Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1751 BGB

  • Hallo, ich habe folgenden Fall auf dem Tisch:

    Das Kind lebt in Adoptionspflege bei den Annehmenden. Die Eltern haben ihre Einwilligung in die Annahme des Kindes gegeben. Mit der Einwilligung ruht die elterliche Sorge gem. § 1751 BGB und das Jugendamt wird Vormund. Das Jugendamt bittet das Gericht nunmehr, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und das Jugendamt als Amtsvormund einzusetzen.

    Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt und kann mir sagen, wie ich da am besten vorgehe? Hat jemand vielleicht ein Musterformular o. ä. ? Ich bearbeite erst seit kurzem Vormundschaftssachen. Vielen Dank für Eure Hilfe !!!

  • 1. Beschluss

    In pp. wird eine Vormundschaft eingerichtet, da das Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge steht.

    Zum Vormund wird bestellt:

    ¡ Stadt …….. – Jugendamt –
    ¡ Landkreis ……… – Jugendamt –

    Gründe:

    2. Beschlussausfertigung und Bescheinigung an:
    o Stadt ….. – Jugendamt –

  • Das kann nicht zutreffend sein, weil die Vormundschaft im vorliegenden Fall nicht der Anordnung bedarf, sondern nach § 1751 Abs.1 S.2 BGB kraft Gesetzes eintritt. Das Jugendamt erhält über sein Vormundsamt somit nur die übliche Bescheinigung (§ 1751 Abs.1 S.4 BGB) und in der Akte ist lediglich festzustellen, dass kraft Gesetzes nach § 1751 BGB Vormundschaft eingetreten und das Jugendamt Vormund ist. Des weiteren sind Adoptions- und Vormundschaftsakte bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens zweckmäßigerweise miteinander zu verbinden.

  • M. E. tritt die Vormundschaft bereits kraft Gesetzes ein (§ 1751 I 2), es ist also nichts festzustellen oder einzurichten.
    Das Jugendamt erhält eine Bescheinigung ähnlich einer Bestallung, § 1751 I 4,
    also: ersetze "Bestallung" durch "Bescheinigung" und schreibe "Das JA ist Vormund für ..."

  • Aus meiner Sicht passt der Beschluss beim "normalen" Ruhen der elterl. Sorge (§§ 1673, 1674).
    § 1751 ist ein Sonderfall: die elterl. Sorge ruht kraft Gesetzes und das JA wird kraft Gesetzes Vormund.

  • Mir ist ein Missgeschick passiert.:oops:
    Ich habe im Feststellungsbeschluss den neuen Wohnsitz des Kindes angegeben und den Beschluss u.a. mit dieser Angabe auch an die leibliche Mutter geschickt.
    Die Adoptiveltern und die Adoptionsvermittlungsstelle waren anschliessend am Telefon auf 180. :motz:Ich konnte ihnen nur sagen, dass ich mich schriftlich entschuldigen werde.
    In welchem Paragraph steht das nochmal mit der ganzen Geheimhaltung dass Name und Anschrift der Adoptiveltern nicht weitergegeben werden dürfen ? ?
    Ich glaube das wird bei mir noch ein übles Nachspiel haben.
    Für etwas Trost von Euch wäre ich auch nicht undankbar.

  • Dass die Adoptionseltern sich von ihren Emotionen haben leiten lassen, ist verständlich.
    Dass die Adoptionsvermittlungsstelle "not amused" ist, ist nachvollziehbar - aber sie sollten professionell reagieren.
    Wenn dir ein Fehler unterlaufen ist, und du es sofort einsiehst, halte ich es für eine Schwäche, wenn man dann noch "nachtritt".

  • Man darf das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die leibliche Mutter hat nunmehr die Möglichkeit, ihrem Kind auf Dauer nachzustellen, den Verbleib des Kindes gegenüber Dritten zu offenbaren und die Adoption im gesuchten Kontakt mit ihrem Kind aufzudecken. Das stellt für die Annehmenden eine schwere seelische Belastung dar, weil sie ggf. auch noch nach Jahren damit rechnen müssen, daß sich die leibliche Mutter ihr Wissen auf irgendeine Weise zunutze macht.

    An Folgen sind denkbar (vgl. Erman-Saar § 1758 Rn. 7): Ersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB, Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes und/oder der Annehmenden sowie Ersatzansprüche aus Art.34 GG iVm § 839 BGB.

    Ob solche Schäden im Ernstfall von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hängt vom Versicherungsumfang und den Versicherungsbedingungen ab. Man wird abwarten müssen, wie sich die Annehmenden verhalten.

  • Ob solche Schäden im Ernstfall von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hängt vom Versicherungsumfang und den Versicherungsbedingungen ab..


    Nun, wenn überhaupt, dann ist hier ein Fall der Staatshaftung gegeben.
    Ob Papa Staat versucht, Dich, den Rechtspfleger, in Regress zu nehmen, bleibt abzuwarten - Vorsatz ist hier auszuschließen, und ich bezweifle, dass sich grobe Fahrlässigkeit beweisen ließe. Im Falle eines Falles weiß ein Anwalt weiter.

    Das Versehen kann wirklich für das Kind und seine Adoptiveltern böse Folgen haben, das ist nicht mehr zu ändern. Eine schriftliche Entschuldigung ist auf jeden Fall eine Geste, vielleicht solltest Du auch das persönliche Gespräch suchen - es ist schon ein Unterschied, ob man mit einem Stück Papier oder mit Menschen zu tun hat.

    Kopf hoch! So zermürbend es ist, sich bei einem Fehler zu ertappen - da musst Du jetzt durch. Vielleicht wächst Du ja daran - wer sagt denn, dass Erfahrungen süß schmecken?

  • Ich klinke mich mal hier rein.
    Wenn die KM, die die alleinige elterl. Sorge ausübt, gegenüber dem JA die Einwilligung zur Adoption formlos erteilt hat und sie es bislang versäumt, die Einwilligung notariell beurkunden zu lassen (gem. § 1750 Abs. 1 BGB) und nunmehr das JA den Antrag auf Ruhen der elterlichen Sorge stellt (zusätzlich Antrag auf Vomrundschaft für das JA), dann habe ich offen gesagt Bauchschmerzen. Für mich liegt hier mangels der wirksamen Einwilligung kein Ruhen vor. Wer entscheidet denn über § 1748 Abs. 2 BGB? Den Antrag hätte das Kind zu stellen - das geht nicht. Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden? Oder seht ihr keine Problematik und würdet das Ruhen feststellen?

  • Der 1751 scheidet als Basis für das Ruhen aus, nicht aber der § 1674 BGB. Gelegentlich kommt es vor, dass KM nach Geburt erklärt, in eine Adoption einwilligen zu wollen - und dann aber bis zur Beurkundung das Kind eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Wenn der Bedarf innerhalb der 8-Wochenfrist des § 1747 Abs. 2 eintreten sollte, ist abzuwägen, ob eine Einzelanordnung des Familienrichters oder ein Vormund erforderlich ist. Wenn die KM den Beurkundungstermin hat verstreichen lassen und nicht anzeigt, dass sie das Kind tatsächlich vertreten will, ist m.E. eine Vormundschaft im Wege der EA und Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens angesagt. In der Praxis wird aber wohl der mildere Weg des Ruhens nach § 1674 BGB gewählt, um keine unnötige Schärfe in das Verfahren einzubringen.

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