Kopie eines Testamentes = formwirksam?

  • Hallo!

    Ich habe da mal folgendes Problem.

    Der Erblasser hat ein eigenhändiges (an sich formwirksames) Testament hinterlassen. Leider ist das Original nicht auffindbar gewesen, so dass der (testamentarische und auch gesetzliche) Erbe die sich in seinem Besitz befindende Kopie abgeliefert hat.

    Laut Richter sollte das Testament (in Kopie) eröffnet werden.

    Nun meine Frage: tritt hier testamentarische oder gesetzliche Erbfolge ein? :gruebel:


    Also ich denke ja, dass das Testament maßgebend für die Erbfolge ist, kann mich jedoch auch riesig täuschen...

    Vielen Dank schonmal im Voraus!

  • Ich glaube mich an eine aktuelle Entscheidung des BGH (?) zu erinenrn, da wurde eine Kopie des handschriftlichen Testaments des Erblassers als formwirksam eingeschätzt aber - und jetzt kommt´s - nur weil diese Kopie durch den Erblasser noch einmal eigenhändig unterschrieben war.

    Ich würde hier als Nichtnachlassrpfl. von der Formunwirksamkeit des Testaments ausgehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die (einfache) Kopie des Testamentes ist nach § 2260 BGB nicht zu eröffnen. (so Münchner Kommentar 2. Aufl. §2260 RNr. 10 + 12 / Palandt 64. Aufl. § 2260 BGB RNr. 2).

    Gleichwohl kann jedoch die Kopie des Testamentes zur Ermittlung der Erbfolge herangezogen werden, falls dessen Richtigkeit im Erbscheinsverfahren nachgewiesen werden kann.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Es dürfte hier von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen sein.
    Eine Eröffnung der Kopie des Testaments ist nicht vorzunehmen.
    Erst im Erbscheinsverfahren kann die Frage gelöst werden, aus welchen Gründen das Originaltestament nicht mehr vorgelegt werden kann.
    Es kann füglich der Fall sein, dass der Erblasser das Originaltestament vernichtet hat, weil er die so gewollte Erbeinsetzung nicht mehr sehen wollte. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen worden.

  • Tommy:

    Ich meine mich auch an eine Entscheidung (wo?) erinnern zu können, da hat man das Test. als wirksam erachtet, auch in Kopie.

    Ich glaube die Begründung war, dass man in dem dortigen Fall nicht davon ausging, dass das Original absichtlich vernichtet wurde um dessen Wirksamkeit damit aufzuheben.
    :gruebel:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es handelt sich bei der vorliegenden Problematik im wesentlichen um die Fragestellung, ob ein Erbrecht auch auf ein nicht mehr auffindbares Testament gestützt werden kann, sofern dessen ursprüngliche formgültige Errichtung und sein Inhalt bewiesen werden kann. Zu den hiermit zusammenhängenden Fragen -insbesondere zur Beweislast- vgl. die Ausführungen bei Palandt/Edenhofer § 2555 RdNrn. 12, 13 (mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung).

    Während im vorliegenden Fall schon unsicher ist, ob das Original des Testaments überhaupt vernichtet wurde, spricht TL in #5 den Fall an, dass das Testament zwar vernichtet wurde und die betreffende Veränderungshandlung auch vom Erblasser vorgenommen wurde, dass die Vernichtung jedoch nicht in Widerrufsabsicht geschah.

    Hierzu folgender Fall aus meiner Praxis:

    A setzt seine beiden Nachbarn B1 und B2 zu gleichen Anteilen zu Erben ein, weil sich diese bereits seit Jahren um ihn kümmern. A äußert, dass er das Testament ändern wolle, weil er auch den Sohn von B1 und B2 mit einem Geldbetrag (also einem Vermächtnis) bedenken will. A setzt sich an seinen Schreibtisch, zerreisst das bisherige Testament, wirft es in den Papierkorb und will beginnen, das neue Testament zu schreiben. Noch bevor er einen Buchstaben geschrieben hat, ereilt ihn ein tödlicher Herzinfarkt.

    Lösung: Vernichtungshandlung ja, Vernichtungshandlung durch den Erblasser ja, Widerrufsabsicht nein, weil Widerruf erst mit Errichtung des neuen Testaments wirksam werden sollte (zeitlich gestaffelter Widerrufswille!).

    Ergebnis: Testament nach wie vor gültig, Erben B1 und B2 zu gleichen Anteilen.

  • @juris2112


    Ja, bei uns war es mal so:

    Erblasser hat ein handschr. Test. gemacht und je eine Kopie davon an die beiden Erben gegeben.

    Erbl. ist im Krankenh. verstorben. Zunächst keine Erben/Verwandten bekannt, daher NL-Pflegschaft.

    NL-Pfleger lässt Wohnung räumen (hat wohl nicht genau gesucht). Erben melden sich ca. 1/2 Jahr danach (wollten zum Geburtstag gratulieren:) ).

    Erben legen mit übereinstimmenden Erklärungen die Kopien des Test. vor. AG hat Wirksamkeit des Test. anerkannt.

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    [TD='class: TD30']Gericht:
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    [TD='class: TD70']Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Zivilsenat
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    [TD='class: TD30']Entscheidungsdatum:
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    [TD='class: TD70']19.01.2001
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    [TD='class: TD70']1Z BR 126/00
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    Berliner Testament: Wechselbezüglichkeit bei Abänderung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament; Nachweis der Existenz eines Testaments durch Vorlage einer Fotokopie


    1. Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, das nur in Kopie vorliegt.
    2. Zur Abänderung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament und zur Wechselbezüglichkeit einer Schlußerbeneinsetzung in diesem Fall.


    1. Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist gemäß BGB §§ 2355, 2356 Abs 1 S 1 BGB grundsätzlich die Urschrift des Testaments vorzulegen. Ist diese unauffindbar, kann die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargelegt werden, insbesondere durch Vorlage einer Fotokopie des Testaments.
    2. Haben sich die Ehegatten zunächst erbvertraglich gegenseitig zu Erben und in einem späteren gemeinschaftlichen Testament einen Dritten wegen ihnen jahrelang erbrachter Dienstleistungen zum "Nacherben" nach dem "gegenseitigen Beerben" eingesetzt, liegt eine wechselbezügliche Verfügung vor.

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