Hallo.
Hab hier entweder ein kleines Porblem oder steh auf dem Schlauch. Egal. Ich brauche aufjedenfall Hilfe.
Habe hier ne Ausschlagungserklärung einer in Amerkika lebenden Deutschen auf deutsch. Der Beglaubigungsvermerk is allerdings auf Englisch und "nur" von nem amerikanischen Notar. Jetzt frag ich mich natürlich ob das ganze der Form des § 1945 BGB genügt oder nicht
Formwirksame Ausschlagung
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Andi82 -
10. April 2006 um 13:47
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aus dem Bauch (und der Erfahrung) heraus:
Nein, die Beurkundung/Beglaubigung bei einem USA Notary Public ist keine Beurk. im Sinne des Beurk.Gesetzes und daher so nicht ausreichend.
Die Begl./Beurk. müsste bei der deutschen Vertretung in den USA erfolgen. -
Die wohl hM geht davon aus, dass insoweit nach Art.11 Abs.1 EGBGB die Einhaltung der Ortsform -hier also die Beglaubigung durch den Ortsnotar- genügt: Staudinger/Dörner, Art.25 EGBGB RdNr. 112; Erman/Hohloch, Art.11 EGBGB RdNr. 13; Palandt/Edenhofer § 1945 RdNr. 6.
Sofern man eine andere Auffassung vertritt, muss der Beteiligte verständigt und aufgefordert werden, die Ausschlagung formgerecht bei der deutschen Botschaft (bzw. beim dt. Konsulat) zu wiederholen. -
@ TL: Das ist auch das was ich der Mutter der Ausschlageneden erzählt habe!
Die Ausschlagende is die eine von drei Kinder.
Der Vater hatte kein Testament gemacht und deswegen liegt gesetzliche Erbfolge vor. Die Mutter zu 1/2 und die Kinder zu je 1/6. Die Ausschlagende wollte schon per einfachen Brief zugunsten der Mutter ausschlagen da sie sagt das sie das Erbe nicht braucht. Hab dann die Mutter und die "Erbin" selber nochmal auf die erforderliche Form hingewiesen und bin jetzt eben etwas verunsichert. Da wir hier nur ein kleines AG Ohne große Bib sind fällt nachschauen natürlich auch aus!
Deswegen tendier ich fast mich der Meinung von juris anzuschließen da es ja um nicht viel geht -
Andi82:
Das hat sich jetzt aber überschnitten. Bitte #3 anschauen! -
habs gemerkt das sich das ganze überschnitten hat und ja meinen beitrag nochmal geändert.
die stelle im palandt hatte ich doch glatt überlesen. man könnte zwar denk ich noch ein problem aus der amtssprache hins. des englischen beglaubigunsvermerks machen aber im sinne einer schnelle erledigung werd ich mir da jetzt keine gedanken mehr machen, da ich ja des englischen mächtig bin! -
Aus der Sicht des "Nicht-Nachlassrechtspflegers:) " begrüße ich es sehr, wenn du (und auch andere NLGs) auf eine Begl./Beurk. bei der dt. Vertretung verzichtest.
Wäre wohl auch etwas unverhältnismäßig, die Dame evtl. mehrere 1000 km durch die USA jetten zu lassen, nur wg. einer Unterschriftsbeglaubigung die vielleicht gerade mal 5 Min. braucht.....:daumenrau -
Palandt/Edenhofer § 1945 RdNr.6 zitiert im übrigen falsch: Die Verweisung auf Staudinger/Dörner (Art.25 EGBGB) muss richtig RdNr.112 und nicht RdNr.12 lauten.
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Zitat von juris2112
Die wohl hM geht davon aus, dass insoweit nach Art.11 Abs.1 EGBGB die Einhaltung der Ortsform -hier also die Beglaubigung durch den Ortsnotar- genügt: Staudinger/Dörner, Art.25 EGBGB RdNr. 112; Erman/Hohloch, Art.11 EGBGB RdNr. 13; Palandt/Edenhofer § 1945 RdNr. 6.
Sofern man eine andere Auffassung vertritt, muss der Beteiligte verständigt und aufgefordert werden, die Ausschlagung formgerecht bei der deutschen Botschaft (bzw. beim dt. Konsulat) zu wiederholen.
. Mir reicht auch die Einhaltung der Ortsform, die meist geringere Anforderungen hat als unsere Formvorschriften. -
Zur Info:
Also ich hab jetzt die Ortsform durchgehen lassen und werd auch den Erbschein erteilen
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