§91 Abs. 3 BSHG

  • Hallo,

    ich habe zwar gestern bereits eine sehr lange Frage hier reingestellt, aber die ist wohl auch weg.. Na ja, dann also noch mal neu:

    Ich habe ein Problem mit § 91 Abs. 3 BSHG. Ich habe schon Aufsätze gelesen, Kommentare und hier im Forum. Aber ich habe trotzdem eine Frage. Meint § 91 Abs. 3 BSHG nur den Fall der Ersttitulierung eines Unterhaltsanspruchs?
    Ich habe bisher auch bei der Titelumschreibung auf die Jugendämter immer auf § 91 Abs. 3 BSHG hingewiesen und einen Antrag verlangt, in dem Umschreibung erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, zu dem der Schuldner über die Leistung des Sozialhilfeträgers informiert wurde.
    Bisher haben alle anstandslos ihre Anträge dementsprechend geändert, aber nun schreibt mir ein JA folgendes:

    „.. weise ich zu Ihrem Schreiben darauf hin, dass der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von dem Zeitpunkt an fordern kann, zu welchem er dem Unterhaltsverpflichteten die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat.
    Dies bedeutet, dass auch der Träger der SozHilfe den Unterhaltspflichtigen erst dann in Anspruch nehmen kann, wenn dieser gem. § 1613 BGB wirksam in Verzug gekommen ist. Ein Unterhaltspflichtiger, gegen den ein vollstreckbarer Titel besteht, befindet sich immer dann im Verzug, wenn er seiner sich aus dem Titel ergebenen Zahlungspflicht nicht nachkommt. Bei laufender Erfüllung des Unterhaltsanspruchs würde schließlich gar kein Anspruchsübergang stattfinden.
    Für den Eintritt des gesetzlichen Forderungsübergangs und den Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es dem Grunde nach in Fällen, in den bereits ein Titel vorliegt, überhaupt keiner Anzeige des Anspruchsübergangs...“

    Es klingt nachvollziehbar, aber ich habe von meinem Kollegen bei der Einarbeitung gelernt, dass ich § 91 Abs. 3 BSHG beachten muss. Wie gesagt, in Kommentaren finde ich Ausführungen immer nur zu einer Ersttitulierung, nichts zu einer Umschreibung.

    Muss ich also bei Rechtsnachfolge nie darauf achten, wann die Mitteilung erfolgte :gruebel: ?

  • Also .. . 91 III BSHG gibt es seit 01.01.2005 nicht mehr, jetzt ggf. 94 SGB XII bzw. 33 SGB II in beiden Fällen gilt heute Legalzession, aber Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden ab dem nach bürgerlichen Recht die Voraussetzungen vorlagen bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem dem Veropflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich nmitgeteilt wurde (33 III SGB 2 bzw. 94 III SGB XII)

  • Also .. . 91 III BSHG gibt es seit 01.01.2005 nicht mehr, jetzt ggf. 94 SGB XII bzw. 33 SGB II in beiden Fällen gilt heute Legalzession, aber Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden ab dem nach bürgerlichen Recht die Voraussetzungen vorlagen bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem dem Veropflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich nmitgeteilt wurde (33 III SGB 2 bzw. 94 III SGB XII)




    Das weiß ich auch, aber ich versteh nicht, ob das für die Titulierung gilt oder auch für die Titelumschreibung (dieses "geltend machen" ist für mich nicht eindeutig), die sich nach wie vor nach dem BSHG richtet für Unterhalt, der für den Zeitraum vor 2005 umgeschrieben werden soll...

  • Also, der Unterhalt nach 94 III BSHG ging über mit Zugang der Mitteilung, dass Leistungen erbracht werden, ab diesem Zeitpunkt kann für die Vergangenheit Unterhalt gefordert werden
    Dh maW dann mE auch, dass Ansprüche die vor diesem Zeitpunkt liegen nicht übergegangen sind und daher auch nicht umgeschrieben werden können. U-Ansprüche nach diesem Zeitpunkt sind in dem Umfang übergegangen, in welchem übergangsfähige Leistungen tatsächlich und rechtmäßig gewährt wurden.

    Es kommt daher bei 94 III BSHG, wohl anders als nach 7 II UVG auf den Zeitpunkt der Mitteilung an.

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