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (in diesem Fall die beiden Kinder der neuen Ehefrau) als Unterhaltsgläubiger bei der Brechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens zu berücksichtigen sind. Ich hab wirklich gesucht und gesucht, kann aber keine Rechtsprechung zu diesem Thema finden. Einzig zur Frage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe ich 2 Entscheidungen gefunden (LG Schweinfurt, Beschluss vom 17.10.1983, 2 T 93/83 und LG Osnabrück, Beschluss vom 04.09.1998, 7 T 86/98), die beide aussagen, dass der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist. Auch § 765 a ZPO wird jeweils für nicht anwendbar erklärt. Nun passt diese Rechtsprechung nur bedingt auf meinen Fall, da sie in erster Linie darauf abstellt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft ja quasi von heute auf morgen aufgelöst werden könne. Außerdem handele es sich nicht um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (das passt nun wieder auf meinen Fall). Ich bin hin und her gerissen und unschlüssig wie ich weiter vorgehen soll. Muss der Antrag eigentlich erst mal an den Schuldner zur Stellungnahme oder kann ich mir das sparen? Wie würdet ihr tendenziell entscheiden?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Eigentlich ist es eine verzwickte Kiste.

    Keine gesetzliche Unterhaltspflicht, also kein § 850c Abs. 1 ZPO.

    Vermutlich kommt der Schuldner nicht unter die SGB-Grenzen, also kein § 850f ABs. 1 Buchst. a ZPO.

    Härtefall wie § 765a ZPO könnte nur in Verbindung mit § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO in Betracht kommen, aber der wäre vorrangig und § 765a ZPO könnte/würde nur ziehen, wenn es den § 850f ABs. 1 Buchst. a ZPO nicht zum Zuge kommen könnte. Der wäre also vorrangig zu berücksichtigen, was § 765a ZPO letztlich ausschließen würde.

    Bleibt nur noch § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO.

    Aber bei § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ist es eigentlich nicht vorgesehen Personen zu berücksichtigen, sondern nur zusätzliche Beträge freizugeben.

    Aber man kann den Schuldner nicht im Regen stehen lassen nur weil der Gesetzgeber eigennützig Gesetze macht, die nicht in die Vorschriften der ZPO passen.

  • So, gleicher Fall wie vor 3 Postings :D
    Jetzt hat der Insolvenzverwalter Antrag nach § 36 Abs. 4 InsO gestellt und beantragt Entscheidung, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (in diesem Fall die beiden Kinder der neuen Ehefrau) als Unterhaltsgläubiger bei der Brechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens zu berücksichtigen sind. Ich hab wirklich gesucht und gesucht, kann aber keine Rechtsprechung zu diesem Thema finden. Einzig zur Frage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe ich 2 Entscheidungen gefunden (LG Schweinfurt, Beschluss vom 17.10.1983, 2 T 93/83 und LG Osnabrück, Beschluss vom 04.09.1998, 7 T 86/98), die beide aussagen, dass der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist. Auch § 765 a ZPO wird jeweils für nicht anwendbar erklärt. Nun passt diese Rechtsprechung nur bedingt auf meinen Fall, da sie in erster Linie darauf abstellt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft ja quasi von heute auf morgen aufgelöst werden könne. Außerdem handele es sich nicht um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (das passt nun wieder auf meinen Fall). Ich bin hin und her gerissen und unschlüssig wie ich weiter vorgehen soll. Muss der Antrag eigentlich erst mal an den Schuldner zur Stellungnahme oder kann ich mir das sparen? Wie würdet ihr tendenziell entscheiden?



    a) ich würde zunächst anhören.

    b) eigentlich geht nix. § 850c ZPO zählt konkrete Unterhaltspflichten auf, worunter Stiefkinder nicht fallen. Wenn man ganz Plietsch (oder übermütig) ist, dann könnte man vielleicht § 850f Abs. 1 lit.a) anwenden, wenn der Unterhalt nach SGB nicht für sich und für die, denen er Unterhalt zu gewähren hat, gedeckt ist. Ich würde es jetzt vielleicht so mal machen.

    Andererseits kann es ja nicht sein, dass der eigentlich Vater keinen Unterhalt zahlt und deshalb die Gläubiger diesen Unterhalt zu tragen haben. Ich als Gläubiger würde mich ja auch bedanken, wenn extrem gesagt der Schuldner, der eben noch einen ordentlichen Batzen monatlich in die Masse zu zahlen hat, plötzlich mit einer vielleicht fünfköpfigen Familie zusammen zieht und dadurch sich kein pfändbarer Betrag mehr ergibt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wer ist denn letztlich der Leidtragende? Doch sicher (zumindest auch) das Kind.

    Man kann es auch nicht davon abhängig machen ob der Vater nichts zahlen kann oder will. Vielleicht ist er verstorben und es gibt keine Rentenansprüche,

    Was auch immer, der Staat will den Siefvater oder der, der es mal werden könnet (weil LG) in die Pflicht nehmen damit er nicht weiter zahlen muss. Dann muss er meiner Meinung nach auch dafür sorgen, dass die "Unterhaltspflicht" als solche von allen anerkannt wird.

    Bei einem LG würde ich das anders sehen, denen steht die Möglichkeit der Eheschließung zur Verfügung.

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