Vermögenssorge

  • Hallo liebe Kollegen, will mich mal mit einem ungewöhnlichen Fall an euch wenden. Die Betreuerin betreut den Mann Ihrer Schwester, also ihren Schwager, weil die Schwester aufgrund Altersgebrechlichkeit dazu nicht in der Lage ist. Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehört die Vermögenssorge außer der Girokontoverwaltung, weil die Schwester eine Girokontovollmacht hat. Schwester und Schwager haben ein Girokonto und ein Sparbuch. Kontoinhaber ist aber lediglich der Schwager allein. Die monatliche Rente der Schwester geht auf dem Girokonto ein. Die Schwester kann vom Girokonto monatlich max. 2.000,00 € abheben. Davon muss sie die Heimkosten des Schwagers bezahlen, und sich selber unterhalten. Die Betreuerin erklärt nun: "Meine Schwester ist ihr ganzes Leben lang sehr sparsam gewesen. Sie hat daher auch auf dem Sparbuch mitangespart. Ich beantrage daher meine Schwester mit auf dem Sparbuch eintragen zu lassen, sodass ihr die Hälfte vom Sparbuch zusteht. Meine Schwester und mein Schwager leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ich beantrage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen."
    Auf dem Sparbuch sind rund 22.000,00 €. Ich habe Bauchschmerzen die Genehmigung zu erteilen, geht das überhaupt, dass die Schwester mit auf dem Sparbuch eingetragen wird?

  • @Andi82
    Nee, der Schwager wird doch von der Schwester seiner Frau betreut. Und der Betreute selber ist doch Sparbuchinhaber. Wenn es anderes herum wäre, wäre es ja nicht das Problem.

  • Um dass zu verwirklichen, müsste wohl das alte Sparkonto aufgelöst und ein neues Sparkonto eingerichtet werden, bei dem dann beide Kontoinhaber sind.
    Ich hätte aber auch Probleme damit, das zu genehmigen. Warum will sie denn unbedingt Kontoinhaberin werden ? Hat sie Angst, dass das Geld sonst für die Pflege draufgeht oder der Betreute jemand anderes als Erbe eingesetzt hat ?
    Ich würde ihr ansonsten vorschlagen, dass ich im Einzelfall Verfügungen über das Sparkonto zulasse, wenn glaubhaft ist, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt und das Geld dringend benötigt wird. Grundsätzlich würde ich es aber mit dem Betreuten als alleinigen Kontoinhaber belassen.

  • Ich denke man muss hier schon etwas differenzieren.

    Bekanntlich ist es bei Ehegatten der älteren Generation weithin üblich, dass die Konten nur auf einen Partner (meist den Ehemann) laufen, obwohl die Renten beider Ehegatten auf dem Girokonto eingehen und die Ansparungen demzufolge auch vom Geld beider Ehegatten getätigt werden. Dieser Punkt lässt sich relativ schnell klären, indem man die Sparbucheinzahlungen auf ihre Herkunft aus dem Giroguthaben zurückführt und prüft, ob die Renten beider Ehegatten auf dem Girokonto eingehen.

    Führt dies alles zu dem Ergebnis, dass das Sparguthaben mit den Geldern beider Ehegatten angespart wurde, so ist auch davon auszugehen, dass es sich trotz der Kontoinhaberschaft lediglich eines Ehepartners im Rechtssinne um Spargelder beider Ehegatten handelt, weil bei den geschilderten Vermögensverhältnis ja in keinem Fall von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung im Verhältnis Ehefrau/Ehemann ausgegangen werden kann. Mit anderen Worten: Kontoinhaber ist der Ehemann, aber beide Ehegatten gehen als selbstverständlich davon aus, dass ihnen alle angesparten Gelder (trotzdem und weiterhin) gemeinsam zustehen.

    Kommt man nach Sachlage zu diesem Schluss, so habe ich im Ergebnis gegen die von der Betreuerin vorgeschlagene Verfahrensweise keine Bedenken, weil sie lediglich den festgestellten gemeinsamen Willen beider Ehegatten in die richtige rechtliche Form bringt.

    Auf welche Weise dies zu geschehen hat, hängt von der Verfahrensweise der betreffenden Bank ab. Früher war es kein Problem, ein Einzelkonto durch das "Hinzuschreiben" des Ehegatten in ein gemeinschaftliches Oder-Konto umzuwandeln. Heutzutage ist man da penibler, sodass es durchaus zutreffen kann, dass das Sparbuch aufzulösen und ein neues Sparbuch anzulegen ist (da das Geld "im Hause" bleibt, wird die Bank hier sicher auf Vorschusszinsen verzichten). Ich würde aber in jedem Fall darauf achten, kein Und-Konto, sondern ein Oder-Konto einzurichten, damit die Einzelverfügungsberechtigung auch nach dem Ableben eines der Ehegatten gewährleistet bleibt.

    Schlussbemerkung:

    So wie die Dinge geschildert sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Betreuerin hier aus erbrechtlichem Interesse handelt: Wird ein Gemeinschaftskonto eingerichtet, erbt sie etwas, wenn die Schwester zuerst stirbt. Bleibt es beim dagegen Einzelkonto des Ehemannes, erhält die Betreuerin im Fall des Erstversterbens ihrer Schwester nichts. Man muss diesen Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Falles aber dennoch (wenn auch nur lose) im Auge behalten.

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