PfÜB gegen die HL-Stelle mit relativer Wirkung ?

  • Hallo,
    15.000 EUR werden hinterlegt
    a) für Frau A und
    b) für Herrn B

    Nun pfändet A den Herausgabeanspruch des B gegen das Land, vertr. d. d. Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts (Forderung 20.000 EUR). Soweit so gut. Nun erklärt der Rechtsanwalt des B, die Forderung sei bereits gem. § 7 UVG in Höhe von 6.000 EUR auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen (Forderungsübergang kraft Gesetzes). Dies bestätigt der RA von Frau A auch noch und legt eine Vollmacht zum Forderungseinzug, von der Stadt - Unterhaltsvorschusskasse - erteilt, vor.

    Der Rechtsanwalt von B erteilt die Freigabe in Höhe von 9.000 EUR und beantragt in Höhe des Forderungsüberganges = 6.000 EUR den Herausgabeantrag der Frau A zurückzuweisen. Er verweigert also die Zustimmung und beschwert sich im übrigen über die Vorgehensweise der Stadt, die ohne Titel bzw. Klauselumschreibung gem. § 727 ZPO die Frau A als Inkasso"unternehmen" mißbrauchen würde.

    Kann/muss jedoch der gesamte Betrag aufgrund des PfüB herausgegeben werden an Frau A?
    Erfolgt - in Höhe von 6.000 EUR aufgrund der Vollmacht - nicht die Herausgabe an einen Dritten, hier die Stadt - UV-Kasse - ? Muss der Schuldner in so einem Fall gem. § 13 HO zustimmen - trotz des PfÜB ? Oder muss ich als Drittschuldner evtl. sogar Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einlegen ?.....was ich grundsätzlich kann.

    Bin für jede Anregung dankbar.

  • Hallo AKoehler, nein nicht der Herausgabeanspruch. Ich hab den SV nicht genau genug geschildert. Der Pfändung liegt eine Unterhaltstitulierung zugrunde (Kindesmutter gegen Kindesvater). Diese Forderung sei gem. § 7 UVG - teilweise - auf die UVKasse übergegangen.

  • Sind bei der Hinterlegung von Geld zwei Personen als Empfangsberechtigte bezeichnet und wird der Herausgabeanspruch des einen von Ihnen gegen die Hinterlegungsstelle auf Antrag des anderen gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so hat die Hinterlegungsstelle dem Pfändungsgläubiger auf dessen Antrag den gesamten Betrag herauszugeben.
    (OLG Frankfurt a. M. vom 15.12.1993, 20 VA 4/92).
    Soweit zur Rechtslage. Dass der Titel wahrscheinlich falsch ist, darf die Hinterlegungsstelle nicht beachten. Einwendungen des Anwalt zum Titel sind im Vollstreckungsverfahren gelten zu machen, nicht im Hinterlegungsverfahren. Die weiteren Einwendungen sind rechtlich irrelevante Unmutsäußerungen. Der Antrag den Herausgabeantrag zurückzuweisen, ist unzulässig, weil die Hinterlegungsordnung ein derartiges Antragsrecht nicht vorsieht. Der Betrag könnte ohne weiteres sofort herausgegeben werden.
    Eine sofortige Herausgabe scheint aber in dem Fall nicht unbedingt geboten. Dem Rechtsanwalt des B könnte ein rechtlicher Hinweis geben werden, z. B. dahingehend, dass der gesamte Herausgabeanspruch wirksam gepfändet sei und die Herausgabe daher nicht von Freigabeerklärungen abhingen, dass Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsverfahren vorzubringen seien, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und dass er Gelegenheit habe, mitzuteilen, ob er seinen Antrag aufrechterhalte. Damit könnte vermieden werden, sofort vollendete Tatsachen zu schaffen.

  • Hallo AKoehler, nein nicht der Herausgabeanspruch. Ich hab den SV nicht genau genug geschildert. Der Pfändung liegt eine Unterhaltstitulierung zugrunde (Kindesmutter gegen Kindesvater). Diese Forderung sei gem. § 7 UVG - teilweise - auf die UVKasse übergegangen.



    Über den Übergang der Forderung auf die UVK braucht sich hier die HL-Stelle meiner Meinung nach nicht direkt Gedanken zu machen weil der Übergang der Unterhaltsforderungen eine Sache ist und die Hinterlegung eine andere.

    Aber durch die Vollmacht der UVK ist doch der Anwalt weiter zum Einzug berechtigt.

    Das emotionale Problem ist die Situation zwischen A und B.

    Durch die Pfändung (Forderung höher als hinterlegter Betrag) dürfte doch die Rechtslage klar sein. Der Schuldner kann doch nicht einwänden, dass die Forderung jemand anderem zusteht wenn der andere sich mit dem Einzug der Forderung einverstanden hat.

    Schuldner könnte sich allenfalls gegen die Vollstreckung wenden. Aber mit welcher Aussicht auf Erfolg? Oder sehe ich das jetzt falsch?

  • Guten Morgen rusu,
    die Idee ist nicht schlecht. Ich denke auch, dass eine Herausgabe nicht unbedingt "zweckmäßig" ist. Ich werde ihn darauf hinweisen, dass Einwendungen gegen die titulierte Forderung (hier Forderungsübergang) mit einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO bzw. Einwendungen gegen die Klauselerteilung mit der Klauselgegenklage (§768 ZPO bzw. § 732 ZPO) geltend zu machen sind und ihn entsprechend bitten, den Antrag zurückzunehmen, da ansonsten mit Zurückweisung zu rechnen ist.
    Was ist mit folgendem Gedanken ?
    In Höhe des Teilbetrages von 6.000 EUR soll die Kindesmutter den Betrag quasi in Inkassovollmacht für die Stadt - Unterhaltsvorschusskasse - einziehen. LT. Bülow/Schmidt, 4. Auflage, Rn. 13 zu § 13 HO erlangt durch den PfÜB der Gläubiger das Recht, die Rechte des Schuldners an dessen Stelle auszuüben und Herausgabe an sich zu verlangen. Im übrigen aber sind Schuldner und Gläubiger nebeneinander Beteiligte. Soll etwa an einen Dritten herausgegeben werden, so ist ihrer beider Bewilligung erforderlich.

    Erfolgt die Herausgabe - zumindest des Teilbetrages von 6.000 EUR - nicht an die Stadt, also an einen Dritten ? Die Kindermutter = Gläubiger zieht den Betrag doch für die Stadt nur ein ?
    Dann wäre die Bewilligung des Kindesvaters erforderlich gem. § 13 HO. Und der hat sie ja verweigert.

  • Hallo Hego, ja, ich bin mir ja auch nicht sicher. Du würdest dann den gesamten Betrag an die Gläubigerin = Kindesmutter herausgeben. Dies wollte ich eigentlich auch erst tun, bis mir der Gedanke kam, ob dies denn wirklich zweckmäßig ist, denn ich glaube nicht, dass ich die Akte nach der Herausgabe schließen kann.

  • Die Rechtslage ist in dem Verfahren eindeutig. Der Anwalt des A hat Einwendungen erhoben, die zumindest aufgeklärt werden müssen. Es ist m.E. ökonomischer dies vor der Entscheidung zu tun. Eine Beschwerdeverfahren ist immer arbeitsaufwendiger, auch wenn es rechtlich unsinnig ist.

  • Die Rechtslage ist in dem Verfahren eindeutig. Der Anwalt des A hat Einwendungen erhoben, die zumindest aufgeklärt werden müssen. Es ist m.E. ökonomischer dies vor der Entscheidung zu tun. Eine Beschwerdeverfahren ist immer arbeitsaufwendiger, auch wenn es rechtlich unsinnig ist.



    Hallo,

    gemeint war wohl der Anwalt des B :)

    Der Verfahrensstand stellt sich zudem so dar, dass bereits ein Beschluss gefertigt wurde, in dem sämtliche Forderungen des PfÜb (auch die der UVG) aufgelistet wurden.
    Aus diesem Gesamtbetrag wurde die Forderung der UVG herausgenommen mit dem Argument, dass diese Beträge der A nicht mehr zuständen, da gem. § 7 UVG kraft Gesetztes auf die UVG übergegangen und somit gar keine Berechtigung besteht, diese Forderung geltend zu machen.

    Gegen diesen Beschluss kam eine Beschwerde des RA von A, mit einem Nachweis der Bevollmächtigung der UVG mit Unterschrift und Siegel.

    Der Stadt ist anscheinend egal wie sie ihr Geld bekommt, ob über den Weg des Klauselverfahrens oder über die Bevollmächtigung wie in diesem Fall (vermutlich bessere Aussichten an das Geld zu kommen...)

    Knackpunkt sind nun folgende Entscheidungen:
    OLG Brandenburch 11 VA 1/02, 11 VA 2/02
    OLG Oldenburg RPfleger 1994, 265, 266
    OLG Düsseldorf NJW-RP 1988, 1536

    Der PfÜb richtet sich in den Fällen, an den einen Dritten ausgezahlt werden soll (hier die UVG), nicht gegen diesen, den Dritten, und somit wäre der Schuldner (hier B) zustimmungsberechtigt für den Betrag der an die UVG soll.

    Ausserdem wird dem Schulder (hier B) die Möglichkeit genommen sich in einem Klauselverfahrens, dass dann nötig wäre, angemessen zu wehren (Einreden erheben usw.)

    Kann somit ausgezahlt werden, obwohl genau feststeht, dass ein Teilbetrag an einen Dritten erfolgen soll?

    Kann die UVG diese Möglichkeit wählen um an das Geld zu kommen ohne die Zustimmung des Schuldners in dem HL Verfahren?

    Im Übrigen: Der RA des B hat eine Zustimmung an die UVG nicht erteilt...

  • Mit der Anordnung der Annahme des Geldbetrages ist dieser zu einer Masse in einem abstrakten Verwahrungsverhältnis geworden. Die Vorgeschichte ist irrelevant geworden. Für die Herausgabe gelten ausschließlich die Regeln der Hinterlegungsordnung. Nach der Hinterlegung wurde der Herausgabeanspruch des B gepfändet. Die Pfändung führt zur Rechtsnachfolge der Pfändungsgläubigerin A in die Rechtsposition des Schuldners B. Die Folge ist, dass B aus dem Hinterlegungsverfahren als Empfangsberechtigter ausscheidet, er ist nicht mehr Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens.
    Will der RA des B Einfluss auf das Hinterlegungsverfahren nehmen, muss er die Beteiligteneigenschaft des B wiederherstellen. Dies kann er machen, indem er die die Aufhebung des Pfüb herbeiführt oder die (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung z.B. zur Klärung besoderer Umstände.
    Meines Erachtens ist die Stadt nicht zu tadeln, dass sie zunächst versucht, auf einfache Art an das Geld zu kommen. Das Verhalten des RA des B fordert dies geradezu heraus. Der Anspruch der Stadt und der A zusammengerechnet scheint ohnedies höher zu sein, als der hinterlegte Betrag und der Rechtsanwalt der A hat Inkassovollmacht für beide. Der RA des B hatte es in der Hand, diese Entwicklung zu verhindern, er tat es aber nicht.
    In der Kürze der Zeit habe ich nur OLG Oldenburg Rpfl 1994, 265,266 zur Hand. Die Entscheidung sagt nichts anderes, als dass ausbezahlt werden muss, wenn der RA der A auf sofortiger Auszahlung besteht.
    Wenn man die Freigabeerklärung über einen Teilbetrag heranzieht, so hat diese keine hinterlegungungsrechtliche Relevanz, sie hat nur die Bedeutung, dass, wenn der, der die Freigabeerklärung abgegeben hat, Beschwerde über die Herausgabe des freigegebenen Betrages erhebt, sich damit in Gegensatz zu seinen eigenen Erklärungen setzt.
    Wenn man vor der Herausgabe klärt, was der RA des B vortragen will und ihm einen rechtlichen Hinweis erteilt, ist dies ein Entgegenkommen an einen Anwalt, der partout nicht das Richtige unternehmen will und es ist ein Entgegenkommen an das eigene Rechts- oder Unrechtsbewusstsein (und nicht der Logik!), schließlich soll auf einen falschen Titel herausgegeben werden. Es wäre aber genauso korrekt, den Betrag herauszugeben und dem Anwalt des B mitzuteilen, dass er als Nichtbeteiligter keine Erklärungen zum Verfahren abgeben könne.

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